Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Übersicht

Rz. 23 Abs. 1 behandelt den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er insgesamt nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (positiv widerstreitende Steuerfestsetzung zuungunsten des/der Stpfl.). Es kann sich um folgende Fallgruppen handeln: Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.3 Änderung der Rechtsprechung

Rz. 36 Es muss sich um eine Änderung der Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes handeln (also i. d. R. des BFH). Der Tatbestand erfordert daher, dass ein oberster Gerichtshof des Bundes die Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes ändert. Das Gericht muss also eine Rechtsfrage in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall anders entscheiden als in einer früheren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 173 AO enthält die praktisch wichtigste Möglichkeit, den Regelungsgehalt von formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden zu ändern oder aufzuheben. Der Eintritt der formellen Bestandskraft[1] eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt existent geworden und in gewissem Umfang gegen Aufhebung und Änderung geschützt i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Anwendung der §§ 173–176

Rz. 16 Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO gelten die sonstigen Vorschriften über die Durchbrechung der Bestandskraft nur für "andere Steuern" als Verbrauchsteuern. §§ 173, 175 AO sind also auf Verbrauchsteuerbescheide nicht anwendbar.[1] Die Anwendbarkeit des § 176 AO ist nicht auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide eingeschränkt, der Vertrauensschutz tritt also auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Materielle Bestandskraft

Rz. 5 Die materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) des Verwaltungsakts ist in § 124 AO geregelt.[1] Nach dieser Vorschrift ist jeder bekannt gegebene Verwaltungsakt "wirksam", d. h. er ist existent geworden, also nicht mehr nur ein Entwurf (äußere Wirksamkeit), und er regelt das Verhältnis zwischen Behörde und Stpfl. und ist daher von beiden zu beachten (innere Wirksamkeit). A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden.[1] Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift auch den Erlass, die Aufhebung oder Änderung, von steuerlichen Verwaltungsakten, die zwar keine Steuerbescheide sind, aber wie Steuerbescheide zu behandeln sind.[2] Es muss jedoch hinzukommen, dass dieser zu erlassende, aufzuhebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Verursachung durch den Steuerpflichtigen

Rz. 77 Wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf die unrichtige der widerstreitenden Steuerfestsetzungen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die doppelte, und damit widerstreitende Berücksichtigung des günstigen Sachverhalts auf einen Antrag oder auf eine Erklärung des Stpfl. (bei mehreren Stpfl. desjenigen, bei dem der günstige Sachverhalt zu Unrecht berücksic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4.1 Anträge und Wahlrechte mit formeller Wirkung

Rz. 128 Hinsichtlich der Einordnung von Wahlrechten und Anträgen als rückwirkendes Ereignis und ihre Wirkungen auf die Bestandskraft ist zwischen dem nur formellen und dem materiellen Charakter des Wahlrechts bzw. des Antrags zu unterscheiden.[1] Grundsätzlich entfalten Antrags- und Wahlrechte nur formelle Wirkung. Hat ein Antrags- oder Wahlrecht nur formelle Wirkung, wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 8 § 177 AO ist bei jeder Durchbrechung der Bestandskraft eines Steuerbescheids anzuwenden, also insbesondere im Rahmen der §§ 172ff. AO, aber auch der §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO, des § 35b GewStG und des § 10d Abs. 1, 2 EStG. [1] Zu § 10d Abs. 4 EStG vgl. Rz. 32. Zur Durchbrechung der Bestandskraft führen auch §§ 189 S. 1, 190 S. 2 AO über die Änderung von Zerlegungs- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO spricht, obwohl er seinem Wortlaut nur die verfahrensrechtlichen Fragen der Änderung des Steuerbescheids und des Beginns der Festsetzungsfrist regelt, auch materiellrechtliche Fragen an. Materiellrechtlich ist die Frage zu beantworten, ob das Ereignis, dessen Rückwirkung infrage steht, den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt rück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Grundgedanken der Vorschrift und Systematik

Rz. 1 § 176 AO stellt einen Versuch dar, das Problem des Vertrauensschutzes für den Stpfl. gesetzgeberisch zu lösen. Eine umfassende gesetzliche Regelung des Problembereichs leistet die Vorschrift nicht, sodass für den Stpfl. bedeutsame Bereiche aus der Regelung ausgeklammert bleiben (vgl. Rz. 9ff.). Die von der Rspr. entwickelten Institute zum Vertrauensschutz, insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Nach seinem Wortlaut ist § 173 AO anwendbar auf Steuerbescheide. Damit sind alle Steuerbescheide sowie Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, erfasst. Zum Begriff der Steuerbescheide und der gleichbehandelten Bescheide vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 13ff. Daher können auch Freistellungsbescheide nach § 173 AO geändert werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Verhältnis zur Rechtskraft

Rz. 17 § 174 AO lässt in weitem Umfang die Durchbrechung der Bestandskraft zu, teilweise sogar die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Dagegen ermöglicht die Vorschrift keine Durchbrechung der Rechtskraft, d. h. der Durchbrechung eines rechtskräftigen Urteils. Nach § 110 Abs. 2 FGO bleiben die Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten[1] nur insoweit anwendbar, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 217 Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können. Rz. 218 Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.5 Rechtsfolgen

Rz. 125 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 3, dass die Steuerfestsetzung in dem Steuerbescheid, in dem die Erfassung des Sachverhalts zu Unrecht unterblieben ist, nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden kann. Der Begriff der "Nachholung" erfasst den erstmaligen Erlass eines Steuerbescheids.[1] § 174 Abs. 3 AO enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Reihenfolge der unrich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.3 Ermessensentscheidung der Verwaltung

Rz. 36 Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids liegt im Ermessen der Verwaltung.[1] Das Ermessen ist jedoch in weitem Umfang eingeschränkt. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. ist nach dem Tatbestand die Bestandskraft noch nicht eingetreten. Es muss daher i. d. R. geändert werden, wenn der Tatbestand des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Buchst. a AO vorliegt, da sich der Stpfl. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.5 Anwendung der Rechtsprechung

Rz. 49 Der Vertrauensschutz tritt nur ein, wenn die Rspr., von der durch die spätere Entscheidung abgewichen wird, von der Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung angewandt worden ist. Daher tritt kein Vertrauensschutz ein, wenn die Finanzverwaltung die später geänderte Rechtsprechung des BFH bewusst nicht anwendet, also einen Steuerbescheid erlässt, der zum Zeitpunkt seines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 Zum Verhältnis des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu § 173 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 14; zum Verhältnis zu § 174 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 174 AO Rz. 11. Zwischen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO bestehen Berührungspunkte dann, wenn ein Verwaltungsakt von einer anderen Behörde als einer Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich der Änderungssperre

Rz. 239 Die verstärkte Bestandskraft greift unabhängig davon ein, ob die durch sie verhinderte Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. oder zu seinen Lasten wirken würde. Abs. 2 soll also nicht nur den Stpfl. vor Steuernachforderungen nach Abschluss einer Außenprüfung schützen, sondern soll Rechtsfrieden nach allen Seiten herstellen. Der Rechtsfrieden würde auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 32 Die Berücksichtigung von materiellen Fehlern nach § 177 AO hängt eng mit dem Prinzip der Bestandskraft zusammen (vgl. Rz. 1). Daraus folgt, dass eine Berichtigung nur möglich ist, soweit die Bestandskraft bereits durch die Änderungsvorschrift durchbrochen ist. Über den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft durch diese Änderungsvorschrift darf die Berichtigung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.7 Art des Bekanntwerdens der Tatsachen

Rz. 164 Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welche Weise die neuen Tatsachen bekannt werden. Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, die richtige Besteuerung herbeizuführen, ohne dass es auf die Art des Bekanntwerdens ankommt. Liegt in der Art des Bekanntwerdens jedoch ein erheblicher Gesetzesverstoß, kann sich ein Verwertungsverbot ergeben. Hierbei ist zwischen qualifiz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Zurechenbarkeit des Verhaltens des Beraters oder Beistands

Rz. 212 Die AO enthält keine allgemeine Regelung über die Zurechenbarkeit des Verhaltens eines Bevollmächtigten; insbesondere § 80 AO spricht nur vom Umfang der Vollmacht, nicht von ihrer Wirkung. Daneben enthalten nur § 110 Abs. 1 S. 2 AO und § 152 Abs. 1 S. 3 AO in zwei Einzelfällen Bestimmungen darüber, inwieweit das Verhalten des Bevollmächtigten dem Stpfl. zuzurechnen i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Nachträgliche Änderung oder nachträglicher Erlass eines Steuerbescheids

Rz. 173 Es sind alle aus dem streitigen Sachverhalt fließenden Folgerungen zu ziehen; eine Unvereinbarkeit i. S. d. Kollision der Regelungsbereiche von Steuerbescheiden, wie bei Abs. 1-3, braucht nicht vorzuliegen. Die Finanzbehörde ist auch bei dem Erlass des Änderungsbescheids nicht an die in dem ursprünglichen Steuerbescheid vertretene Auffassung gebunden. Es kann daher, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung, Abs. 2 S. 1

Rz. 160 Nach § 175 Abs. 2 S. 1 AO gilt auch der Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung als rückwirkendes Ereignis, wenn diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss oder durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzung die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die Vorschrift ist systematisch verfehlt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.2 Weitere Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden nach der AO

Rz. 50 Schon nach der AO ergeben sich mehrere Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden. Es handelt sich hierbei um die §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 173, 173a, 174, 175, 175a und 175b AO sowie, als Spezialvorschrift für Zerlegungsbescheide, § 189 AO und als Spezialvorschrift für die Änderung des Aufteilungsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.1 Umfang der Änderungssperre

Rz. 253 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 2 AO, dass die Steuerbescheide nach Eintritt der Änderungssperre nur noch unter bestimmten, erschwerten Voraussetzungen geändert werden können. Die Rechtsfolge besteht also in dem Eintritt der verstärkten Bestandskraft der Steuerfestsetzungen (Änderungssperre). Die verstärkte Bestandskraft tritt ein, "soweit" die Änderungsbescheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm, Abs. 1 Nr. 1, 2

Rz. 29 Der Vertrauensschutz greift nach Abs. 1 Nr. 1 ein, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes feststellt. Gesetz i. d. S. ist, entgegen § 4 AO, nur ein förmliches Gesetz, keine Rechtsverordnung. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AO unterscheidet, anders als § 4 AO, zwischen Gesetz (Nr. 1) und Norm (Nr. 2). Die Beschränkung ergibt sich aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.5 Berücksichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 57 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass der Sachverhalt zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. mehrfach berücksichtigt worden ist. Bei der Prüfung, ob die widerstreitenden Steuerfestsetzungen zuungunsten des Stpfl. erfolgt sind, sind nur die steuerlichen Folgen dieser Steuerfestsetzungen selbst zu berücksichtigen. Unbeachtlich für die Anwendung des Tatbestands des § 174 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Reichweite der Bestandskraft bei Änderung des Folgebescheids

Rz. 50 Wird ein unanfechtbarer Folgebescheid aufgrund einer Änderung eines Grundlagenbescheids geändert, so ist der Folgebescheid grundsätzlich anfechtbar. Zwar können wegen § 351 Abs. 2 AO nicht die Feststellungen des Grundlagenbescheids durch Anfechtung des geänderten Folgebescheids angegriffen werden, es können in beschränktem Umfang jedoch Einwendungen vorgebracht werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Allgemeines

Rz. 238 § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre, die durch eine Außenprüfung ausgelöst wird. Damit tritt aufgrund der Außenprüfung eine verstärkte Bestandskraft ein.[1] Folge dieser verstärkten Bestandskraft ist, dass der Steuerbescheid nur noch unter bestimmten, erschwerten Umständen geändert werden kann (vgl. Rz. 243). Abs. 2 unterstreicht damit die besondere Bedeutun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Zeitpunkt der abschließenden sachlichen Entscheidung

Rz. 98 Der entscheidende Zeitpunkt für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, ist der der abschließenden Zeichnung der Veranlagung oder des Eingabewertbogens durch den für die Entscheidung zuständigen Beamten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Beamten abgeschlossen ist.[1] Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung des Steuerbescheids, da zwischen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 49 § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidung angewandt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 Zum Verhältnis des § 174 AO zu § 173 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 13. Im Verhältnis des § 174 AO zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO werden sich keine Überschneidungen ergeben, da beide Vorschriften jeweils andere Sachverhalte regeln. Daher sind beide Änderungsvorschriften jeweils getrennt zu behandeln. Es kann daher eine Änderung nach § 17...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 "Bestimmter Sachverhalt"

Rz. 24 Der Tatbestand des Abs. 1 setzt voraus, dass ein "bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Grundlegend für die Anwendung des Tatbestands des Abs. 1[1] ist daher der Begriff des "bestimmten Sachverhalts". Das Gesetz gibt mit diesem Ausdruck einen unbestimmten Rechtsbegriff, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Rz. 12 Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein. Eine Änderung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Erwirkung der Steuerfestsetzung durch unlautere Mittel (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 45 Die Steuerfestsetzung kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie durch unlautere Mittel erwirkt worden ist. Als Beispiele solcher unlauterer Mittel nennt das Gesetz, nicht abschließend, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Ebenfalls unter den Begriff der unlauteren Mittel fällt das kollusive Zusammenwirken des Stpfl. mit dem entscheidenden Beamten zur Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Rz. 3 "Aufhebung" bedeutet, dass der Steuerbescheid nach Inhalt und Form beseitigt wird. Die Aufhebung eines Steuerbescheids bedeutet, dass der Regelungsgehalt des Steuerbescheids nicht mehr gelten soll. Alle Wirkungen des Steuerbescheids entfallen, z. B. verlieren Vollstreckungsmaßnahmen ihre Grundlage, eine Hemmung der Festsetzungsfrist entfällt. Die Aufhebung enthält somi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Aufhebung oder Änderung

Rz. 33 Der Umfang der Änderung hängt von der Zustimmung oder dem Antrag des Stpfl. ab; das FA darf hierüber weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. hinausgehen, auch nicht etwas sachlich anderes gewähren.[1] Da der Antrag des Stpfl. auf Aufhebung bzw. Änderung konkretisiert sein muss (vgl. Rz. 22), kann letztlich von einem Gericht festgestellt werden, ob sich die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.4 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf

Rz. 37 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf (Einspruch) verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Antrag auf schlichte Änderung ermöglicht nur die punktuelle Änderung des Steuerbescheids, soweit der Antrag reicht (vgl. Rz. 33), er ermöglicht keine Verböserung. Ein Rechtsbehelf verhindert, unabhängig von den Gründen, aus denen heraus er eingelegt wurde, den Eintritt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 105 Zur Problematik und Lösung vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 132 AO Rz. 5 ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3 Sonderfragen bei modernen Steuerfestsetzungsverfahren

Rz. 135 Ob eine Tatsache neu i. S. d. § 173 AO ist, richtet sich nach dem Wissensstand der organisationsmäßig zur Veranlagung berufenen Dienststelle (vgl. Rz. 118ff.) des FA.[1] Das gilt auch dann, wenn die Bearbeitung auf mehrere Stellen verteilt wird. Dann sind alle mit der Bearbeitung betraute Dienststellen die organisationsmäßig zuständige Dienststelle, deren Wissen insg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Verweis auf §§ 164, 165 und 176 AO (Abs. 4)

Rz. 42 Nach § 176 Abs. 4 AO bleiben §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 und 176 AO unberührt. Das Verständnis dieser Vorschrift, insbesondere der Verweis auf § 165 Abs. 2 AO, bereitet Schwierigkeiten. Der Verweis auf § 164 Abs. 2 AO lässt sich problemlos so verstehen, dass die erweiterte Möglichkeit der Fehlerberichtigung im Rahmen des § 164 Abs. 2 AO durch § 177 AO nicht eingeschränkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens

Rz. 185 Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz.[1] Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sei...mehr