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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 2.3 § 12 AO (Betriebstätte)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Pandemiebedingte Tätigkeit der Geschäftsführung im inländischen Homeoffice / Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung in das Inland bzw. Begründung einer inländischen Betriebsstätte bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft / § 12 AO

 

Fraglich ist, ob bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft die pandemiebedingte Tätigkeit der Geschäftsführung im inländischen Homeoffice zur Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung in das Inland bzw. zu einer inländischen Betriebsstätte – insbesondere einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte – führen kann mit der Folge der KSt- und GewSt- Pflicht. Dies dürfte bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich möglich sein. Zum einen muss im Homeoffice der maßgebliche Wille hinsichtlich des Tagesgeschäfts tatsächlich gebildet werden. Zum anderen bedarf es hierzu grundsätzlich eines wochen- bzw. monatelangen Homeworking im Inland. Kurzzeitige ortsbedingte Abweichungen sind unschädlich. Zu beachten sind – insbesondere bei doppelter Ansässigkeit – etwaige Regelungen in den DBA. Vor diesem Hintergrund sollten Geschäftsführer- und Vorstandstreffen, bei denen im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft die laufenden relevanten Entscheidungen getroffen worden sind, dokumentiert werden, um die Verlagerung des Orts der Geschäftsführung bzw. die Begründung einer Betriebsstätte zu verhindern.

(so Müth/Simon, Die pandemiebedingte Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte, DStR 2022, 744)

Betriebsstätte des Auftraggebers beim Subunternehmer / § 12 AO

 

Der BFH hat mit Urteilen v. 23.2.2011, I R 52/10 und 24.8.2011, I R 46/10 entschieden, dass ein Auftraggeber bei seinem Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründen kann, wenn er die Betriebsstätte des Subunternehmers nachhaltig für eigene Aufgaben nutzt. Einer entsprechenden ve...

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