Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zweckentsprechend notwendige Aufwendungen

Rn. 21 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen rechnen diejenigen, die ein verständiger Beteiligter unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und ihrer Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sachdienlich und erforderlich halten durfte, vgl dazu FG Bremen v 11.08....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht sieht § 77 EStG entsprechend § 63 SGB X grundsätzlich eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor, BT-Drs 13/1558, 162. Für Kindergeldsachen ergibt sich insoweit eine Besserstellung gegenüber den in der AO festgelegten allg Grundsätzen (Wendl ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verschulden des Erstattungsberechtigten (§ 77 Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 15 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beteiligten entstanden sind, sind nach § 77 Abs 1 S 3 EStG von der Erstattung ausgeschlossen; der Berechtigte muss sich auch das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Die Regelung folgt § 137 FGO. Nach dessen Auslegungsgrundsätzen ist Verschulden nur gegeben bei Außerachtlassen derjenigen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld (§ 76 EStG nF)

Rn. 10 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Der Anspruch auf Kindergeld kann nach § 76 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen nach § 1601 BGB unter Verwandten in gerader Linie, also für das leibliche Kind (für das nichteheliche Kind § 1615a BGB) gegenüber seinen Eltern, für das Enkelkind gegenüber seinen Gr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Kosten eines Bevollmächtigten

Rn. 22 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Erstattungsfähig sind nach § 77 Abs 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, wenn dieser nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und seine Zuziehung notwendig war. Rn. 23 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 vorläufig frei Rn. 24 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Hilfe in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung (§ 77 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 3 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 77 EStG ist die Führung eines förmlichen Einspruchsverfahrens iSd §§ 347ff AO, vgl FG Niedersachsen v 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905. Sie erfolgt unabhängig davon, ob sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt. Dienstaufsichtsbeschwerden, Gegenvorstellungen und Petition...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Berechtigung der Sozialleistungsträger zur Vornahme von Verfahrenshandlungen

Rn. 115 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Aus dem Antragsrecht, das der jeweilige Sozialleistungsträger wegen seines berechtigten Interesses an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Abs 1 S 2 EStG), weil die Abzweigung nach § 74 Abs 1 S 3 EStG nF das Bestehen eines Kindergeldanspruchs voraussetzt, ergibt sich auch die Einspruchs- und Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers gegen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die Kostenentscheidung

Rn. 29 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Die Kostenentscheidung obliegt, wie sich aus § 77 Abs 1 S 1 und Abs 3 EStG ergibt, der Familienkasse nach §§ 70 Abs 1, 72 Abs 1 EStG, die auch für die Entscheidung über den Einspruch zuständig ist. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und ist nach R 6.5 Abs 1 S 5 DA-KG 2025 iVm R 6.5 Abs 2 S 1 und 3 DA-KG 2025 bei vollumfänglicher Abh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Auszahlungsanordnung

Rn. 70 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Die Zuständigkeit der Familienkasse für die Entscheidung über die Abzweigung ergibt sich aus § 70 Abs 1 S 1 EStG. Danach entscheidet die Familienkasse über die Festsetzung und Auszahlung durch Bescheid. Die Entscheidung über die Abzweigung, vor der dem Berechtigten nach § 91 Abs 1 AO die Gelegenheit zu geben ist, sich binnen 2 Wochen zu den...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger (§ 74 Abs 2 EStG)

Rn. 87 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger gegen die Familienkasse erklärt § 74 Abs 2 EStG die §§ 102–109 und 111–113 SGB X für entsprechend anwendbar. Rn. 88 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Für die Erstattungsansprüche nach § 74 Abs 2 EStG iVm §§ 102ff SGB X ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben, BFH v 19.01.2023, III R 36/21, ...mehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / 1. Einführung

Sinn und Zweck des § 42 AO: Normzweck von § 42 AO ist es, missbräuchlichen Gestaltungen von Steuerpflichtigen und Dritten entgegenzutreten sowie den Eintritt der steuerrechtlichen Wirksamkeit zu verhindern. § 42 AO ist dabei als allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift innerhalb des Steuerrechts zu verstehen. Ausgestaltung als Generalklausel: Ausgestaltet ist § 42 AO auf...mehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / 5. Besondere verfahrensrechtliche Aspekte

Erinnerung an den Grundsatz zur Feststellungslastverteilung ("Beweislast") im Steuerrecht: Grundsätzlich besteht aufgrund des im Besteuerungsverfahren vorherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine subjektive Feststellungs- und Beweislast für Betroffene. Einhellig anerkannt ist jedoch, dass eine objektive Feststellungslastverteilung dergestalt besteht, als dass die Nichter...mehr

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§ 87a AO n.F. und der Einsp... / 1. Bisherige Rechtsansicht zur Formwirksamkeit

§ 357 Abs. 1 S. 1 AO schreibt (weiterhin) vor, dass ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Satz 2 in § 357 Abs. 1 AO stellt klar, dass es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Und nach § 357 Abs. 1 S. 3 AO schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht. All dies deutet darauf hin, d...mehr

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§ 87a AO n.F. und der Einsp... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Seit der Änderung des § 87a Abs. 1 S. 2 AO zum 1.1.2025 besteht Unklarheit darüber, ob ein Einspruch per einfacher E-Mail noch eingelegt werden kann. Der Verfasser geht von der Zulässigkeit eines solchen Einspruchs weiterhin aus, verweist aber darauf, dass die Finanzverwaltung den Zugang für E-Mails wie auch Faxe erschwert. Alternativ regt er ...mehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / b) Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts und deren Missbrauch

Das Vorliegen von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts: § 42 AO verlangt zunächst, dass Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vorliegen, d.h. zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels verschiedene Wege innerhalb der Rechtsordnung bestehen und der Steuerpflichtige einen von diesen möglichen Wegen beschreitet (so auch Hennigfeld in BeckOK/AO, § 42 AO Rz. 119 [Stand 1...mehr

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§ 87a AO n.F. und der Einsp... / III. Beschränkung des Zugangs im Fall der elektronischen Kommunikation mit dem FA

Im Fall der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden ergänzt § 87a AO seit langem die Art und Weise, ob und wie dies möglich ist. Insoweit stellt § 87a Abs. 1 S. 1 AO klar, dass ein Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet sein muss. Einen solchen Zugang eröffnet derjenige, der eine geeignete technische Einrichtung, also insbesondere einen "elektr...mehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / aa) Einkommensteuer

Arbeitslohnabreden: Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer anstelle des bisherigen Bruttoarbeitslohns einen geringeren Bruttoarbeitslohn, jedoch nun zzgl. weiterer pauschal besteuerbarer Leistungsbestandteile, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO (vgl. BFH v. 1.8.2019 – VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106). Dies ist nur konsequent, weil insoweit e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 4 Kostenentscheidung (Abs. 3)

Rz. 10 Die Familienkasse entscheidet regelmäßig in der Einspruchsentscheidung zugleich darüber, mit welchem Anteil der Beteiligte die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat (Kostenentscheidung, § 77 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Bei teilweisem Obsiegen bestimmt die Kostenentscheidung, mit welchem Anteil die Aufwendungen erstattungsfähig si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 2.1 Erfolgreicher Einspruch (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 § 77 EStG gilt nur für das förmliche Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO), auch wenn keine Klage folgt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Rechtsbehelfs, sondern der damit verfolgte Zweck. Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO werden davon nicht umfasst, ebenso wenig wie Aufwendungen für den Antrag auf Kindergeldfestsetzung oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 2.3 Verschuldete Aufwendungen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 7 Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen. Der Ausschluss verschuldeter Aufwendungen von der Kostenerstattung auch bei einem Obsiegen des Einspruchsführers entspricht § 137 FGO, die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters § 155 FGO i. V. m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO. Vertreter ist der geset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347ff. AO kennt grundsätzlich keine Kostenerstattung. Sowohl der Einspruchsführer als auch das FA tragen die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst. Eine Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren für einen Bevollmächtigten oder Beistand findet nur bei einem Obsiegen im finanzgerichtlichen Verfahren statt, soweit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 74... / 2.4 Verfahren

Rz. 10 Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG setzt an sich keine Antragstellung desjenigen, dem die Auszahlung zukommen soll, voraus. In der Praxis wird die Familienkasse indes nur tätig, wenn die Abzweigung schriftlich geltend gemacht wird. Der Antragsteller muss im Einzelnen die Abzweigungsvoraussetzungen darlegen, insbesondere, dass der Berechtigte keinen Unterhalt leistet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 77... / 3 Zuziehung eines Bevollmächtigten (Abs. 2)

Rz. 9 Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, gelten die Grundsätze gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Die Zuziehung ist notwendig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten wird. Dies ist wegen der Kompliziertheit der Materie nicht nur bei im konk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 74... / 3 Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern (Abs. 2)

Rz. 14 § 74 Abs. 2 EStG ordnet für die Erstattungsansprüche von Trägern von Sozialleistungen gegen die Familienkasse, d. h. für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander, die entsprechende Geltung von §§ 102–109 SGB X und §§ 111–113 SGB X an. Die Familienkasse wird danach wie ein Sozialleistungsträger behandelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die genannte...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Finanzgerichtsordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.1 Festsetzung der pauschalen LSt

Rz. 58 Die pauschale LSt wird i. d. R. durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt, durch die der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 4 S. 1 EStG zugleich das Pauschalierungswahlrecht ausübt (Rz. 53). Die LSt-Anmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterlässt der Arbeitgeber bei Ausübung des Pauschalierungswahlrechts im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.3 Kontenpfändung (§ 55 SGB I)

Rz. 65 Gemäß § 55 SGB I sind Geldleistungen, die auf ein Konto des Schuldners überwiesen werden, innerhalb der ersten 14 Tage nach der Überweisung nicht pfändbar.[1] Dabei ist es ohne Bedeutung, was für eine Art von Geldleistung der Überweisung zugrunde liegt, solange es sich um Geldleistungen nach dem SGB handelt. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist bestehen gem. § 55 Abs. 4 SGB ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Bedingte Unpfändbarkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Rz. 21 Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.2 Geldleistungen (§ 54 Abs. 2–5 SGB I)

Rz. 61 § 54 Abs. 2–5 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsschutz

Rz. 66 Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die §§ 850ff. ZPO sowie andere gesetzliche, die Pfändung von Forderungen betreffenden Normen nur sinngemäß anzuwenden sind, und aufgrund der Tatsache, dass die Vollstreckungsbehörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterliegt, hat die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverbote und -bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.1 Härteklausel zugunsten des Schuldners (§ 850f Abs. 1 ZPO)

Rz. 38 Dem Schuldner kann gem. § 850f Abs. 1 ZPO aufgrund dreier möglicher Alternativen ein höherer Teil seines Arbeitseinkommens belassen werden, als dies nach §§ 850c, 850d, 850i ZPO angezeigt wäre. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner nachweist, dass durch den ihm nach § 850c ZPO verbleibenden Anteil am Arbeitseinkommen sein und der Lebensbedarf derer, denen er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9 Verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO)

Rz. 42 § 850h ZPO normiert, wie in Fällen der Lohnschiebung und Lohnverschleierung zu verfahren ist. Beiden Fällen ist gemein, dass verhindert werden soll, dass durch die Gestaltung von Arbeitsverträgen die Vergütung der Pfändung des Gläubigers entzogen werden soll.[1] Trotz des unklaren Wortlauts des § 319 AO, wonach nur die Beschränkungen und Verbote der §§ 850–852 ZPO anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Pfändungsschutz für Landwirte (§ 851a ZPO)

Rz. 54 § 851a ZPO gewährt für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonderen Pfändungsschutz. Nach dem Wortlaut des § 851a ZPO sind solche Forderungen grundsätzlich pfändbar, auf Antrag des Schuldners sind die Pfändungen aber insoweit aufzuheben, als dass sie für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer sowie für die Aufrechterha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen (§ 851b ZPO)

Rz. 55 § 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.1 Kindergeld (§ 76 EStG)

Rz. 58 § 76 EStG regelt den Pfändungsschutz für den Anspruch auf Kindergeld i. S. v. § 62 EStG. Grundsätzlich ist das Kindergeld unbedingt unpfändbar.[1] Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass in den Anspruch auf Kindergeld wegen eines Unterhaltsanspruchs eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird, vollstreckt wird. In diesem Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.5 Unterhalts- und andere Ansprüche (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Rz. 36 § 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (§ 850g ZPO)

Rz. 41 § 850g ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ändern. Entgegen dem Wortlaut des § 850g ZPO kann bei einer Verwaltungsvollstreckung nach der AO die Vollstreckungsbehörde selbstständig über die Änderung entscheiden.[1] Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall den unpfändb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO)

Rz. 3 § 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO definiert, was unter dem Begriff des Arbeitseinkommens zu verstehen ist. Dies sind nach § 850 Abs. 2 ZPO alle Bezüge in Geld aus einem jetzigen, früheren oder zukünftigen Arbeits- oder Dienstverhältnis im weitesten Sinn.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Einkünfte aus einem privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis hervorgehen, ob sie geistige oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)

Rz. 8 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Bezüge zur Hälfte unbedingt unpfändbar. Unter Mehrarbeit sind dabei diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Arbeitnehmer über seine gewöhnliche, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmte, Arbeitszeit hinaus leistet.[1] Ist also Feiertags-, Nacht- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Pfändungsschutz für Maßnahmen der Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)

Rz. 55a Neu in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[1] wurde § 851c ZPO.[2] Nach dieser Bestimmung besteht ein besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten, die aus bestimmten Verträgen resultieren. Diese dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.[3] Die Voraussetzungen, unter denen dieser besondere Schutz greift, sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Mietereinbauten / 2.3.1 Wirtschaftliches Eigentum

Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist ein Wirtschaftsgut nur dann nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als er die wirtschaftliche Herrschaft darüber ausübt; das ist der Fall, wenn der andere den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung darauf wirtschaftlich ausschließen kann.[1] Der Mieter ist wirtschaftli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Bedingt pfändbare Einkommensarten (§ 850b Abs. 1 ZPO)

Rz. 17 Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, bedingt unpfändbar. Hierhin gehören z. B. Renten nach § 843 BGB, § 8 HaftpflG, § 13 StVG, § 38 LuftVG, § 30 AtomG, § 618 Abs. 3 BGB, Unfallrenten, die auf einer vertraglichen Grundlage gewährt werden, ebenso wie rückständige und somit in einer Summe zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.2 Lohnverschleierung (§ 850h Abs. 2 ZPO)

Rz. 44 Bei einer Lohnverschleierung gem. § 850h Abs. 2 ZPO leistet der Schuldner für einen Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, erhält jedoch keine oder eine auffallend niedrige Vergütung hierfür.[1] Typische Fälle sind diejenigen, in denen ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten oder Kinder im Betrieb der Elte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

Rz. 48 § 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Naturalleistungen (§ 850e Nr. 3 ZPO)

Rz. 35 Für den Fall, dass der Schuldner neben Geld- auch Naturalleistungen erhält, sind diese Leistungen gem. § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen. Als Naturalleistungen kommen Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung u. Ä. infrage. Feste Bewertungsmaßstäbe gibt es für diese Naturalleistungen nicht. Die Bewertung hat im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 369 RAO.[1] Inhaltlich verweist § 319 AO auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO und anderer Gesetze, die die Pfändung von Forderungen beschränken. Durch diese Beschränkungen stellt § 319 AO eine der zentralen Normen hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen dar.mehr