Rz. 9

Die Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) nach § 109 Abs. 1 FGO ist gem. § 109 Abs. 2 S. 1 FGO nur auf Antrag eines Beteiligten i. S. d. § 57 FGO möglich, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids zu stellen ist. Die Antragsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn gegen das ergänzungsbedürftige Urteil die Revision nachträglich zugelassen wird.[1] Der Vertretungszwang vor dem BFH besteht auch für einen Antrag auf Ergänzung einer Rechtsmittelentscheidung, da die Ergänzung zum Rechtsmittelverfahren gehört.[2]

 

Rz. 10

Die Ergänzung erfordert einen fristgebundenen Antrag eines Beteiligten, weil eine Urteilsergänzung "von Amts wegen" der FGO fremd ist.[3] Der grundsätzlich abschließende Regelungsgehalt der Gerichtsentscheidung, mit deren Erlass das Ende der Ermittlungspflicht, d. h. der Herrschaft des Gerichts über den Prozessstoff, einhergeht, soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nur dann durchbrochen werden, wenn dies von einem der Beteiligten für notwendig erachtet und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt wird.[4] Auch die Änderung von Beschlüssen erfordert einen solchen Antrag.[5] Der Antrag auf Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung muss wie andere prozessuale Anträge unbedingt gestellt werden.[6] Eine Verlängerung der Antragsfrist ist gem. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich, wohl aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO.[7] Über den Lauf der Antragsfrist muss nicht besonders belehrt werden.[8]

 

Rz. 11

Setzt die Ergänzung eines Urteils nach § 109 FGO die vorherige Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO voraus (Rz. 5) beginnt die Frist für den Ergänzungsantrag erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen.[9]

 

Rz. 12

Wird der Ergänzungsantrag nicht fristgemäß gestellt, entfällt mit Fristablauf die Rechtshängigkeit des versehentlich nicht entschiedenen Teils. Das Begehren kann allenfalls durch erneute Klageerhebung geltend gemacht werden.[10]

 

Rz. 13

Ein Antrag nach § 109 Abs. 1 FGO ist aber nur dann zulässig, wenn es nach dem Vortrag des antragstellenden Beteiligten zumindest möglich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.[11] Dies setzt daher voraus, dass der Antragsteller diejenigen Streitgegenstände benennt, die bei der Entscheidung übergangenen worden sein könnten.[12] Ein unsubstantiierter Antrag auf Urteilsergänzung ist daher unzulässig, da einem solchen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.[13] Will der Antragsteller über ein Ergänzungsverfahren nach § 109 FGO lediglich mit abweichenden rechtlichen Gründen ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, so sind diese Anträge missbräuchlich und demgemäß unzulässig.[14]

[2] Brandt, in Gosch, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 60; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 109 Rz. 7.
[8] FG München v. 3.8.2021, 12 K 178/18, Haufe-Index HI14942558; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 4.
[9] Brandt, in Gosch, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 57; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 109 Rz. 7.
[10] Brandt, in Gosch, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 59.

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