Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1 Rechtsverletzung bei Anfechtungsklagen

Rz. 70 Bei einer Anfechtungsklage muss sich der Kläger gegen einen belastenden Verwaltungsakt wenden (Rz. 71ff.) und geltend machen, dass der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist (Rz. 75ff.) und der Kläger dadurch – kausal – in seinen Rechten verletzt wird (Rz. 79ff.). 3.3.1.1 Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt Rz. 71 Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.1.2 Alternative Klagehäufung

Rz. 11 Sofern der Kläger eine der Klage stattgebende Entscheidung über einen von mehreren Streitgegenständen fordert und die Auswahl des Begehrens dem Gericht überlässt, handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung.[1] Hiervon ist die demgegenüber zulässige alternative Klagebegründung im Rahmen eines prozessualen Anspruchs zu unterscheiden (Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.2 Rechtsverletzungen bei Verpflichtungsklagen

Rz. 90 Bei einer Verpflichtungsklage muss der Kläger geltend machen (Rz. 93ff.), durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Kläger auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts einen Rechtsanspruch hat (sog. gebundener Verwaltungsakt) oder die Ablehnung oder Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.3 Anspruch der ertragsberechtigten Körperschaft auf Ersatz des Steuerausfalls?

Rz. 115 Die Gemeinden haben grundsätzlich keine Möglichkeit vom Land als Träger der Finanzverwaltung Ersatz des Steuerausfalls zu verlangen, der ihnen durch Fehler der zuständigen Landesfinanzbehörde bei Festsetzung von Steuermessbeträgen entstanden sind. Die Gemeinden können solche Ansprüche weder im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs noch nach den Grundsätzen über die si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.6.4 Anwendungsfälle

Rz. 59 In der Rechtspraxis richten sich vorbeugende Unterlassungsklagen und hiermit verbundene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO vorrangig gegen die bevorstehende bzw. befürchtete Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber anderen Finanzbehörden oder sonstigen Dritten. Die darüber hinaus häufig anzutreffenden Unterlassungsansprüche gegen Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.2 Verlustfeststellungsbescheide i. S. des § 10d EStG

Rz. 103 Soweit der Stpfl. bei einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen hielt, konnte dies nach bisheriger Rechtsauffassung nur im Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. D. h. über eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.2 Mehrheit von betroffenen Personen

Rz. 81 Sind mehrere Personen als Inhaltsadressaten von einem Verwaltungsakt betroffen, kann grundsätzlich jeder Inhaltsadressat selbständig klagebefugt sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Denn der aufgrund der Zusammenveranlagung erlassene Einkommensteuerbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid i. S. des § 155 Abs. 3 AO, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.3 Beispiele für Verpflichtungsklagen

Rz. 39a Mit der Verpflichtungsklage kann z. B. erreicht werden: der Erlass eines Steuerbescheids [1] oder eines Feststellungsbescheids[2]; die Anpassung der Vorauszahlungen [3]; die Zustimmung zu einer Steueranmeldung [4]; die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 EStG [5] ; der Wechsel der Veranlagungsart bei der ESt nach den §§ 26-26b EStG [6] ; die Korrektur eines Steuerbescheids ...mehr

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Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Leitsatz 1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann. 2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. 3....mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kurkosten

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Zuwendungen des ArbG für eine Kur können stpfl > Arbeitslohn, aber auch steuerfrei sein. Zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 12 ff, 41 ff und Rz 52, > Erholung Rz 2 ff, > Schadensersatz Rz 3 und > Vorsorgekuren. Sie führen bei Kuren älterer ArbN, die die engen Voraussetzungen einer Vorsorgekur nicht erfüllen, zu stpfl Arbeitslohn (BFH 148, 61 = BS...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Schriften

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil

Rz. 160 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Ein Elternteil erhält von Gesetzes wegen die verdoppelten Freibeträge für Kinder (> Rz 6), wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist und der andere Elternteil nicht (vgl § 32 Abs 6 Satz 3 Nr 1 EStG). Rz. 161 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, das die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG (> Eh...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / II. Finanzgerichtsordnung

1. § 33 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 1 FGO – Rechtsweg und Zulässigkeit einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale Für die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreis pauschale (EPP) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Spezialnorm des § 120 Abs...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 33 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 1 FGO – Rechtsweg und Zulässigkeit einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Für die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreis pauschale (EPP) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Spezialnorm des § 120 Abs. 2 EStG. Diese spezielle Rechtswegregelung für die EPP sieht vor, dass "in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur EPP ergehenden Verwaltungsakte...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 65 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 FGO – Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Zu einer Mehrzahl von Aspekten der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 FGO hat der BFH Stellung genommen. Hinzuweisen ist insb. auf folgende Aspekte: Hat das Gericht dem Kläger ordnungsgemäß eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt, ist zu dessen Ermittlung allein auf die bis zum Ablauf der Frist dem Gericht mitgeteilte...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 52d S. 2, § 56 FGO – Wiedereinsetzung und Fast-Lane-Verfahren bei unterbliebener Nutzung des beSt

Zum einen hat sich das FG der Rspr. des XI. Senats des BFH (BFH v. 28.4.2023 – XI B 101/22, AO-StB 2023, 165 (Weigel) und BFH v. 11.8.2023 – VI B 74/22) angeschlossen, wonach Steuerberatern seit dem 1.1.2023 mit dem beSt ein sicherer Übertragungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht und ab diesem Zeitpunkt eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Da...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 72 Abs. 2 S. 3 FGO – Wirksamkeit der Klagerücknahme

Der BFH hat klargestellt, dass die Rücknahme einer Klage als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich ist und nicht – etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen – angefochten werden kann. Vielmehr richtet sich die Geltendmachung einer möglichen Unwirksamkeit allein nach § 72 Abs. 2 S. 3 FGO. Die Vor...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 134 FGO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

Zu einem interessanten Aspekt der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage hat der BFH Stellung genommen. So hält er es für zweifelhaft, dass eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt werden kann, dass eine nach Ansicht des Klägers gebotene Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes unterblieben sei. Denn der Wortlaut des §§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasse nu...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

RiFG Reinold Borgdorf[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 7/2023 (Kober, AO-StB 2023, 211) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der ...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / 1. Erlass obliegt der Finanzverwaltung

Nichtbeanstandung: Um dem Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die "Richtigkeit" der Verwaltungsanweisungen für die Vergangenheit Rechnung zu tragen, erlässt die Finanzverwaltung normalerweise Regelungen, in denen sie anerkennt, dass die Behandlung von Umsätzen nach den "alten" Verwaltungsanweisungen bis zum Zeitpunkt der "neuen Rechtslage" (oder sogar bis zu einem angemessen...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / a) (Kein) Verlust des Vorsteuerabzugs des Vermieters?

V verliert evtl. Vorsteuerabzug ...: Soweit V verpflichtet ist, dem M für die Vergangenheit die MwSt-Beträge i.H.v. 190 EUR zurückzuzahlen und er seine Erklärungen für die entsprechenden VZ berichtigt (seine Umsätze dort also als steuerfrei erklären würde), wäre denkbar, dass das für ihn zuständige Finanzamt ihm das Recht, die MwSt-Beträge, die er an seine Lieferanten gezahl...mehr

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Wertschöpfungsrechnung: Rec... / 2.3 Aufgaben der Wertschöpfungsrechnung

Rz. 12 Die Wertschöpfung nimmt vorrangig Informationsaufgaben wahr. Daneben unterstützt die Wertschöpfungsrechnung das Management bei der Wahrnehmung von Dispositions- und Steuerungsaufgaben. Zudem kann die Wertschöpfung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung oder zur Bemessung von Abgaben und Beiträgen verwendet werden. Abbildung 2 zeigt die verschiedenen Funktionen fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen. Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, wenn ein Bete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Übergehen von Nebenentscheidungen, insb. Kostenfolge

Rz. 7 Fehlt ein Urteilsspruch zu Nebenentscheidungen, wie zur von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO , kann ebenfalls eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO beantragt werden. Auch versehentlich unterlassene Entscheidungen des Gerichts über weitere von Amts wegen im Urteil zu treffende Nebenentscheidungen sind nach § 109 FGO zu ergänzen.[1] Eine En...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Übergehen eines Antrags

Rz. 4 Eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein "nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag", d. h. ein im Tatbestand des Urteils gem. § 105 Abs. 3 S. 1 FGO erfasster prozessualer Anspruch, der ein bestimmtes Klagebegehren erkennen lässt, ganz oder teilweise vom Gericht übergangen, d. h. versehentlich nicht berücksichtigt worden is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 19 Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten

Rz. 8 Nach § 108 FGO können nur andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands berichtigt werden. Der Zusatz "andere" steht im Kontext zu § 107 FGO, sodass die Berichtigung nach § 108 FGO nur von anderen als in § 107 FGO behandelten Unrichtigkeiten möglich ist. Hinsichtlich von Schreib-, Rechenfehler und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist daher § 107 FGO vorr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Antragserfordernis

Rz. 9 Die Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) nach § 109 Abs. 1 FGO ist gem. § 109 Abs. 2 S. 1 FGO nur auf Antrag eines Beteiligten i. S. d. § 57 FGO möglich, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids zu stellen ist. Die Antragsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn gegen das ergänzungsbedürftig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Entscheidung durch das Gericht

Rz. 14 Über den Ergänzungsantrag ist in der gleichen Form zu entscheiden, in der die Entscheidung getroffen wurde, deren Ergänzung beantragt ist.[1] Bei der Ergänzung eines Urteils wird daher über den Ergänzungsantrag durch Urteil entschieden, das entsprechend § 109 Abs. 2 S. 2 FGO nicht den gesamten Streit wieder aufnimmt, sondern sich nur mit dem übergangenen Antrag bzw. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Rechtsmittel

Rz. 18 Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ist selbständig anfechtbar. Gegen ein Ergänzungsurteil sind daher die üblichen Rechtsmittel, also Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches i. d. R. unabhängig vom Haupturteil anfechtbar.[1] Gegen Ergänzungsurteile, in denen lediglich eine Kostenentscheidung nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen die Berichtigung von Fehlern bzw. Ergänzungen von Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung eines Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 108 Berichtigung des Tatbestands

1 Allgemeines Rz. 1 § 108 FGO durchbricht ebenso wie § 107 FGO die Bindungswirkung einer finanzgerichtlichen Entscheidung.[1] Die Vorschrift ermöglicht es den Beteiligten, eine Berichtigung des Tatbestands i. S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu erreichen. Nach § 108 Abs. 1 FGO können andere Unrichtigkeiten und Unklarheiten im Tatbestand des Urteils vom Gericht berichtigt werden, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 107 Berichtigung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen die Berichtigung von Fehlern bzw. Ergän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Antrag

Rz. 12 Eine Tatbestandsberichtigung erfolgt anders als eine Berichtigung nach § 107FGO nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte i. S. d. § 57 FGO. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim BFH ist der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO zu beachten.[1] Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss substantiiert sein und damit die konkreten Unrichtigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Berichtigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 14 Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer gerichtlichen Entscheidung sind jederzeit, auch nach Rechtskraft oder Einlegung der Revision, zu berichtigen.[1] Enthält die gerichtliche Entscheidung eine solche Unrichtigkeit, berichtigt das Gericht von Amts wegen. Die Berichtigung ist weder antrags- noch fristgebunden.[2] Rz. 15 Gleichwohl ist ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren (Abs. 2)

3.1 Antragserfordernis Rz. 9 Die Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) nach § 109 Abs. 1 FGO ist gem. § 109 Abs. 2 S. 1 FGO nur auf Antrag eines Beteiligten i. S. d. § 57 FGO möglich, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids zu stellen ist. Die Antragsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn gegen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Voraussetzungen der Berichtigung (Abs. 1)

2.1 Andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten Rz. 8 Nach § 108 FGO können nur andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands berichtigt werden. Der Zusatz "andere" steht im Kontext zu § 107 FGO, sodass die Berichtigung nach § 108 FGO nur von anderen als in § 107 FGO behandelten Unrichtigkeiten möglich ist. Hinsichtlich von Schreib-, Rechenfehler und ähnlichen offenba...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Weitere Ergänzungsgründe

Rz. 8 Zur Vermeidung einer das verfassungsrechtliche Rechtsschutzgebot (möglicherweise) verletzenden Rechtsschutzlücke wird darüber hinaus in analoger Anwendung des § 109 FGO eine Ergänzung zugelassen, wenn das erkennende Gericht versehentlich zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheide nicht nach § 68 FGO berücksichtigt hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Schreib,- Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)

Rz. 5 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen vom Gericht berichtigt werden. Die in § 107 FGO verwendeten Begriffe, insbesondere der "offenbaren Unrichtigkeit" entspricht im Wesentlichen denen des § 129 AO. [1] Danach setzt z. B. ein Rechenfehler einen Fehler bei der Lösung einer rein rechnerischen Aufgabe voraus; ein Fehler beim Ansatz der in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Voraussetzungen der nachträglichen Ergänzung (Abs. 1)

2.1 Übergehen eines Antrags Rz. 4 Eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein "nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag", d. h. ein im Tatbestand des Urteils gem. § 105 Abs. 3 S. 1 FGO erfasster prozessualer Anspruch, der ein bestimmtes Klagebegehren erkennen lässt, ganz oder teilweise vom Gericht übergangen, d. h. versehentlich nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuergeheimnis / 3.7 Rechtsbehelfe gegen unbefugtes Offenbaren

Das (unbefugte) Offenbaren ist kein Verwaltungsakt, sodass ein Einspruch nicht in Betracht kommt.[1] Der Betroffene kann allenfalls auf Unterlassung der Offenbarung gegen die betreffende Finanzbehörde klagen, sog. Leistungsklage.[2] Zuständig ist das FG.[3] Als vorläufiger Rechtsschutz kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.[4]mehr

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Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

Leitsatz 1. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. 2. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die H...mehr

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Schätzung von Besteuerungsg... / 9 Rechtsschutz gegen Schätzungsbescheide

Schätzungsbescheide finden naturgemäß selten die Zustimmung des Steuerpflichtigen und sind daher häufig Gegenstand von außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Um hier keine verfahrensrechtlichen Fehler zu begehen, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden: Selbst grobe Schätzungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, sond...mehr

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Schätzung von Besteuerungsg... / 2 Anwendungsbereich

§ 162 AO kommt insbesondere bei der Steuerfestsetzung sowie bei der gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Anwendung. Dabei sind sowohl der veranlagende Steuerbezirk als auch die Außenprüfung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Im Haftungsverfahren können die Besteuerungsgrundlagen des Steueranspruchs gesch...mehr

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Schätzung von Besteuerungsg... / Zusammenfassung

Überblick Steuerpflichtige müssen ihre Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze etc.) durch Vorlage von Steuererklärungen angeben. Damit wird das Finanzamt in die Lage versetzt, die Steuer festzusetzen und zu erheben. Problematisch wird es, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt oder wenn die erklärten Besteuerungsgrundlage...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / 1. Regelungsinhalt der Norm

§ 171 Abs. 14 AO sieht vor, dass die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht gem. § 228 AO zahlungsverjährt ist. Der gesetzgeberische Hintergrund (BT-Drucks. 10/1636, 44) dieser Norm liegt darin, dass es Situationen geben kann, in denen der Steuerpflichtige eine Steuer gezahlt ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.1 Nichtbescheidung des Antrags

Rz. 33 Sofern das BZSt den Antrag auf Auskunftserteilung gar nicht erst bescheidet, ist zunächst gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ein Untätigkeitseinspruch einzulegen. Im Anschluss ist eine Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO statthafte Klageart. Die Bearbeitungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 PStTG entspricht der Frist zur Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, sod...mehr