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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 2 Materielle Bestandskraft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 5

Die materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) des Verwaltungsakts ist in § 124 AO geregelt.[1] Nach dieser Vorschrift ist jeder bekannt gegebene Verwaltungsakt "wirksam", d. h. er ist existent geworden, also nicht mehr nur ein Entwurf (äußere Wirksamkeit), und er regelt das Verhältnis zwischen Behörde und Stpfl. und ist daher von beiden zu beachten (innere Wirksamkeit). Anders als bei der materiellen Rechtskraft von Urteilen, die nach § 110 Abs. 1 S. 1 FGO erst mit Unanfechtbarkeit bindend sind, tritt die materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten schon mit ihrer Bekanntgabe nach § 124 AO ein. Nach § 361 Abs. 1 S. 1 AO kann der Inhalt eines Verwaltungsakts vollzogen werden, auch wenn der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist. Diese Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird durch die Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2 AO, vorläufig beseitigt.

 

Rz. 6

Materielle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht mehr lediglich ein Verwaltungsinternum ist, sondern entsprechend § 118 S. 1 AO unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet, also von Adressat und Finanzbehörde zu beachten ist. Diese materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) tritt mit der Bekanntgabe nach § 124 AO ein.[2] Die der materiellen Bestandskraft innewohnenden Rechtswirkungen können materieller oder formeller Natur sein. Materielle Rechtswirkungen treten ein, da der Inhalt des Verwaltungsakts für die Beziehung zwischen Stpfl. und Behörde maßgebend sind.[3] Beide sind an diesen Inhalt gebunden, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Dabei ist die materielle Bindung für die Finanzbehörde stärker als für den Stpfl. Die Finanzbehörde kann den Verwaltungsakt, wenn er einmal bekanntgegeben worden und dadurch materiell wirksam geworden ist, nicht mehr beliebig än...

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