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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 176 Vertrauensschutz bei der Au ... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 12

Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein. Eine Änderung der in einer Steueranmeldung liegenden Steuerfestsetzung stellt auch das Einreichen einer geänderten Steuerfestsetzung durch den Stpfl. dar, wenn die Finanzbehörde der geänderten Steueranmeldung, soweit die erforderlich ist, zustimmt.[2] Hat nach einer Voranmeldung allerdings noch ein Jahresbescheid zu ergehen, kann zweifelhaft sein, ob die Bestandskraft der Voranmeldung gegen eine Richtigstellung in dem Jahresbescheid schützt; hierzu Rz. 13a. Dagegen werden Haftungsbescheide nicht wie Steuerbescheide behandelt. Für ihre Änderung gilt § 176 AO nicht. Der Erlass und die Änderung von Haftungsbescheiden liegen aber im Ermessen der Finanzbehörde. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist auch ein notwendiger Vertrauensschutz des Stpfl. zu berücksichtigen.

 

Rz. 12a

Der Vertrauensschutz des § 176 AO greift ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Die Vorschrift enthält also keinen eigenständigen Änderungstatbestand, sondern setzt einen Änderungstatbestand voraus.[3] § 176 AO ist daher bei der Entscheidung über den Aufhebungsbescheid oder den Änderungsbescheid zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Aufhebungsbescheid oder der Änderungsbescheid nicht oder nur mit einem anderen Inhalt ergehen darf, wenn andernfalls der Vertrauensschutz des § 176 AO nicht berücksichtigt wurde. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrauensschutz nach den Tatbeständen des § 176 AO eingreift. Ist Vertrauen...

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