Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.2 Sachurteilsvoraussetzungen

Rz. 46 Wie aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO unmittelbar hervorgeht, muss die dort geregelte Klagebefugnis allerdings auch bei einer allgemeinen Leistungsklage vorliegen. Der Kläger ist hiernach klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde. Welche Rechtsnormen ein solches subjektiv-öffent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 66 Das Ruhen des Verfahrens kann von den Gerichten überhaupt nur dann angeordnet werden, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen.[1] Das Gericht kann allerdings das Ruhen des Verfahren gegenüber den Beteiligten anregen.[2] Voraussetzung der Anordnung einer Verfahrensruhe ist daher im Ergebnis das ausdrückliche Einvernehmen der Beteiligten.[3] Die Zustimmung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.2 Klagebefugnis der ertragsberechtigten Körperschaften nur bei Interessenkollision

Rz. 112 § 40 Abs. 3 FGO regelt den besonderen Ausnahmefall, in dem eine Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Steuerberechtigte ausnahmsweise befugt ist, wegen der Steuerfestsetzung Klage zu erheben. Nach dieser Vorschrift sind Abgabenberechtigte wegen der von den Finanzbehörden des Bundes oder eines Landes festgesetzten oder festzusetzenden Steuern (oder Steuermessbeträgen)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.2 Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1 1. Hs. 2. Alt.)

Rz. 14 Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 1. Hs. 2. Alt. FGO bezieht sich auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der angegangene Verwaltungsakt gem. § 125 AO einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler enthält.[1] Hintergrund ist das berechtigte Interesse des betroffenen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.3 Verfahren

Rz. 73 Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt ebenso wie deren Ablehnung durch einen Beschluss des Gerichts. Der Beschluss ist gem. § 113 Abs. 2 S. 1 FGO zu begründen und kann gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 248 Abs. 2 ZPO sowohl aufgrund einer als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Zur gerichtsinternen Zuständigkeit siehe Rz. 39. Rz. 74 Gegen die Anordnung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.2 Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag

Rz. 36 Im Erfolgsfall ist die Verpflichtungsklage allerdings nicht wie die Anfechtungsklage nach § 100 FGO selbst vollziehend, d. h. das FG kann den beantragten oder unterlassenen Verwaltungsakt nicht selbst erlassen. Die Verpflichtungsklage ist daher nach § 101 FGO auf den Ausspruch der Verpflichtung gerichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Unmöglichkeit oder Verweigerung der Aktenvorlage

Rz. 27 Die beklagte Finanzbehörde muss die den Streitfall betreffenden Akten vollständig übermitteln und darf deshalb grundsätzlich keine Akten, Aktenbestandteile oder sonstige Unterlagen zurückhalten. Sofern die vorgelegten Akten der Finanzbehörde dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie vollständig sein.[1] Eine d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Nach § 71 Abs. 2 FGO hat die beklagte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden (Verwaltungs-)Akten nach Empfang der Klageschrift – von Amts wegen – im Original an das Gericht zu übermitteln.[1] Die Verpflichtung zur Aktenvorlage gilt hiernach nicht für andere Behörden, auch nicht für eine beigetretene Behörde i. S. d. § 122 Abs. 2 FGO i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Zeitpunkt und Folgen der Aktenübermittlung

Rz. 20 Die Übermittlung der den Streitfall betreffenden Akten an das Gericht ist nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 2 FGO nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern soll unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift erfolgen. Einer Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht. Allerdings ist § 71 Abs. 2 FGO unter prozessökonomischen Gesichtspunkten dahin auszule...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 73 Verbindung/Trennung mehrerer Verfahren

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 43 FGO ermöglicht es dem Kläger aus prozessökonomischen Gründen, mehrere im Zusammenhang stehende Klagebegehren gegen denselben Beklagten in einer Klage zusammen zu verfolgen.[1] Ebenso erlaubt die Regelung des § 59 FGO die gemeinsame Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger.[2] Das Klageverfahren steht insoweit grundsätzlich zur Dispositio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vorbemerkungen zu §§ 40–50

1 Allgemeines Rz. 1 Der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen steht zwar unter der besonderen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG; es überlässt allerdings dem Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs in den jeweils einschlägigen Prozessordnungen.[1] Als Ausgestaltung dieser Vorgabe beinhaltet die FGO ein umfassendes Rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 71 Zustellung der Klageschrift

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren nach Eingang einer Klageschrift (Rz. 3) und enthält in Abs. 2 die Verpflichtung des Beklagten, die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten zu übersenden (Rz. 16). Die Vorschrift des § 71 FGO regelt demnach den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Rechtsstreit bei Gericht eingegangen ist. Rz. 2 Nach der sy...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.1.3 Eventuelle Klagehäufung

Rz. 12 Daneben kann die kumulative Klagehäufung (Rz. 8) auch in einem Eventualverhältnis stehen (sog. eventuelle Klagehäufung).[1] In diesen Fällen stellt der Kläger neben einem prozessualen (Haupt-)Anspruch hilfsweise – für den Fall, dass er insoweit erfolglos bleibt – einen weiteren, anderen prozessualen Anspruch zur Entscheidung. Allerdings ist eine bedingte Klageerhebung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 42 Umfang der Anfechtbarkeit

1 Allgemeines Rz. 1 Durch § 42 FGO wird sowohl für das Klageverfahren als auch für den einstweiligen Rechtsschutz eine Anfechtungsbeschränkung für Änderungs- und Folgebescheide angeordnet. Soweit diese Bescheide nach dem Wortlaut der Norm nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können als im außergerichtlichen Vorverfahren, wird hierdurch auf die für das Einspruchsverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung

1 Allgemeines zum Stillstand des Verfahrens Rz. 1 Das aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass ein strittiges Rechtsverhältnis nach dessen Anhängigkeit[1] von den Gerichten in angemessener Zeit geklärt wird.[2] Dieses Gebot der Verfahrensbeschleunigung wird all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 43 Verbindung von Klagen

1 Allgemeines Rz. 1 Grundsätzlich ist gegen jeden Verwaltungsakt eine Klage zu erheben. Allerdings können hinsichtlich unterschiedlicher Steuerarten und verschiedener Besteuerungszeiträume sowohl der streitige Sachverhalt als auch die streitigen Rechtsfragen miteinander zusammenhängen beziehungsweise gleich oder ähnlich sein. Infolgedessen erlaubt die Vorschrift des § 43 FGO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 41 Feststellungsklage

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift normiert die allgemeine Feststellungsklage (Rz. 5) sowie die Nichtigkeitsfeststellungsklage (Rz. 14) und bezweckt, eine Rechtsschutzlücke aufzufüllen.[1] Die Feststellungsklage ergänzt als Auffangtatbestand unter Berücksichtigung des sog. Subsidiaritätsgrundsatzes (Rz. 36) zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 75 Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 96 Abs. 2 FGO [1] und hat somit als spezielle Ausprägung des Rechts auf Gehör lediglich klarstellende Bedeutung.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht im Wesentlichen darin, dass den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 40 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

1 Allgemeines Rz. 1 § 40 FGO regelt in Abs. 1 die in der Praxis wesentlichen Klagearten des Finanzgerichtsprozesses und in Abs. 2 die Klagebefugnis als zentrale Sachentscheidungsvoraussetzung. Die dort geregelte Klagebefugnis gilt über die in § 40 Abs. 1 FGO genannten Klagearten hinaus für andere Rechtsschutzbegehren entsprechend und wird in § 40 Abs. 3 FGO um eine besondere ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3 Zusammenhang der prozessualen Ansprüche

Rz. 33 Die objektive Klagehäufung setzt voraus, dass mehrere prozessuale Ansprüche (Rz. 2) im Zusammenhang stehen. Hieran sind aufgrund des Normzwecks (Rz. 1) keine zu strengen Anforderungen zu stellen, so dass jeder rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang ausreicht. Die jeweilige Klageart ist unerheblich.[1] Daher genügt es, dass es sich um denselben, um ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 40 FGO regelt in Abs. 1 die in der Praxis wesentlichen Klagearten des Finanzgerichtsprozesses und in Abs. 2 die Klagebefugnis als zentrale Sachentscheidungsvoraussetzung. Die dort geregelte Klagebefugnis gilt über die in § 40 Abs. 1 FGO genannten Klagearten hinaus für andere Rechtsschutzbegehren entsprechend und wird in § 40 Abs. 3 FGO um eine besondere Klagebefugnis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Prozessunfähigkeit (§ 241 ZPO)

Rz. 59 Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein, wenn ein Beteiligter oder ein notwendig Beigeladener (s. Rz. 54) seine Prozessfähigkeit i. S. d. § 58 FGO nach Verfahrenseinleitung verliert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 34 AO verstirbt oder seine Vertretungsbefugnis verliert und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Identität des Klägers

Rz. 29 Sämtliche verbundene prozessuale Ansprüche müssen denselben Kläger betreffen. Allerdings kommt es insoweit nicht darauf an, ob materiell-rechtlich dieselbe Person berechtigt und verpflichtet ist, sondern maßgebend ist lediglich die prozessuale Beteiligtenstellung i. S. des § 57 Nr. 1 FGO.[1] Die erforderliche Identität des Klägers fehlt allerdings, wenn der Kläger nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 28 Zukünftige (noch nicht bestehende) Rechtsverhältnisse sind im Regelfall nicht feststellungsfähig (Rz. 13). Nur wenn eine solche Feststellung im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes notwendig ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen (vorzeitigen) Feststellung hat, ist die ein zukünftiges Rechtsverhältnis betreffende Feststellungklage zulässig. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3.4 Musterverfahren vor dem BFH, BVerfG, EGMR und EuGH

Rz. 30 Die Aussetzung eines Verfahrens kann grundsätzlich nicht damit gerechtfertigt werden, dass in einem Parallelverfahren oder in einem beim BFH anhängigen Verfahren nur dieselbe Rechtsfrage streitig ist.[1] Obgleich vermeintliche oder tatsächliche Musterprozesse beim BFH zwar rechtstatsächlich Einfluss auf finanzgerichtliche Klageverfahren nehmen, sind sie nicht rechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines zum Stillstand des Verfahrens

Rz. 1 Das aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass ein strittiges Rechtsverhältnis nach dessen Anhängigkeit[1] von den Gerichten in angemessener Zeit geklärt wird.[2] Dieses Gebot der Verfahrensbeschleunigung wird allerdings durch eine Vielzahl gesetzlicher Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.1 Allgemeines

Rz. 109 Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Ertragshoheit nach Art. 106, 107 GG und Verwaltungshoheit nach Art. 106 GG kann die die Steuer verwaltende Körperschaft und die insoweit ertragsberechtigte Körperschaft auseinanderfallen. Ein Auseinanderfallen der Verwaltungs- und Ertragshoheit liegt insb. für Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbescheide vor, die im Rahmen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Die Zulässigkeitsprüfung

Rz. 2 Das angerufene Gericht darf in die gewünschte Sachprüfung – d. h. die Frage nach der Begründetheit – nur dann eintreten, wenn die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit des auf eine sachliche Entscheidung gerichteten Verfahrens als solches und im Ganzen abhängt, vorliegen.[1] Das Vorliegen dieser sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen ist vom angerufenen Gericht[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1.2 Das Rechtsverhältnis

Rz. 6 Die Feststellungsklage muss nach dem Gesetzeswortlaut ein Rechtsverhältnis betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsverhältnis i. S. des § 41 Abs. 1 FGO – in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 256 ZPO – jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen (des öffentlichen Rechts) geordnete rechtliche Beziehung zwischen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.1 Grundsätze

Rz. 40 Nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO kann durch Klage auch die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden. Damit ist die sog. allgemeine Leistungsklage angesprochen. Wie die Verpflichtungsklage, ist auch die Leistungsklage auf die Verurteilung zu einer Leistung gerichtet. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage jedoch nicht auf den Erlass eines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.7 Isolierte Anfechtungsklage gegen Einspruchsentscheidung

Rz. 30 Soweit eine Einspruchsentscheidung eine erstmalige Beschwer enthält, kann eine solche auch isoliert mittels einer Anfechtungsklage angefochten werden. Dies kann beispielsweise in Kindergeldfällen wegen der Kostenentscheidung nach § 77 EStG [1] oder im Zusammenhang mit einer Einspruchsentscheidung zu Lasten eines nicht am Einspruchsverfahren Beteiligten[2] in Betracht k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.3 Anfechtung korrigierender Verwaltungsakte

Rz. 18 Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen erlassenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise korrigiert, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und ist demgemäß grundsätzlich anfechtbar.[1] Die Bestandskraft des korrigierten Verwaltungsakts bewirkt aber nach § 42 FGO eine inhaltliche Beschränkung der Einwendungen gegen den Korrekturbescheid. Korrekturbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.5 Vollstreckung stattgebender Urteile

Rz. 52 Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen der FG i. Z. mit Leistungsbegehren i. S. des § 40 Abs. 1 3. Alt. sind gem. § 151 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden. Die Vollstreckung wegen Geldleistungen richtet sich nach § 152 FGO und wegen sonstiger Leistungen über § 151 Abs. 1 S. 1 FGO n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.1 Statthaftigkeit

Rz. 34 Die Vornahmeklage ist gem. § 44 Abs. 1 FGO – vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO – nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.[1] Insoweit sind daher auch Antrag sowie dessen Ablehnung zugleich zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5 Leistungsklagen (Abs. 1 3. Alt.)

2.5.1 Grundsätze Rz. 40 Nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO kann durch Klage auch die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden. Damit ist die sog. allgemeine Leistungsklage angesprochen. Wie die Verpflichtungsklage, ist auch die Leistungsklage auf die Verurteilung zu einer Leistung gerichtet. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage jedoch nicht auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3 Anfechtungsklage (Abs. 1 1. Alt.)

2.3.1 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte Rz. 11 Die Anfechtungsklage dient der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch die Finanzbehörden und ist ihrem Charakter nach eine Gestaltungsklage. Allerdings gewährt die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO ihrem Wortlaut nach Rechtsschutz nur in Fällen, in denen die Finanzbehörden durch Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO gehande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6 Ausgewählte Anwendungsfälle

3.6.1 Steuerbescheide Rz. 99 Die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO gegen einen Steuerbescheid folgt aus der daraus resultierenden steuerlichen Belastung, d. h. nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuer.[1] Denn aus § 157 Abs. 2 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einer Klage gegen die Steuerfestsetzung eine Rechtsverletzung i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.2 Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits

Rz. 9 Das zur Entscheidung berufene FG kann ein Verfahren nur aussetzen, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Hieran fehlt es, wenn das andere Verfahren bei demselben Senat desselben Gerichts anhängig ist. Denn nur wenn dem zuständigen Spruchkörper die Kompetenz für die vorgreifliche Entscheidung fehlt, lässt s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.3 Kosten des Rechtsstreits bei objektiver Klagehäufung

Rz. 21 Die Kosten des Rechtsstreits bei einer objektiven Klagehäufung werden grundsätzlich auf Grundlage eines einheitlichen Gesamtstreitwerts (Rz. 23) für die verbundenen Streitgegenstände gebildet[1], so dass die objektive Klagehäufung im Hinblick auf die Gebührendegression für den Kläger kostengünstiger ist (Rz. 22). Lediglich in den Fällen, in denen die prozessualen Ansp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5 Die vorbeugende Feststellungsklage

2.5.1 Voraussetzungen Rz. 28 Zukünftige (noch nicht bestehende) Rechtsverhältnisse sind im Regelfall nicht feststellungsfähig (Rz. 13). Nur wenn eine solche Feststellung im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes notwendig ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen (vorzeitigen) Feststellung hat, ist die ein zukünftiges Rechtsverhältnis betreffende Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Trennung von Verfahren

3.1 Trennung zuvor verbundener Verfahren (Abs. 1 S. 1 Hs. 2) Rz. 18 Nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO kann das Gericht zuvor verbundene Verfahren auch wieder trennen. Das Gericht kann insoweit die von ihm nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO in einem Verfahren zusammengefassten Klagegegenstände bzw. die Verfahren unterschiedlicher Kläger wieder in getrennt zu verhandelnde und zu ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.6 Unterfall: (vorbeugende) Unterlassungsklage

2.5.6.1 Statthaftigkeit Rz. 53 Die sog. (vorbeugende) Unterlassungsklage richtet sich gegen ein künftiges, ggf. schon beabsichtigtes bzw. angekündigtes, oder gegenwärtiges Handeln der Finanzbehörde. Die Unterlassungsklage ist daher ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage, die aber nicht auf ein Tun, sondern auf ein Unterlassen des Klagegegners gerichtet ist.[1] Rz. 54 Wäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Allgemeines

Rz. 64 Gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO können die FG in den Hauptsacheverfahren in jedem Verfahrensstadium das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn die Verfahrensbeteiligten dies übereinstimmend beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Regelung gibt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3 Subjektive Rechtsverletzung

3.3.1.3.1 Grundsatz: Adressatentheorie Rz. 79 Neben der Darlegung der objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts muss aufgrund des Individualrechtsschutzes (Rz. 62) hinzukommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch gerade den Kläger subjektiv in seinen Rechten verletzt. In seinen eigenen Rechten ist der Kläger verletzt, wenn ein dem Kläger zustehendes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.6 Anfechtung von Nebenbestimmungen

Rz. 25 Verwaltungsakte können nach den Regelungen des § 120 AO mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Nebenbestimmungen können nur dann alleine angefochtenen werden, wenn sie eine selbständige Regelung i. S. des § 118 AO enthalten bzw. treffen. Unselbständige Nebenbestimmungen können dagegen nur mit einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, dem sie angefügt sind, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Die allgemeine Feststellungsklage (Abs. 1 1. Hs. 1. Alt)

2.1.1 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Rz. 5 Mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 1. Hs. 1. Alt. FGO kann die Feststellung des Bestehens eines behaupteten Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage) begehrt werden. Praxis-Beispiel Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3 Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts

Rz. 17 Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlerhafter Bekanntgabe kann ebenfalls mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.[1] Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen nicht hinreichend bestimmter Angabe des Inhaltsadressaten.[2] Praxis-Beispiel Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der ESt-Bescheid [Jahr] vom [Datum] nicht wirks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3 Klagebefugnis (Abs. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 61 Die Regelung des § 40 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht (Rz. 93ff.), in seinen Rechten verletzt zu sein (Rz. 69ff.). In Ausgestaltung der Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG steht der Rechtsweg zu den FG nur demjenigen offen, der durch die öffentliche Gewalt (in Gestalt der Finanzbehörden) in seinen Rechten verletzt wird. In die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.1 Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt

Rz. 71 Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO muss allerdings auch tatsächlich ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO Gegenstand des Klageverfahrens sein, denn der Kläger muss eine Rechtsverletzung durch "den" Verwaltungsakt geltend machen können.[1] Fehlt es objektiv an einem Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage als unzulässig durch Prozessurtei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.3 Feststellungsbescheide

Rz. 107 Während Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids betreffen, gilt dies gem. § 157 Abs. 2 letzter HS AO nicht, soweit die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Daher kann bei Feststellungsbescheiden die geltend gemachte Rechtsverletzung allein aus der rechtsw...mehr