Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen des Nichterreichens des Mindestgebots (§ 300 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Das Verfahren bei einem Nichterreichen des Mindestgebots stellt § 300 Abs. 2 AO dar.[1] Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht zunächst bestehen.[2] Es kann dann ein neuer Versteigerungsversuch unternommen oder eine anderweitige Verwertung versucht werden. Auch bei dieser neuen Verwertung ist das Mindestgebot zu beachten. Lässt sich das Mindestgebo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Wertpapiere

Rz. 2 Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 3 Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-Tages-Frist be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Geschäftsräume

Rz. 6 Geschäftsräume fallen ebenfalls grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Nach der Rspr. des BVerfG ist dieser Schutz aber geringer ausgestaltet, da diese Räume nach außen offen und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt sind.[1] Daher ist das reine Betreten aufgrund des § 287 AO während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten auch ohne eine richterliche Anord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf Möglichkeite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.4 Unzulässigkeit der Pfändung

Rz. 10 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 292 Abs. 2 Alt. 1 AO den Nachweis führen, dass die Pfändung im Einzelfall unzulässig ist.[1] Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass diese Unzulässigkeit der Pfändung durch eine Finanzbehörde oder ein Gericht entschieden wurde. Damit muss der Vollstreckungsschuldner, will er die Pfändung nach dieser Alternative abwenden, dem Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Da die Niederschrift allein der Beweissicherung dient, führt ein Verstoß gegen § 291 AO allein nicht dazu, dass die Vollstreckungshandlung, die in der Niederschrift dokumentiert hätte werden müssen, anfechtbar ist. Dies gilt für Fehler in der Niederschrift, aber auch bei einem vollständigen Fehlen der Niederschrift.[1] Etwas anderes gilt indes im Fall einer Anschlusspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Für § 297 AO gelten die gleichen Grundsätze wie für § 258 AO.[1] Dementsprechend ist gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde, die Verwertung einzustellen, der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Gerichtlicher Rechtsschutz erfolgt mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 40 FGO, wobei das Ermessen der Vollstreckungsbehörde allerdings nur eingeschränkt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.6 Exkurs: Akteneinsicht

Rz. 22 Auch wenn die Finanzbehörde dem Beteiligten zur Erfüllung seines Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Akteneinsicht gewähren kann, ergibt sich aus § 364 AO für das Einspruchsverfahren – ebenso wie aus § 91 AO und aus Art. 15 DSGVO für das allgemeine Besteuerungsverfahren – kein Anspruch auf Akteneinsicht. [1] Der Gesetzgeber hat die Einführung eines all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Pfand- oder Vorzugsrecht eines Dritten

Rz. 3 Die vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO erfordert zunächst, dass ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Sache hat. Dabei gilt § 293 AO nur für die Pfändung beweglicher Sachen.[1] Als Rechte, die die Möglichkeit nach § 293 AO eröffnen, kommen insbesondere die besitzlosen Pfandrechte nach dem BGB und dem HGB in Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.1 Haushaltsgegenstände etc. (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)

Rz. 5 Unpfändbar sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, die der Schuldner zur angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt.[1] Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.[2] Dies gilt auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG. Als Beispiele für Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung

Rz. 11 Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist.[1] Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[2] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 3 Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.5 Art der Offenlegung

Rz. 19 Den Beteiligten sind die Unterlagen nach § 364 AO "offenzulegen". Der Begriff der "Offenlegung" wurde erst mit Wirkung v. 26.11.2019 in die Vorschrift eingeführt und ersetzte dort den Begriff "Mitteilung". Bis dahin waren die Unterlagen "mitzuteilen".[1] Die Änderung der Begrifflichkeiten sollte der Anpassung an die Begriffsbestimmungen der DSGVO [2] dienen. Dort wird "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise – § 286 Abs. 2 AO

Rz. 13 Andere Sachen werden i. d. R. durch Kenntlichmachung gepfändet. Erscheint jedoch die Befriedigung durch den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners gefährdet oder tritt später eine solche Gefährdung ein, können auch diese Sachen durch Wegnahme gepfändet werden.[1] Eine Kenntlichmachung ist dann nicht erforderlich. Die Kenntlichmachung der Pfändung ist in den Fällen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3] Rz. 2 Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerungsverfahrens....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 68 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 334 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 753 ZPO eine entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers normiert.[2] Einzelheiten der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten

Rz. 2 § 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.2 Nachweis einer Zahlungsfrist

Rz. 8 Auch der Nachweis einer Zahlungsfrist, die dem Vollstreckungsschuldner durch das zuständige FA eingeräumt wurde, ist nach § 292 Abs. 1 Alt. 2 AO dazu geeignet, die Vollstreckung abzuwenden. Die Einräumung der Zahlungsfrist kann erfolgen durch eine Stundung nach § 222 AO, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs nach § 223 AO oder durch einen Vollstreckungsaufschub nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.7 Unpfändbarkeit nach anderen Bestimmungen

Rz. 23 Eine Unpfändbarkeit kann sich ferner auch aus anderen Vorschriften als denen der §§ 811ff. ZPO ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere § 863 ZPO, der eine Pfändungsbeschränkung bei Erbschaftsnutzung vorsieht[1], sowie für Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen.[2] Ferner bestehen insbesondere nach dem UrheberrechtsG Einschränkungen.[3] Zu weiteren Beschränkungen s. auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.4 § 122a Abs. 4 AO

Rz. 14 Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus § 122a Abs. 4 S. 1 AO. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe-Vermutung unterscheidet sich von dem bis 31.12.2025 geltenden Recht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe-Vermutung nach § 122a Abs. 4 AO a. F. verzichtet. Rz. 15 Sow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Öffnen von Türen und Behältnissen

Rz. 16 Nach § 287 Abs. 2 AO ist der Vollziehungsbeamte befugt, Türen und Behältnisse zu öffnen, sofern dies zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen erforderlich und im Einzelfall angemessen ist.[1] Das Öffnen hat dabei sachgerecht und in einer Weise zu erfolgen, die den Vollstreckungsschuldner möglichst wenig belastet. Zweckmäßigerweise schaltet der Vollziehungsbeamte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Wegnahme von Geld

Rz. 8 § 296 Abs. 2 AO bezieht sich nur auf nach § 286 AO gepfändetes Geld, nicht hingegen auf die zur Abwendung der Vollstreckung nach § 292 AO gezahlten Beträge. Die Wegnahme des Gelds gilt hier bereits als Zahlung. Anders als bei der Zahlung des Gelds nach § 292 AO erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum an dem Geld jedoch erst mit der Ablieferung des Betrags durch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 9 Da es sich bei § 298 AO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, führt ein Verstoß gegen die Norm grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die Versteigerung nichtig wäre.[1] Eine Ausnahme hiervon ist allerdings dann anzunehmen, wenn die erforderliche Öffentlichkeit schlicht nicht bestanden hat, insbesondere weil keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist oder die Öffentl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsfolgen geknüpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Gold- und Silbersachen (§ 300 Abs. 3 AO)

Rz. 6 § 300 Abs. 3 AO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung von Sachen aus Gold und Silber, und zwar auch von solchen, die lediglich überwiegend aus Gold oder Silber bestehen. Sachen aus Platin sind den Gold- und Silbersachen gleichgestellt.[1] Dies gilt aber nicht für sonstige Kostbarkeiten, etwa Edelsteine.[2] Bei der Versteigerung von Gold- und Silbersachen bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 335 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in §§ 758, 758a ZPO entsprechende Bestimmungen.[2] Ausführliche Ergänzungen zu § 287 AO finden sich in Abschn. 28 bis 31 VollzA.[3] Die Norm regelt im Einzelnen verschiedene Befugnisse, die Vollziehungsbeamte bei der Ausführung von Vollstreckungshandlungen haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 300 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das Vollstreckungsrecht nach der ZPO ist § 817a ZPO, der lediglich leicht abweichend formuliert ist.[2] Ergänzende Ausführungen zum Mindestgebot finden sich in Abschn. 54 Abs. 3 VollzA [3]; für die Verwertung von Kostbarkeiten s. auch Abschn. 38 VollstrA.[4] Inhaltlich trifft § 300 AO Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchsetzung durch Klage

Rz. 7 Nach § 293 Abs. 2 AO ist eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ausschließlich bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben. Örtlich zuständig ist dabei je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Sache gepfändet wurde.[1] Vor der Erhebung der Klage sollte sich der Dritte allerdings zunächst mit seinem Begehren an die Vollstreckungsstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Schätzung gepfändeter Sachen (§ 813 Abs. 1–3 ZPO)

Rz. 24 § 813 Abs. 1–3 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Keine Beschlagnahme des Grundstücks

Rz. 3 Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Mitbieten von Eigentümer und Gläubiger (§ 298 Abs. 3 AO)

Rz. 8 In § 298 Abs. 3 AO wird § 1239 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Die Bestimmung des BGB ermöglicht es dem Pfandgläubiger und dem Eigentümer der zur Versteigerung anstehenden Sache ausdrücklich, sich an der Versteigerung als Bieter zu beteiligen.[1] Allerdings kann das Gebot des Eigentümers der Sache zurückgewiesen werden, wenn keine Hinterl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 302 AO war § 355 RAO.[1] Die entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 821 ZPO.[2] Weitergehende Ausführungen zur Verwertung gepfändeter Wertpapiere finden sich in Abschn. 37 VollstrA.[3] Inhaltlich trifft § 302 AO besondere Regelungen für die Verwertung von Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Entgegennahme des Erlöses

Rz. 5 Wird der Erlös der Versteigerung an den Vollstreckungsbeamten gezahlt, tritt dieses Geld an die Stelle der versteigerten Sache.[1] Der Erlös geht also in das Eigentum des Schuldners über, während er sein Eigentum an den versteigerten Gegenständen verliert. Der Gläubiger des Schuldners erwirbt statt des Pfändungspfandrechts an den Sachen ein Pfändungspfandrecht an dem E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 4 Die erste Fallgestaltung, bei der der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen soll, ist der Fall der Widerstandsleistung.[1] Dieser Widerstand kann durch den Vollstreckungsschuldner oder einen Dritten erfolgen.[2] Hierbei ist nicht schon das rein passive Verhalten einer Person als Widerstand anzusehen. Vielmehr ist Widerstand i. S. d. Norm erst dann gegeben, wenn der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Taugliche Zeugen

Rz. 7 Ist einer der Fälle des § 288 AO gegeben, sollen Zeugen hinzugezogen werden. Hierbei müssen die Zeugen erwachsen sein.[1] Dies bedeutet nicht, dass sie volljährig sein müssen. Sie müssen aber in der Lage sein, das Geschehen zutreffend zu beobachten. Es gelten insofern die Ausführungen zu den tauglichen Ersatzpersonen entsprechend. Als Zeugen können dabei auch durchaus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Rz. 3 § 287 AO gibt die Rechtsgrundlage für das Durchsuchen von Wohn- und Geschäftsräumen. Normiert werden in § 287 AO aber gleichzeitig auch die Voraussetzungen, die für diese Durchsuchungen erfüllt sein müssen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das reine Betreten von dem Durchsuchen zu unterscheiden ist.[1] Ferner unterliegen Wohnräume einerseits und Geschäftsräume an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Austauschpfändung (§§ 811a und 811b ZPO)

Rz. 19 §§ 811a und 811b ZPO enthalten die Möglichkeit, eine an sich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b oder 2 ZPO unpfändbare wertvolle Sache zu pfänden, indem eine andere, weniger wertvolle Sache, die den gleichen Zweck erfüllt, oder der zu ihrer Anschaffung erforderliche Geldbetrag dem Vollstreckungsschuldner überlassen wird.[1] Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schuldner anzuseh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Durchführung der vorzugsweisen Befriedigung

Rz. 5 Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Vorwegpfändung (§ 811c ZPO)

Rz. 21 § 811c ZPO regelt die Vorwegpfändung.[1] Diese ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine unpfändbare Sache zukünftig pfändbar wird. Mit der Vorwegpfändung kann der Gläubiger sich ein vorrangiges Pfandrecht sichern. Sie ist nach § 811c Abs. 2 ZPO nur für ein Jahr zulässig.[2] Die Sache ist bei der Vorwegpfändung beim Vollstreckungsschuldner zu belassen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 § 122a Abs. 1 S. 2 AO

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine ermessenslenkende Regelung, die im Regelfall zur Bereitstellung zum digitalen Datenabruf führt.[1] Die Möglichkeit zum Datenabruf besteht insbesondere dann, wenn der Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Erklärung beruht und diese Erklärungen vom Beteiligten selbst über ein von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wesen der Niederschrift

Rz. 2 Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem stra...mehr