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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunte ... / 2.5 Art der Offenlegung

Dr. Thomas Keß
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Rz. 19

Den Beteiligten sind die Unterlagen nach § 364 AO "offenzulegen". Der Begriff der "Offenlegung" wurde erst mit Wirkung v. 26.11.2019 in die Vorschrift eingeführt und ersetzte dort den Begriff "Mitteilung". Bis dahin waren die Unterlagen "mitzuteilen".[1]

Die Änderung der Begrifflichkeiten sollte der Anpassung an die Begriffsbestimmungen der DSGVO[2] dienen. Dort wird "Offenlegung durch Übermittlung" in Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Unterfall der "Verarbeitung" personenbezogener Daten definiert. Die Zielsetzungen beider Vorschriften stimmen aber nicht so recht miteinander überein, weil § 364 AO nicht die behördliche Datenverarbeitung regelt, sondern den Zweck hat, eine "Waffengleichheit" herzustellen, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Stpfl. über einen Wissensvorsprung verfügt.[3] Die Gesetzesbegründung versteht unter Offenlegen dagegen "die Übermittlung, die Verbreitung und die Bereitstellung (z. B. im Wege der Akteneinsicht) personenbezogener Daten".[4] Der Begriff ist damit weiter als die bisherige "Mitteilung", die lediglich die Übermittlung, etwa von Kopien, Auszügen oder schriftlichen Zusammenfassungen, umfasste.[5]

 

Rz. 20

Welche dieser Arten der Offenlegung die Finanzbehörde gewährt, steht in ihrem Ermessen.[6] In der Regel wird es zur Erfüllung des Zwecks der Offenlegung geeignet und erforderlich sein, die Besteuerungsunterlagen schriftlich mitzuteilen.[7]

Die weitreichendste Art der Offenlegung der Besteuerungsunterlagen ist die Gewährung einer Akteneinsicht[8], die in der Praxis allerdings die Ausnahme darstellt.[9]

 

Rz. 21

Unabhängig von der gewählten Art der Offenlegung muss die Finanzbehörde dem Beteiligten vor einer Entscheidung über den Einspruch nach der Offenlegung der Besteuerungsunterlagen eine angemessene Frist einräumen, um sich zu diesen äußern zu könn...

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