Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Andere Verwertungsarten

Rz. 14 Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.1 Anwartschaftsrechte

Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Sonstiger Inhalt

Rz. 25 Neben den bereits aufgeführten Bestandteilen kann die Pfändungsverfügung weitere Bestandteile enthalten.[1] Nach § 309 Abs. 1 AO soll in der Pfändungsverfügung ferner das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot aufgenommen werden, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Dies gilt insbesondere für die Einziehung der Forderung. Dieses Gebot, auch a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.3 Versteigerungsbeschluss

Rz. 52 Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Frist

Rz. 12 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO ist die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Pfändung abzugeben. Dies setzt voraus, dass Aufforderung und Pfändung miteinander verbunden sind, wie dieses möglich, aber nicht erforderlich ist. Anderenfalls hat die Vollstreckungsbehörde die Frist ab Zustellung der Aufforderung zu bestimmen, die allerdings nicht kürzer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.3 Kosten

Rz. 14 Es ist umstritten, ob und in welchem Umfang dem Drittschuldner die ihm für die Abgabe der Erklärung entstandenen Kosten zu erstatten sind.[1] Früher wurde zumeist Kostenersatz zugebilligt. Das BAG v. 31.10.1984, 4 AZR 535/82, BB 1985, 1199 hat demgegenüber einen Erstattungsanspruch abgelehnt, insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Anhörung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 6 Nach § 317 S. 2 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich vor der Verwertung in anderer Weise zu hören.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen die für den Erlass der anderweitigen Verwertung erforderliche Anordnung außerhalb des Geltungsbereichs der AO erfolgen muss oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist. Wird die Vollstrecku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Pfändbarkeit

Rz. 6 Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Wesentliche Bestandteile

Rz. 9 Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile i. S. d. §§ 93, 94 BGB. Ein Bestandteil ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt dann vor, wenn durch eine Trennung der Bestandteile der abgetrennte oder der verbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert würde.[1] Nach § 94 BGB sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Interne Veränderungen

Rz. 6 § 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellung befinden.[1] Entscheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309–312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken.[1] Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.1 Rechtsfolgen der Verweigerung

Rz. 72 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die bestandskräftige Aufforderung zur Vermögensauskunft zu erfüllen. Die Verweigerung der Pflichterfüllung ist rechtswidrig.[1] Die Finanzbehörde ist allerdings nach § 284 Abs. 8 AO nicht befugt, die Pflichterfüllung durch Anwendung von Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO zu erzwingen.[2] Sie hat nur die Möglichkeit, das Amtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt. Darüber hinaus werden in § 281 Abs. 2 und 3 AO Regelungen getroffen, die das Recht auf Pfändung beschränken und dam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9 Verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO)

Rz. 42 § 850h ZPO normiert, wie in Fällen der Lohnschiebung und Lohnverschleierung zu verfahren ist. Beiden Fällen ist gemein, dass verhindert werden soll, dass durch die Gestaltung von Arbeitsverträgen die Vergütung der Pfändung des Gläubigers entzogen werden soll.[1] Trotz des unklaren Wortlauts des § 319 AO, wonach nur die Beschränkungen und Verbote der §§ 850–852 ZPO anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.3 Unbewegliche Sachen

Rz. 11 Bei unbeweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 3 die Herausgabe an einen Treuhänder an. Dieser tritt im Vollstreckungsrecht nach der AO an die Stelle des Sequesters nach § 847 ZPO.[1] Der Treuhänder wird durch das Amtsgericht bestellt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Pfändungsschutz für Landwirte (§ 851a ZPO)

Rz. 54 § 851a ZPO gewährt für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonderen Pfändungsschutz. Nach dem Wortlaut des § 851a ZPO sind solche Forderungen grundsätzlich pfändbar, auf Antrag des Schuldners sind die Pfändungen aber insoweit aufzuheben, als dass sie für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer sowie für die Aufrechterha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.2 Gegenstände der Schiffshypothekenhaftung

Rz. 19 Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2.3 Rechtsnatur

Rz. 77 Das "Haftersuchen" der Finanzbehörde, d. h. das "Ersuchen" auf Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Vollstreckungsschuldner, wird in der Literatur als behördeninterner Antrag auf Amtshilfe zu sehen.[1] Die Rspr. und die überwiegende Meinung in der Literatur qualifizieren ihn jedoch als einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt.[2] Das Haftersuchen wird mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.4 Mehrfache Pfändung

Rz. 7 Für die Fälle, in denen die gleiche Forderung mehrfach gepfändet worden ist, trifft § 320 AO durch Verweis auf Bestimmungen in der ZPO eine Regelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.4 Pfändbarkeit

Rz. 8 § 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.3 Pfändbarkeit

Rz. 13 Eine Pfändung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Pfändbarkeit der Forderung vom Gesetz her ausdrücklich ausgeschlossen ist.[1] Zu Einzelheiten s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 319 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Bedingt pfändbare Einkommensarten (§ 850b Abs. 1 ZPO)

Rz. 17 Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, bedingt unpfändbar. Hierhin gehören z. B. Renten nach § 843 BGB, § 8 HaftpflG, § 13 StVG, § 38 LuftVG, § 30 AtomG, § 618 Abs. 3 BGB, Unfallrenten, die auf einer vertraglichen Grundlage gewährt werden, ebenso wie rückständige und somit in einer Summe zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses

Rz. 27 Die Vorlage der schriftlichen Vermögensauskunft wird im Verhandlungstermin ergänzt durch die mündliche Erklärung des Vollstreckungsschuldners, dass er an Eides statt versichere, die in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht und nichts verschwiegen zu haben. Die Vermögensauskunft ist also stets eides...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen

Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.3 Umfang des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen

Rz. 20 Nach §§ 31, 32 LuftRG erstreckt sich das Registerpfandrecht auf das Zubehör und eine etwaige Versicherungsforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.1 Zuständigkeit

Rz. 50 Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.4 Ermessen

Rz. 33 Die Finanzbehörde hat zunächst von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen.[1] Wenn dann die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen, liegt eine Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit gem. § 284 Abs. 3 S. 1 AO nicht mehr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Unvollständige Befriedigung

Rz. 11 Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.[1] Dem Vollstreckungsschuldner wird also ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht: bei Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.4 Umfang des Pfändungspfandrechts

Rz. 12 Das Pfandrecht besteht hinsichtlich des jeweiligen Vermögensgegenstands. Bei beweglichen Sachen erstreckt es sich auch auf alle wesentlichen Bestandteile.[1] Werden wesentliche Bestandteile von der Pfandsache getrennt, setzt sich das Pfandrecht an den getrennten Teilen fort.[2] Dies gilt entsprechend § 1212 BGB auch für die Erzeugnisse.[3] Das Pfändungspfandrecht an e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.4 Sonstige Angaben

Rz. 25 Neben den allgemeinen und besonderen Angaben zu seinem Vermögen hat der Vollstreckungsschuldner seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.[1] Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat der Vertreter des Vollstreckungsschuldners die Firma, die Handelsregisternummer und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Pfändungsverfügung

Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung. Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3 Ansprüche anderer Personen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Drittschuldner sich darüber zu erklären, ob und welche anderen Personen die Forderung für sich in Anspruch nehmen, also deren Abtretung oder Verpfändung seitens des Vollstreckungsschuldners behaupten. Der Drittschuldner hat den Namen und die Anschrift der anderen Gläubiger sowie die Höhe von deren Forderung anzugeben, nicht aber ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Überweisung eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.1 Dienst- und Sachleistungen (§ 54 Abs. 1 SGB I)

Rz. 60 § 54 Abs. 1 SGB I normiert, dass sämtliche Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen unbedingt unpfändbar sind. Unter den Begriff der Dienst- und Sachleistung fallen dabei nur solche Dienst- und Sachleistungen, die nach §§ 3–10 SGB I gewährt werden und bereits beispielhaft genannt worden sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Duldungspflicht des Erwerbers

Rz. 7 Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Rz. 27 Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvolls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ...mehr