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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 84

Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung sichergestellt sein. Zusätzlich gilt bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen die Vermögensbindung nach dem VAG, weil diese Kassen der Versicherungsaufsicht unterliegen.

 

Rz. 85

Für die satzungsmäßige Sicherstellung der Vermögens- und Einkünftebindung ist § 60 AO entsprechend heranzuziehen. Der Zweck der Kasse und die Art ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund dieser Bestimmungen geprüft werden kann, ob die Kasse (nur) steuerbegünstigte Tätigkeiten verfolgt und ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt sind (Buchnachweisfunktion). Neben der Art und Höhe der vorgesehenen Leistungen muss die Satzung Bestimmungen enthalten, wer Begünstigter sein kann.[1] Die erforderlichen Angaben müssen in der Satzung selbst enthalten sein. Verweise auf andere Dokumente außerhalb der Satzung genügen nicht.

 

Rz. 86

Für die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ist § 63 AO entsprechend heranzuziehen. Die Kasse muss ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke ausrichten, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen daher übereinstimmen. Die Kasse darf sich nicht außerhalb dieser satzungsmäßigen Zwecke bewegen.[2]

 

Rz. 87

Weder die Verwendung der Einkünfte noch die des Vermögens darf außerhalb des von KStG und KStDV gesetzten Rahmens erfolgen. So schadet insbesonder...

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