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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 149

Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbst durch eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielen will. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die begünstigte Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt, die wirtschaftliche Tätigkeit also nur ein Nebenzweck ist (Nebenzweckprivileg). Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann in der Satzung aufgeführt werden[2], nach der Satzung darf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aber nicht zu den hauptsächlichen Zwecken des Verbands gehören. Auch tatsächlich darf kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden, dessen Gewicht das der begünstigten Tätigkeit überwiegt.[3] Ist die wirtschaftliche Tätigkeit nicht i. d. S. prägend, greift zwar die Befreiung ein, es liegt insoweit jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der Steuerpflicht für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht jedoch für den gesamten Berufsverband auslöst.

 

Rz. 150

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Berufsverband grundsätzlich von der KSt befreit. In diese Steuerbefreiung fallen auch die Erträge aus Vermögensverwaltung. Zusätzlich sind echte Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG nicht steuerbar.[4] Steuerpflichtig sind dagegen die Ergebnisse eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; eine Begünstigung für "Zweckbetriebe" gibt es bei Berufsverbänden nicht. Hinzu tritt die...

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