Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2 Sprungklage (Abs. 1 Satz 1)

2.1 "Klage" Rz. 7 Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine "Klage" ohne Vorverfahren zulässig, wenn – u. a. – die zuständige Behörde dem zustimmt. Die Vorschrift betrifft nur "Klagen". Sie ist daher nicht auf Antragsverfahren übertragbar, insbesondere findet sie keine – direkte oder analoge – Anwendung auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für diese bestimmt § 69 Abs. 4...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1 Voraussetzungen

6.1.1 Anordnung eines dinglichen Arrests Rz. 116 § 45 Abs. 4 FGO lässt das Überspringen des Vorverfahrens nur zu, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird. Die Anordnung eines dinglichen Arrests ist in § 324 AO geregelt. Danach kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforde...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2 „Klage … ohne Vorverfahren“

2.2.1 Zulässigkeit des Vorverfahrens Rz. 8 Die Klage ist nach § 45 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen "ohne Vorverfahren" zulässig. Die Vorschrift bestimmt damit eine Ausnahme von der in § 44 Abs. 1 FGO aufgestellten Regel, wonach eine Klage, in „den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, […] vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig [is...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: Mit Zustimmun...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1 Voraussetzungen

3.1.1 "mehrere Berechtigte" Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen al...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Zweck der Sprungklage ist die Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Die Durchführung des zeit- und aufwandintensiven Einspruchsverfahrens soll ausnahmsweise entfallen, wenn dessen Kontroll- und Entlastungsaufgabe nach Ansicht der Behörde (und des FG) erfüllt ist.[1] Das ist etwa der Fall, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt sorgfältig ermittelt und beurteilt h...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.2 Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 99 Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage an die Finanzbehörde „unanfechtbar“. Rz. 100 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage ist also nicht gegeben. Anders als im Fall der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sac...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6 Sprungklage gegen dinglichen Arrest (Abs. 4)

Rz. 115 Nach § 45 Abs. 4 FGO ist die Klage „außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird“. Die Vorschrift enthält damit – neben § 45 Abs. 1 bis 3 FGO – eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis, ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen, und sieht dadurch einen „Ausgleich für die weitreiche...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.4 Fristmäßigkeit des Vorverfahrens

Rz. 18 Um das Vorverfahren überspringen zu können, müsste der Einspruch noch fristgemäß eingelegt werden können.[1] Die Einspruchsfrist beträgt grds. einen Monat seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Sie verlängert sich nach § 356 Abs. 2 AO aber auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Verwaltungsakt unterblieben oder unrichtig erteilt wurde.[2] Auch für die Sprun...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.1 Zulässige Sprungklage

Rz. 76 Die Möglichkeit zur Abgabe erfordert zunächst eine „Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist“. Es muss sich damit um eine Sprungklage handeln, die die oben genannten Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 FGO erfüllt (s. Rz. 7ff.). Eine unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 2 FGO nicht aus.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 5 Rechtsfolge bei Nichtzustimmung oder Abgabe (Abs. 3)

Rz. 105 Stimmt die Behörde der Sprungklage nicht nach § 45 Abs. 1 FGO zu oder gibt das Gericht sie nach § 45 Abs. 2 FGO ab, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Rz. 106 In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit der Sprungklage rückwirkend beseitigt.[1] Aufgrund dessen entstehen keine Gerichtskosten [2], andererseits aber auch kein...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.5 Kein Einspruchsverzicht

Rz. 19 Hat der Stpfl. nach § 354 AO auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet, kann dieser Verzicht durch die Erhebung einer Sprungklage nicht umgangen werden. Der Einspruchsverzicht bewirkt somit auch wegen der Bestandskraft des Verwaltungsakts die Unbegründetheit der Sprungklage.[1] Darüber hinaus wird aber auch die Finanzbehörde ihre Zustimmung nicht erteilen, wenn ei...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4 Abgabe der (zulässigen) Klage durch das Gericht trotz Zustimmung der Behörde (Abs. 2)

Rz. 75 Nach § 45 Abs. 2 FGO kann das Gericht eine Sprungklage innerhalb eines begrenzten Zeitraums an die zuständige Behörde abgegeben, damit diese trotz ihrer Zustimmung doch noch ein Vorverfahren durchführt. Die Abgabe setzt insb. voraus, dass in dem Streitfall eine weitere erhebliche Sachaufklärung notwendig ist. Die Vorschrift gibt dem FG also ein Vetorecht für den Fall,...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1 Voraussetzungen für die Abgabe (Abs. 2 Satz 1)

4.1.1 Zulässige Sprungklage Rz. 76 Die Möglichkeit zur Abgabe erfordert zunächst eine „Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist“. Es muss sich damit um eine Sprungklage handeln, die die oben genannten Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 FGO erfüllt (s. Rz. 7ff.). Eine unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 2 FGO nicht aus.[1] 4.1.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Akteneinsichtsrecht

Rz. 6 Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers [1] nach § 147 Abs. 1 StPO , wobei allerdings die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO nicht gelten (s. Rz. 4). Es entsteht mit der Begründung der finanzbehördlichen Rechtsstellung (s. Rz. 1) und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens, ggf....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Akteneinsichtsrechte unberührt. Rz. 2 Die Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Besichtigungsrecht

Rz. 5 Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt, als Beweismittel beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände[1] zu besichtigen, um ggf. im Einziehungsverfahren[2] tätig werden zu können. Selbstverständlich ist insoweit das Recht, Proben oder Analysen zu nehmen und zu fertigen, wenn dies für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Zeitpunkt und Dauer der Rechtsausübung

Rz. 8 Der Rechtsanspruch der Finanzbehörde auf Einsichtnahme oder Besichtigung kann in jedem Stadium des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (s. Rz. 4) und des gerichtlichen Verfahrens sowie zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden. Einsichtnahme und Besichtigung sind demgemäß auch wiederholbar, wenn die Finanzbehörde dies für geboten hält.[1] Rz. 9 Zeitpunkt und Dauer d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.2.2 Erlöschen einer Steuerbefreiung

Rz. 26 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig wird. Das bedeutet, dass eine persönliche Befreiung von der KSt nach § 5 Abs. 1 KStG oder nach einer anderen Vorschrift erlischt (Rz. 11). Ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Steuerbefreiung erlischt. Sie kann erlöschen, wei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.2 Beschränkung des Abzugs der Abschreibungsverluste

Rz. 36 Abs. 3 S. 2 a. F. schließt grundsätzlich die Geltendmachung des Abschreibungsverlusts aus der Vermietung und Verpachtung derjenigen Gebäude und Gebäudeteile aus, die in der Anfangsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht mit dem Teilwert (= Ausgangswert) angesetzt worden sind. Die Durchführung der Regelung erfordert daher eine getrennte Ermittlung des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbauseinandersetzung / 2.1 Erbengemeinschaft bis zur Erbauseinandersetzung­

Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich auf die Erbengemeinschaft über. Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen z...mehr

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Anwendung des § 50i Abs. 1 ... / 2. Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als begründet erachtet und i. Erg. zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung geführt. Die Leitsätze der Entscheidung lauten: „1. § 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatie...mehr

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Anwendung des § 50i Abs. 1 ... / 3. Einordnung und Ausblick

Ein spannendes Urteil des BFH, das systematisch das nationale als auch insb. das internationale Steuerrecht abdeckt. Von der steuerlichen Erfassung einer Betriebsaufspaltung i.R. eines DBA bis hin zur Subsumtion einer Drittstaaten-Dividende aus Singapur i.R.d. DBA USA 1989/2008 unter Art. 21 Abs. 1 DBA USA 1989/2008, ist alles dabei. Für Zwecke des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes , wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. § 50d Abs. 9 Satz 4, § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und d DBA-Luxemburg...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft – Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn

1. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil‐) Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder denjenigen aus § 19 EStG zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Liebhaberei / 1.4.2 Beweisanzeichen für Einkünfteerzielungsabsicht

Die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache kann nur anhand äußerer Merkmale (objektive Umstände) im Rahmen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das FG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens beurteilt werden.[1] Dafür genügt jede auch noch so geringe Ertragserwartung, selbst die bloße Aussicht auf steuerbare Veräußerungsgewinne.[2] Dabei liegt eine Unge...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und ‐abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen....mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene

Leitsatz 1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden. 2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden. 3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Ver...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
Handgeldzahlungen im Profisport

Leitsatz 1. Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2011 ‐ I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 12 ff.). 2. Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflich...mehr

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Liebhaberei / 1.4.3 Beweislast und Beweis des ersten Anscheins

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht sind die Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu berücksichtigen.[1] Selbstständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen auch selbstständig beurteilt werden.[2] Bestehen Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht des...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.7.1 Grundsätzliches

Rz. 134 Zwar regelt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nicht ausdrücklich, für welchen Zeitraum Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden, gleichwohl ergibt sich dies aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über den Einkünfteermittlungszeitraum.[1] Damit ist die Vorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch für die ein...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.3.2 Zustimmung der Finanzbehörde

Rz. 82 Bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt erfolgt (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV und § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Dies trifft auch bei der Umstellung eines vom Ka...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Anhörungsrüge

Rz. 865 [Autor/Stand] Die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist beim letztentscheidenden Gericht über die seit 2005[2] eingeführte Anhörungsrüge geltend zu machen. Sie dient der Entlastung des BVerfG. Rz. 866 [Autor/Stand] Gegenstand der Gehörsrüge ist regelmäßig, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Verhältnis von strafprozessualem und steuerlichem Arrest

Rz. 482 [Autor/Stand] Das Verhältnis von strafprozessualem und steuerlichem Arrest war bislang umstritten (s. § 399 Rz. 454 f.). Rz. 483 [Autor/Stand] Der Streit um das Rangverhältnis der beiden Arrestformen ist nach neuer Rechtslage obsolet geworden. Eine wesentliche Änderung für den Bereich des Steuerstrafrechts enthält insofern der neue § 111e Abs. 6 StPO. Danach gilt ab 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 176 [Autor/Stand] Bereits im Ermittlungsverfahren können StA oder die selbständig ermittelnde FinB zur Klärung einer steuerlichen Vorfrage von ihrer Aussetzungsbefugnis nach § 396 Abs. 2 AO Gebrauch machen (vgl. dazu eingehend die Erl. zu § 396 AO ). Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Falle einer offenen Rechtslage wird man der Ermittlungsbehörde ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Zeugen

Rz. 692 [Autor/Stand] Zeuge ist jeder, der vor dem Richter seine Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundtun soll.[2] Zeugnisfähig ist dabei jedermann. Auch andere Verfahrensbeteiligte können als Zeugen vernommen werden, nicht hingegen der Beschuldigte oder ein Mitbeschuldigter. Rz. 693 [Autor/Stand] So können Richter Zeugen sein mit – der Folge, dass sie nach § 22 Nr. 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Ausschluss der Öffentlichkeit

Rz. 741 [Autor/Stand] Zu den tragenden Pfeilern der Hauptverhandlung gehört weiterhin, dass diese öffentlich stattzufinden hat (§ 169 GVG). Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass die Beratung und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie das Zwischenverfahren nicht öffentlich sind. Nach § 169 GVG wird auch die sog. mittelbare Öffentlichkeit garantiert. Dies bed...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerlicher Arrest (§ 324 AO)

Rz. 480 [Autor/Stand] Vom strafprozessualen Vermögensarrest zu unterscheiden ist der dingliche Arrest gem. §§ 324 ff. AO, der eine vorläufige Sicherung der Steueransprüche des Fiskus im Besteuerungsverfahren (und dort im Vollstreckungsverfahren) ermöglicht. Er wird vor allem bei rückständigen Steuerschulden, aber auch zusätzlich nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im R...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / i) Einzelheiten der Durchführung

Rz. 287 [Autor/Stand] Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist der StA bzw. der FinB zu übergeben (§ 36 Abs. 2 StPO, §§ 386, 399 Abs. 1 AO), die regelmäßig die Steufa mit der Ausführung der Durchsuchung beauftragt. Von dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss muss die FinB (StA) keinen Gebrauch machen; erst recht kann sie seine Vollziehung hinausschieben.[2] Die Vollstrec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Verzögerungsrüge und Entschädigungsklage

Rz. 875 [Autor/Stand] Durch das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" vom 24.11.2011[2] wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich der materiellen und immateriellen Nachteile geschaffen, die ein Betroffener infolge der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens erleidet. Der Gesetzgeber kam damit der Forder...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens

1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein. 3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins...mehr

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Die Haftung des Vertretenen... / 2. Haftungsbescheid

Die Haftung nach § 70 AO wird durch den Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 AO geltend gemacht. Dieser muss den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen und hinreichende Ausführungen zur Ermessensausübung der Finanzbehörde enthalten (§§ 118, 119 AO). Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden oder ohne Zahlungsaufforderung ergehen. Be...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.1.1 Einzelfälle – Syndikus-Anwalt, Energieberater, Architekt, Tierarzt, Marketingassistent u. a.

Rz. 13 In der Rechtsprechung haben eine Vielzahl von Einzelfällen besondere Bedeutung erlangt. Bei den sog. Syndikus-Anwälten – also Rechtsanwälten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, Verband, einer Berufsständischen Körperschaft oder einer Stiftung beschäftigt sind – ist unterdessen höchstrichterlich geklärt, dass eine Befreiun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Revision / 2 Zulässigkeit der Revision

Revision gegen ein Urteil eines FG kann nur dann eingelegt werden, wenn das FG oder der BFH – aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Revision zugelassen hat.[1] Gründe für die Zulassung der Revision sind[2]: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel. Praxis-Tipp Vorsicht bei Gericht...mehr

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Revision / 3 Einlegung der Revision

Wenn das FG die Revision zugelassen hat, was im Urteil regelmäßig ausdrücklich erwähnt wird, muss sie binnen 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH schriftlich eingelegt werden.[1] Die Einlegung per Brief, Telefax, Computerfax oder einfacher E-Mail ist allerdings nicht zulässig. Erforderlich ist statt dessen die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Finanzverwaltungsgesetz als selbstständiges Organisationsgesetz

Rz. 1 Das FVG v. 30.8.1971, das in Neufassung am 4.4.2006 bekannt gemacht worden ist, befasst sich mit der Organisation der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber hat es bei der Zusammenführung des allgemeinen Abgabenrechts in der AO außen vor gelassen, da es Organisationsgesetz auch für diejenigen Teile der Finanzverwaltung ist, deren Aufgabe nicht die Steuerverwaltung im weiter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Revision / 4 Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, bleibt als Rechtsmittel nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Hierauf weist das FG im Regelfall nicht ausdrücklich, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hin. Praxis-Tipp Antrag auf Zulassung der Revision an das FG Ein Kläger, der sich zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens schon sicher ist, im Fall einer Nie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Verwaltungshoheit als Teil der Steuerhoheit

Rz. 2 Das GG befasst sich in Art. 104a–115 GG mit dem Finanzwesen. Die durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969[1] mit Wirkung ab 1.1.1970 geänderten bzw. neu gefassten Art. 105–108 GG betreffen die Seite der Einnahmen durch Steuern. Als Teil der dort geregelten Steuerhoheit (diese wiederum ist Teil der Finanzhoheit und damit der Staatshoheit) ist neben der Gesetzgebungshoh...mehr