Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Beständigkeit der rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht, Abs. 3

Rz. 32 Abs. 3 enthält den Grundsatz der "Beständigkeit" der rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht. Diese Beständigkeit der Vollmacht beruht auf dem Gedanken, dass der Beteiligte sich den Bevollmächtigten selbst aussucht, also zu ihm ein Vertrauensverhältnis besteht. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Beteiligten an dieser Vollmachterteilung festzuhalten. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1 Regelung des Abs. 2

Rz. 21 Die Regelung des Abs. 1 setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht besteht und der Finanzbehörde dies bekannt ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wäre die gesamte Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar. Das ist nicht sachgerecht, soweit ein Empfangsbevollmächtigter von den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6 Bekanntgabe bei der besonderen gesonderten Feststellung und bei Treuhandverhältnissen

Rz. 36 Die Feststellung für die Hauptgesellschaft, für deren Anteil die Unterbeteiligung[1] und das Treuhandverhältnis[2] bestehen, ist ihrem Inhalt nach nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für die Unterbeteiligten und die Treuhänder bestimmt und ihnen daher, evtl. unter Anwendung des § 183 AO, bekanntzugeben.[3] Die Treuhänder sind beteiligt, da sie zivilrechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Ermessensentscheidung

Rz. 6 Ob die Behörde von der Bekanntgabeerleichterung des § 183 AO Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen, also der Erleichterung des Bekanntgabevorgangs dienen. Außerdem ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass ein Beteiligter Rechtsnachteile durch die Bekanntgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5 Bekanntgabe von Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheiden an Ehegatten, Lebenspartner und Eltern, Abs. 4

Rz. 35 Betreffen Feststellungsbescheide über den Einheitswert Ehegatten oder Eltern und Kinder, enthält Abs. 4 eine Bekanntgabeerleichterung. Durch Gesetz v. 18.7.2014[1] ist die Vorschrift auf Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern ausgedehnt worden. Durch Gesetz v. 26.11.2019[2] ist die Vorschrift ab 1.1.2022 auf Grundsteuerwertbescheide ausgedehnt und ab 1.1.2025 die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.4 Einzelbekanntgabe und Datenschutz

Rz. 29 Im Fall der Einzelbekanntgabe stellt sich die Frage, welche Teile des Feststellungsbescheids jedem Einzelnen bekannt gegeben werden dürfen. Bekanntgabe von Teilen, die einen anderen Beteiligten betreffen und die für die Besteuerung des Bekanntgabeempfängers keine Bedeutung haben, würde gegen das Steuergeheimnis und den Datenschutz verstoßen. Diese Frage kann sich insb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide.[1] Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 3a § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.5 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 31 Soweit den Beteiligten die Verwaltungsakte nach Rz. 21ff. unmittelbar bekanntzugeben sind (also z. B. bei Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden eines Gesellschafters, Insolvenzverfahren, ernsthaften Meinungsverschiedenheiten), endet auch die Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352 AO bzw. § 48 FGO.[1] Das ist gerechtfertigt, da eine Wahrnehmung der Intere...mehr

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Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das SGB VI eingeführt. Satz 3 wurde durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rec...mehr

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Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.201...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.16 Rechtsweg; § 23 SchwarzArbG

Rz. 162 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für das öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln nach dem SchwarzArbG eröffnet § 23 SchwarzArbG den Finanzrechtsweg. Rz. 163 In Angelegenheiten nach dem SchwarzArbG ist der Einspruc...mehr

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Berufsständische Versorgung / 1.1.1 Recht der Syndikusrechtsanwälte

Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde geregelt, dass angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern ihren Beruf als Rechtsa...mehr

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Berufsständische Versorgung / Zusammenfassung

Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Soweit dies gesetzlich geregelt ist, werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kamme...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Prozessuales

Rn. 240 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Wurde einem Elternteil bereits Kindergeld gewährt und erhebt der andere Elternteil Klage mit dem Ziel, dass ihm Kindergeld gewährt wird, droht zwar im Falle des Erfolgs der Klage eine Doppelzahlung, es liegt jedoch kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs 3 FGO) vor, BFH vom 26.08.2003, VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; Selder in Brandis...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid

Rz. 172 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Fest...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.10 § 22g Abs. 9 UStG

Rz. 50 Nach § 22g Abs. 9 UStG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der übermittelten Zahlungsinformationen der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen i. S. d. Abgabenordnung. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass es sich bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund der übermittelten Zahlungsinf...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.15.2 Verwaltungszwang

Rz. 156 Ein Verwaltungsakt nach § 118 AO, mit dem eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, und der nicht befolgt wird, kann nach den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO vollstreckt werden. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. Unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. des § 69 FGO kann eine Aussetzung der Vollzi...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / V. Bedeutung für die Praxis

Ich halte die Entscheidung des OVG Lüneburg für falsch, weil § 1 Abs. 3 RVG für den Anwendungsbereich des RVG der Regelung des § 80 AsylG vorgeht. Damit setzt das OVG Lüneburg Richterrecht anstelle des Gesetzgebers und entzieht damit dem betroffenen Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Richter. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG In dieser Vorschrift heißt es: Zitat "Die Vorschriften...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 55 Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten und nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 193 [Autor/Stand] Wie schon angedeutet (vgl. Rz. 146), können die von der Rechtsprechung aufgestellten Teilwertvermutungen von demjenigen, der sich auf einen von dem vermuteten Wert abweichenden Teilwert beruft (Steuerpflichtiger oder Finanzamt), widerlegt werden.[2] Dazu bedarf es nicht nur einer substantiierten Darlegung der die Teilwertvermutung entkräftenden Tatsache...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Rückforderung des Kindergelds in Fällen des Berechtigtenwechsels

Rn. 210 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Der Berechtigte hat einen Haushaltswechsel des Kindes der Familienkasse unverzüglich anzuzeigen, vgl BFH vom 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331. Unterlässt er diese Anzeige und wird das Kindergeld rechtsgrundlos gezahlt, hat der nicht mehr Berechtigte das Kindergeld gemäß § 37 Abs 2 AO an die Familienkasse zurückzuzahlen, vgl BFH vo...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / bb) Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger, aber räumlich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Teil eines Unternehmens, der für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Die Geschäfte in Haupt- und Zweigniederlassung müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Die leitende Person der Zweigniederlassung muss die Befugnis zu selbständigem Handeln in nicht u...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / cc) Geschäftsstelle

Eine Geschäftsstelle ist eine für eine gewisse Dauer eingerichtete Geschäftseinrichtung, in der unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. Einer Geschäftsstelle fehlt – im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung – die organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dass die Geschäftsstelle nach außen in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.[8] Bei Arbeitgeb...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / aa) Geschäftsleitung

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird und an dem die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen werden. Das kann auch die Wohnung oder das Wohnhaus sein. Auch ein gemietetes Büro ist möglich.[5] Eine feste Einricht...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / a) Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO?

Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO). Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein.[1] Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2.1 Protokollierung der Augenscheinseinnahme (§ 98 Abs. 1 AO)

Rz. 9 Das Ergebnis der Augenscheinseinnahme ist nach § 98 Abs. 1 AO aktenkundig zu machen. Dies wird regelmäßig durch ein Protokoll geschehen. Zu den formellen Anforderungen an dieses Protokoll trifft das Gesetz keine Aussage.[1] Durch die obligatorische Anfertigung eines Protokolls sollen spätere Beweisschwierigkeiten verhindert werden.[2] Um die bei der Augenscheinseinnahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.1 Urkunden

Rz. 4 Die Vorlagepflicht besteht für Urkunden. Urkunde i. S. d. Norm ist eine in Schriftzeichen verkörperte oder auf Daten- und Bildträger festgehaltene Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Urheber erkennen lässt und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet ist.[1] Hierunter fallen nach der beispielhaften Aufzählung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.3.1 § 97 Abs. 2 AO a. F.

Rz. 20 Nach der Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO a. F.[1] m. W. zum 30.6.2013 wurde das Auswahlermessen der Finanzbehörde deutlich vereinfacht, da aufgrund der gestrichenen Subsidiaritätsklausel des § 97 Abs. 2 S. 1 AO die – das Besteuerungsverfahren unnötig verkomplizierende – Vorfrage, ob eine Auskunft vorrangig einzuholen ist[2], – entfiel. Danach sollte die Vorlage von Urkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 98 AO ist Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 4 AO. Die Vorschrift des § 99 AO enthält insoweit ergänzende Regelungen, als die Augenscheinseinnahme das Betreten von Grundstücken und Räumen erfordert. § 100 AO (Vorlage von Wertsachen) normiert einen speziellen Fall der Augenscheinseinnahme. Einen besonderen Fall der Augenscheinseinnahme enthält auch § 27b UStG (Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.4 Art der Urkundenvorlage

Rz. 24 § 97 AO berechtigt die Behörde grundsätzlich (d. h. im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen) zur Anforderung der Urkunde im Original. [1] Denn nur die Originalurkunde hat – im Gegensatz zu einer Fotokopie oder Abschrift – die Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts und damit den vollständigen Beweiswert. Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, unter welche...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.4.4 Rechtsmittel, Wirkung

Rz. 17 Trotz eines an sich breiten Anwendungsbereichs wird offenbar nur äußerst zurückhaltend von § 130 Abs. 2 Gebrauch gemacht. Dies wird vor allem daran liegen, dass das Zwischenurteil nach Abs. 2 die Instanz nicht abschließt und es nach ganz h. M. weder der (formellen) Rechtskraft fähig noch rechtsmittelfähig ist (vgl. BSG, Beschluss v. 19.9.2007, B 9/9a SB 49/06, mit zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.1 Vorlageersuchen (Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 13 Die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Das formfreie Vorlageersuchen muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss bezeichnen, wer welche Urkunde an welchem Ort vorlegen soll. Darüber hinaus ist nach § 97 Abs. 1 S. 2 AO die Angabe erforderlich, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 4 Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die Anordnung der Einnahme des Augenscheins sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] statthaft. Ist die Beschwer nach der Durchführung der Augenscheinseinnahme abgeschlossen, kann der Rechtsbehelf als Fortsetzungsfeststellungsrechtsbehelf fortgeführt werden[3], um so zu verhindern, dass das Beweisergebnis im Besteuerungsverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.2 Vorlagepflichtige Personen

Rz. 9 Vorlagepflichtig sind Beteiligte [1] und andere Personen.[2] Da § 97 Abs. 1 S. 3 AO auf § 93 Abs. 1 S. 2 AO verweist, gilt die Vorlagepflicht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für den Beteiligten handelnde gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsbere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 5 Rechtsschutz

Rz. 36 Das Vorlageersuchen der Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Adressat Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Der das Vorlageersuchen Anfechtende kann z. B. geltend machen, dass die angeforderte Urkunde für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.2 Ermessensentscheidung

Rz. 16 Die Entscheidung der Finanzbehörde, Unterlagen zur Einsicht und Prüfung anzufordern, ist eine Ermessensentscheidung. [1] Das der Behörde eingeräumte Ermessen umfasst neben der Entschließung zur Beweiserhebung durch Urkundenvorlage auch die Auswahl des Vorlagepflichtigen, die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen und den Ort der Vorlage. Rz. 17 Für die Beweismittelauswahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 4 Beweiswürdigung

Rz. 34 Von der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung beigezogene Urkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 88 AO Rz. 25ff.). Der Beweiswert einer Urkunde dürfte jedoch im Regelfall höher sein als der von gedächtnisabhängigen Auskünften.[1] Anders als die zivilprozessualen Bestimmungen sieht die AO für öffentliche und private Urkunden keine unterschiedliche B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.4 Entschädigung

Rz. 12 Ist der Beteiligte oder ein ihm Gleichgestellter (vgl. Rz. 9) zur Vorlage von Urkunden verpflichtet, so kann er hierfür keinen Kostenersatz verlangen. Vorlagepflichtige Dritte konnten bislang abweichend vom Wortlaut, aber in entsprechender Anwendung des § 107 AO und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes[1] auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung erhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorlage von Urkunden ist eine spezielle Mitwirkungspflicht des Beteiligten und stellt eine Konkretisierung des § 90 AO dar. Sie dient der Beibringung von Beweismitteln i. S. d. § 92 S 2. Nr. 3 AO. Beteiligte und andere Personen sind gem. § 97 Abs. 1 AO auf Verlangen der Finanzbehörde hin zur Vorlage von Urkunden verpflichtet.[1] Bis zur Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.5 Ort der Urkundenvorlage

Rz. 29 Nach § 97 Abs. 2 S. 1 AO i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes kann die Finanzbehörde die Vorlage von Urkunden an Amtsstelle verlangen oder diese beim Vorlagepflichtigen einsehen. Die Einsicht und Prüfung beim Vorlagepflichtigen kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2.2 Teilnahmerecht des Betroffenen (§ 98 Abs. 2 AO)

Rz. 10 Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, den Augenschein im Beisein des Betroffenen einzunehmen. Es wird sich im Regelfall aber anbieten, den Betroffenen (und ggf. den Beteiligten) die Gelegenheit zu geben, bei der Einnahme des Augenscheins zugegen zu sein.[1] Letztlich ist die Teilnahme zur unmittelbaren Gewährung rechtlichen Gehörs und durch die Möglichkeit, etwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.6 Zwangsmittel

Rz. 32 Ein rechtmäßiges Vorlageersuchen der Finanzbehörde kann nach §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.[1] Die Finanzbehörde ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der Einsatz von Zwangsmitteln setzt nicht voraus, dass für die Urkunde eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. Rz. 7). Die Wegnahme einer Unterlage im Wege einer Pfändung nach § 286 AO kom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2 Verfahren

Rz. 4 Der Augenschein ist grundsätzlich von der für das konkrete Besteuerungsverfahren örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde einzunehmen. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Rz. 5 Die Anordnung der Augenscheinseinnahme ist ein Verwaltungsakt.[2] Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119, 121, 122 AO. Der Verwaltu...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.4.3 Sachdienlichkeit, Anhörung

Rz. 16 Für sachdienlich gehalten wird ein solches Zwischenurteil insbesondere dann, wenn erkennbar nur über eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage gestritten wird und zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der Klärung dieser Frage den Rechtsstreit beilegen werden (vgl. BR-Drs. 132/01 zu Nr. 41 S. 54). Das kann insbesondere in den Fällen relevant werden, in denen die Zuläs...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.2.2 Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung, Sachdienlichkeit

Rz. 43 Die Sache darf nicht spruchreif sein. Wenn bei der reinen Anfechtungsklage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt z. B. wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist, ist für eine "Zurückverweisung" nach Abs. 5 kein Raum. Es müssen noch Ermittlungen erforderlich sein, die nach Art und Umfang erheblich sind, und die Aufhebung des Verwaltungsakts muss auch unte...mehr

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Jansen, SGG § 130 Verurteil... / 2.4.2 Entscheidungserheblichkeit

Rz. 15 Damit hat das Gericht jetzt die Möglichkeit, einen entscheidungserheblichen streitigen Punkt vorab zu entscheiden, ohne im Zwischenurteil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs abhandeln und vorher ggf. noch durch Ermittlungen im Detail aufklären zu müssen. Gesetzliche Voraussetzung sind die Entscheidungserheblichkeit der Sach- oder Recht...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.7.2.3 Die 6-Monatsfrist

Rz. 44 Eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 kann gemäß Abs. 5 Satz 4 nur binnen einer Frist von 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde ergehen. Die 6-Monatsfrist, die das Gericht offenbar zur Beschleunigung anhalten und verhindern soll, dass das Gericht trotz längerer Prozessdauer von einer abschließenden Entscheidung in der Sache absieht (zu Letzterem vgl. BVerwGE 117...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 2.4 Verkündungsvermerk

Rz. 8 Der Abs. 3 regelt ab 2.1.2002 entsprechend § 117 Abs. 6 VwGO und § 105 Abs. 6 FGO die Beurkundung der Verkündung oder Zustellung des Urteils zur Beweissicherung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5943). Eine Änderung ergibt sich hierdurch nicht, weil bisher über § 202 SGG i. V. m. § 315 Abs. 3 ZPO zur Anwendung kam, der die gleiche Regelung beinhaltet. Beu...mehr