Begriff

Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Soweit dies gesetzlich geregelt ist, werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ihrer Berufsgruppe. Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherten Arbeitnehmer entrichten regelmäßig Beiträge, wie sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.

Die Mitgliedschaft in einem Berufsständischen Versorgungswerk steht den Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater offen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Arbeitnehmers an ein berufsständisches Versorgungswerk sind nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c und Satz 3 EStG in begrenzter Höhe steuerfrei. Die Beiträge des Arbeitnehmers zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Versorgungsleistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall gewährleisten, sind (unbeschränkt) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Ist der Leistungsumfang des Versorgungswerks nicht dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, kommt ein beschränkter Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG in Betracht. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert.

Sozialversicherung: Die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt.

Die Rechtsprechung hat die Befreiung berufsständisch Versorgter von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht angepasst (§ 6 Abs. 5 SGB VI i. V. m. BSG, Urteile v. 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R). Für Unternehmensanwälte gilt eine gesonderte Rechtsprechung (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Eine mögliche Rentenversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Beiträge zu Berufsverbänden sind beitragspflichtig (§ 14 SGB IV i. V. m. BFH, Urteile v. 27.2.1959, VI 271/57 U und v. 15.5.1992, VI R 106/88). Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung regelt das Recht für Syndikusanwälte ab 1.1.2016.

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