Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören.

Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde geregelt, dass angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).[1]

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist zunächst die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Über diesen Zulassungsantrag entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.

Eine für die Befreiung notwendige anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • die Prüfung von Rechtsfragen – einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts – sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • die Erteilung von Rechtsrat,
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • die Befugnis, nach außen aufzutreten.[2]

Entscheidung durch die Rechtsanwaltskammer

Die Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer erst nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Rentenversicherungsträger zuzustellen. Beiden steht gegen die Entscheidung der Klageweg vor den Anwaltsgerichten offen.[3]

Ist die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer erfolgt und rechtskräftig, kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Der Rentenversicherungsträger ist an die bindend gewordene Zulassungsentscheidung gebunden. Daher beschränkt sich das Befreiungsverfahren auf die Feststellung der weiteren Voraussetzungen einer Befreiung.

[1] Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 i. V. m. § 231 Abs. 4 SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge