Eine Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger, aber räumlich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Teil eines Unternehmens, der für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Die Geschäfte in Haupt- und Zweigniederlassung müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Die leitende Person der Zweigniederlassung muss die Befugnis zu selbständigem Handeln in nicht unwesentlichen Angelegenheiten haben.[7]

[7] Vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 AO Rz. 27 (11/2023).

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