Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.4 Selbstständige/unselbstständige Antragsverfahren

Rz. 19 Darüber hinaus ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Antragsverfahren zu unterscheiden. Das Antragsprinzip gilt nur bei selbstständigen Antragstatbeständen. Diese bilden den alleinigen Verfahrensgegenstand und werden als solche durch Verwaltungsakt beschieden.[1] Hierunter fallen z. B. Anträge auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs[2], auf Gewährung von Inve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.2 Opportunitätsprinzip (Satz 1)

Rz. 8 Nach der Grundregel des § 86 S. 1 AO werden Verwaltungsverfahren von Amts wegen (Offizialmaxime) und nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip) eingeleitet. Allerdings gilt dies nur insoweit, als Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen. § 86 S. 2 AO durchbricht die Grundprinzipien des S. 1 in zweierlei Hinsicht[1]: Zum einen wird das Opportunitätsprinz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.1 Offizial-/Dispositionsmaxime

Rz. 7 Der Beginn eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens oder zutreffender der Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens richtet sich entweder nach der Offizialmaxime (Amtsgrundsatz, Grundsatz der Amtswegigkeit) oder der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Die Offizialmaxime gilt, wenn ausschließlich die Finanzbehörden bestimmen, ob und wann e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg

Rz. 68 Der Ausgleich nach § 29 UStG ist ein zivilrechtlicher Anspruch und damit zwingend im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Geltendmachung vor Finanzgerichten scheidet nach § 33 FGO aus. Rz. 69 Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, sind alle allgemeinen Grundsätze der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten, insbeson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.3 Unechtes Antragsverfahren (Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)

Rz. 18 Um ein unechtes Antragsverfahren handelt es sich hingegen, wenn eine Antragstellung nach dem Gesetz zwar nicht erforderlich, aber möglich und zweckmäßig ist.[1] Die Ausübung des Antragsrechts führt in diesen Fällen zumeist zu einem Wechsel des Verfahrensprinzips. Hat der Beteiligte keinen Antrag gestellt, so kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den...mehr

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zfs 02/2021, Kostenfestsetz... / 3 Anmerkung:

In diesem Kostenfestsetzungsverfahren ging es hin und her, was auch an dem Vorbringen der Parteien gelegen hat. Im Ergebnis ist die letzte Entscheidung des Rechtspflegers des LG Potsdam, mit der er dem Kostenfestsetzungsantrag der Kl. stattgegeben hat, richtig. Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Anlass, sich ein wenig mit einigen Grundsätzen des Kostenfestsetzungsverf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4 Anzeigepflicht, Haftung des Vertreters, Rückforderung (§ 45b Abs. 3 EStG)

Rz. 21 Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge, der den Sammelantrag gestellt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO), dass die Erstattung der KapESt ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so ist er verpflichtet, dies dem BZSt anzuzeigen. Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge, wenn er seiner An...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Steuerliche Vorschriften

Rn. 20 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Im Steuerrecht ist ebenso eine Pflicht zur Vorlegung von Urkunden kodifiziert, die sowohl gegenüber den Finanzbehörden (vgl. § 97 AO) als auch den Finanzgerichten (vgl. § 76 FGO) besteht. Die AO kennt dabei in diesem Kontext für steuerrechtliche Zwecke weit über die §§ 258ff. hinausgehende Vorlagepflichten. Aufgrund der gesetzlichen Verpflich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Steuerliche Vorschriften

Rn. 12 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Die im Steuerrecht vergleichbare Regelung zu § 261 ist in § 147 Abs. 5 AO kodifiziert. Allerdings unterscheiden sich diese beiden Normen in der nach Handelsrecht bestehenden Ausnahme, betreffende Unterlagen ggf. auf eigene Kosten ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen zu müssen (vgl. § 261), die im HGB formal als A...mehr

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Steuerstraf- und Steuerordn... / 2.2.5 Typische Behördenabläufe als gemeinsame Ursachen

Mit einer Steuerstrafsache sind im Laufe der Zeit – meist etliche Jahre lang – i. d. R. viele Abteilungen und Personen befasst. Auf der strafrechtlichen Schiene sind dies Steufa, BuStra-Stelle, Staatsanwaltschaft, Gericht (u. U. noch Berufung- oder Revisionsinstanz); auf der steuerlichen Schiene Bp, Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle, FG (u. U. Nichtzulassungsbeschwerde, Revis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 6 Verspätungsgeld

Rz. 10 Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist Abs. 5 in das Gesetz eingefügt und ab Vz 2017 ebenfalls angepasst worden.[1] Er sieht vor, dass für verspätet übersandte Mitteilungen gegen die mitteilungspflichtige Stelle ein Verspätungsgeld i. H. v. 10 EUR pro angefangenen Monat für jede noch ausstehende Mitteilung von der ZfA zu erheben ist. Hiermit soll der erhöhte Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.2 Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 15 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Er wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Finanzbehörden und Gerichte.[1] Besteuerungsgleichheit besteht aus zwei Komponenten. Rz. 16 Zum einen bedarf es einer Gleichheit der normativen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 4 Verständigungen in Steuersachen

Rz. 33 Die Gebote der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung schließen Vergleiche bzw. Verträge über Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis aus.[1] Steueransprüche können nicht zur Disposition der Finanzbehörden und der Beteiligten stehen. Es gilt deshalb ein striktes Verbot der gesetzesabweichenden Vereinbarung über den Inhalt des Steueranspruchs.[2] Rz. 34 Es ist abe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 2 Aufgaben/Befugnisse der Finanzbehörden

Rz. 5 Zwischen den Aufgaben der Finanzbehörde und den ihr zur Aufgabenerfüllung eingeräumten Befugnissen ist zu unterscheiden. § 85 AO ist eine rein deklaratorische Aufgabenzuweisungsnorm.[1] Sie ist keine Befugnisnorm für Rechtseingriffe und vermag deshalb für Beteiligte keine Handlungs- und Duldungspflichten zu begründen. Die für die Aufgabenverwirklichung erforderlichen E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.1 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 10 Gesetz ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm.[1] Verfassungswidrige Gesetze stehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und entfalten deshalb keine Bindungswirkung. Rechtsnormen sind nach allgemeinem Verständnis insbesondere formelle Gesetze und Verordnungen.[2] Nicht hierzu zählen allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien, Erlasse). Derartige Anweisun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Untypisch für die Abgabenordnung, in der für beide Seiten des Besteuerungsverfahrens gleichermaßen geltende Verfahrensregeln normiert sind, enthält § 85 AO die allgemeingültigen Prinzipien für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben, die allein einen Sicherstellungsauftrag für die Finanzbehörden erteilt. Hierbei lassen sich beide Prinzipien unmittelbar aus der Verfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.4 Steuervollzug im Massenverfahren

Rz. 28 Es steht außer Frage, dass die Finanzverwaltung schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Grundsätzen der Gesetzes- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung vollumfänglich gerecht zu werden. Die durch die aufwachsenden Fallzahlen und den stetig hinzukommenden sonstigen Aufgaben der Finanzbehörden sich verstärkende sowohl personell als auch sachlich defizitäre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.3 Sicherstellung der Besteuerung

Rz. 26 Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere "sicherzustellen", dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen bzw. -vergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (Steuersicherungsauftrag). Die Finanzbehörden werden durch die vom Gesetzeswortlaut verlangte Sicherstellung faktisch überfordert. Die Formulierung ist treffend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3 Besteuerungsgrundsätze

Rz. 9 § 85 S. 1 AO formuliert die fundamentalen Besteuerungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung leitet sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht und damit aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil, § 99 Abs. 1 FGO)

2.1 Allgemeines Rz. 7 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann – auch gegen den Willen der Beteiligten – ergehen, wenn bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage[1] gegen bestimmte Verwaltungsakte ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Voraussetzung für ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO ist, dass sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Zwischenurteil über Sach- oder Rechtsfragen (§ 99 Abs. 2 FGO)

3.1 Allgemeines Rz. 17 § 99 Abs. 2 FGO soll zur Verfahrensbeschleunigung dem Gericht die Möglichkeit geben, einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab zu entscheiden.[1] Eine Beschränkung auf bestimmte Klagearten sieht § 99 Abs. 2 FGO nicht vor. Die Vorschrift stellt insofern einen Systembruch dar, als Zwischenurteile über einzelne tatsächliche oder rechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2 Strittiger Anspruch

Rz. 10 Anspruch i. S. d. § 99 Abs. 1 FGO ist der materielle Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht der Prozessanspruch des Klägers.[1] Wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag teilbar und beides streitig ist, kommt ein Grundurteil in Betracht. Dies kann auch bei Entschädigungsansprüchen gem. § 155 Satz 2 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der Fall sein.[2] Rz. 11 Der BFH ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.3 Kein Widerspruch des Klägers oder des Beklagten

Rz. 25 Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur möglich, wenn der Kläger oder der Beklagte, nicht jedoch ein anderer Beteiligter, nicht widerspricht. Bevor daher ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ergeht, sind der Kläger und der Beklagte auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.[1] Das Gericht hat hierfür die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.1 Klagearten

Rz. 9 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen [1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil, nicht durch Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Voraussetzungen

2.2.1 Klagearten Rz. 9 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen [1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Voraussetzungen

3.2.1 Entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage Rz. 18 Sach- oder Rechtsfragen umfassen alle Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Allerdings werden von § 99 Abs. 2 FGO prozessuale Fragen nicht erfasst, da diese über § 97 FGO vorab entschieden werden können.[1] Nach § 99 Abs. 2 FGO kann somit ein Zwischenurteil auch hinsichtlich des tatsächlichen oder rechtlichen Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch kostenaufwändige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3 Grund und Betrag

Rz. 12 Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist, dass der in Rede stehende Anspruch nach Grund und Höhe teilbar und hinsichtlich beider Teile strittig ist.[1] Es muss sich also um bezifferbare Ansprüche handeln. Wenn der Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs getrennt geführt werden kann, kann das Grundurteil als Zwischenurteil nicht in Gegensatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Verfahren

Rz. 28 Ob das Gericht ein Zwischenurteil nach § 99 FGO erlässt, steht in seinem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung hat es zu prüfen, ob durch ein Zwischenurteil das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt wird. Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann das Gericht auch gegen den Willen der Beteiligten erlassen, ein solches nach § 99 Abs. 2 FGO nur, wenn Kl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Allgemeines

Rz. 17 § 99 Abs. 2 FGO soll zur Verfahrensbeschleunigung dem Gericht die Möglichkeit geben, einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab zu entscheiden.[1] Eine Beschränkung auf bestimmte Klagearten sieht § 99 Abs. 2 FGO nicht vor. Die Vorschrift stellt insofern einen Systembruch dar, als Zwischenurteile über einzelne tatsächliche oder rechtliche Vorfragen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann – auch gegen den Willen der Beteiligten – ergehen, wenn bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage[1] gegen bestimmte Verwaltungsakte ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Voraussetzung für ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO ist, dass sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitpunkte erledigt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 99 Vorabentscheidung durch Zwischenurteil

1 Allgemeines Rz. 1 § 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch kost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1 Entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage

Rz. 18 Sach- oder Rechtsfragen umfassen alle Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Allerdings werden von § 99 Abs. 2 FGO prozessuale Fragen nicht erfasst, da diese über § 97 FGO vorab entschieden werden können.[1] Nach § 99 Abs. 2 FGO kann somit ein Zwischenurteil auch hinsichtlich des tatsächlichen oder rechtlichen Vorliegens einzelner Besteuerungsmerkmale ergehen. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.2 Sachdienlichkeit des Zwischenurteils

Rz. 23 Sachdienlich ist ein Zwischenurteil insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Sach- oder Rechtsfrage den Rechtsstreit im Übrigen rasch beilegen werden.[1] Es kann aber auch andere Gründe für die Sachdienlichkeit geben. Sachdienlich kann es z. B. sein, wenn die entschiedene Rechtsfrage ohne weitere zeitliche Verzög...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.3 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 5 Aus der Ausgestaltung des Kindergelds als Steuervergütung folgt, dass es sich bei der Kindergeldfestsetzung, ebenso wie bei der Aufhebung oder Änderung, um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO handelt. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch. Einspruchsbehörde ist die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.2.1 Rückwirkende Zahlung bei Anträgen ab dem 19.7.2019 (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4a Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Bei Berechnung der Sechsmonatsfrist ist der Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht mitzurechnen. Die Vorschrift gilt gem. § 50 Abs. 52 EStG für nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge auf...mehr

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FF 01/2021, Qualitätssteigerung bei familiengerichtlichen Gutachten: Abschlussbericht des Pilotprojekts Professionelle Selbstkontrolle

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz v. 5.11.2020 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt "Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)" des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht. Die Bundesjustizm...mehr

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AGS 01/2021, Verzögerungsge... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Möglichkeit der Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Rechtsanwälten kaum bekannt. In der Praxis verhängen die Gerichte recht selten eine solche Verzögerungsgebühr. Deshalb ist es sachgerecht, sich mit der in § 38 GKG geregelten Verzögerungsgebühr näher zu befassen. 1. Anwendungsbereich Die Verzögerungsgebühr gem. §...mehr

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§ 2 Gesetz über die Vergütu... / a) Die neue Textfassung

Rz. 368 Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. über Rechtsbeschwerden a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, b) nach § 20 KapMuG und c) nach § 1065 ZPO. 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwe...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 2 Gründe

II. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum der Klägerin war nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ausländisches Grundvermögen

Rz. 37 [Autor/Stand] Ausländisches Grundvermögen ist mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG anzusetzen. Hierfür können grundsätzlich insb. die allgemeinen Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 39 ff.), Ertragswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 51 ff.) und Sachwertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 58 ff.) verwendet werden. Rz. 38 [Autor/Stand] Eine unmittelbare Anwe...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kostenrecht: Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsanordnung

Die Betriebsprüfung ist ein Teil des Außenprüfungsdienstes der Steuerverwaltung. Daneben zählen die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu den Außenprüfungsdiensten. Die Betriebsprüfung ist für die Finanzbehörden ein wesentliches Instrument, mit dem sie ihre Aufgabe erfüllen, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Dieselbe Angelegenheit bei Parallelverfahren

Frage: In HHG 9/2018 wurde darauf hingewiesen, dass gleichgelagerte Einspruchsverfahren (Parallelverfahren) jeweils eigenständige Verfahren darstellten und dass ein Prozessbevollmächtigter eine Geschäftsgebühr für jedes einzelne Einspruchsverfahren fordern könne bzw. sollte. Allerdings folge aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Einspruchsverfahren nicht, dass bei besonders...mehr

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Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

Leitsatz 1. Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Ans...mehr

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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Leitsatz Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Normenkette § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nrn. 4a, 5 und 5a, Abs. 4 Sätze 1 bis 3,...mehr

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Spartenrechnung (1): Durchführung von dauerdefizitärem Schulschwimmen durch kommunale Eigengesellschaft

Leitsatz 1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. 2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres ...mehr

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Wiedereinsetzung bei verzögerter Faxübermittlung; Steuerbarkeit eines "Thüringen Stipendiums"

Leitsatz 1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mi...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Leitsatz Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 ‐ V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301). Normenkette § 52 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 5 FGO, Art. 3, Art. 9 GG Sachverhalt Der die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO begehrende Kläger befasste s...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

Leitsatz Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistu...mehr

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Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

Leitsatz Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren. Normenkette § 60a Abs. 1 und 2, § 63 Abs...mehr