Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Die Zahlungsfähigkeit

Rz. 60 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit § 26b UStG ist zunächst, ob die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Unternehmer finanziell nicht in der Lage ist, die geschuldete USt zu bezahlen. Fehlt dem handelnden Steuerpflichtigen dann der Vorsatz oder fehlt es sogar am Vorliegen des objektiven Tatbestands? Hier ist wohl zunächst danach zu differenzieren, ob dieses ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 28 (weggefallen)

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 9 des Gesetzes v. 20.12.1974[1] aufgehoben. Die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nunmehr nach § 45 Abs. 2 bis 8 DRiG.[2] Hinweis Auszug aus § 45 DRiG in der Fassung vom 8.6.2017: § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters ... (2) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öff...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 1 Unabhängige... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die am 1.1.1954 (Sozialgerichtsgesetz v. 3.9.1953, BGBl. I S. 1239) im Gebiet der alten Bundesländer und am 3.10.1990 (Gesetz v. 23.9.1990, BGBl. I S. 895) in den neuen Bundesländern in Kraft getreten ist, stellt klar, dass die Sozialgerichtsbarkeit als eine der in Art. 95 GG genannten Gerichtsbarkeiten von unabhängigen Gerichten ausgeübt wird. Diese Kl...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 4 Geschäftsst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO und § 12 FGO und bestimmt allgemein, dass die bundes- und landesrechtlich zuständigen Stellen bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle einzurichten haben. Die Geschäftsstellen haben die Aufgabe, bei der Erledigung der sich aus der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts ergebenden Arbeiten mitzuwir...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 5 Rechts- und... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zitat § 158 GVG Ablehnung des Ersuchens (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab. § 159 GVG Ent...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Leitsatz 1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20). 2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.1 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt i. d. R. eine Reihe von Verwaltungsakten dar, die von den Betroffenen zwar grundsätzlich geduldet werden müssen, die Finanzbehörde kann die Nachschau wie das passive Dulden von Steueraufsichtsmaßnahmen[1] jedoch auch mit Zwangsmitteln gem. §§ 328 ff AO durchsetzen (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO). Der Unternehmer hat gle...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 17 Voraussetzungen für die Berufung

Rz. 1 Voraussetzung für die Ausübung des Amts eines ehrenamtlichen Richters ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.[1] Der Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft ist dagegen unschädlich. Die Verletzung des § 17 S. 1 FGO stellt einen (absoluten) Revisionsgrund dar, soweit er nach seiner Amtsentbindung[2] weiterhin tätig bleibt.[3] Gegen ein bereits rechtskräftig ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Rz. 1 Auch der nach Liste[1] bestimmte ehrenamtliche Richter ist der gesetzliche Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. [2] Er kann vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen aufgrund § 44 Abs. 2 DRiG nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung des Gerichts abberufen werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen ergeb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 18 Ausschlussgründe

Rz. 1 Die in § 18 FGO genannten Personen können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Ist ein Angehöriger dieses Personenkreises gleichwohl berufen worden, muss er von seinem Amt entbunden werden.[1] Wirkt er an einem Urteil mit, bildet dies einen (absoluten) Revisionsgrund.[2] Unter dieser Voraussetzung kann auch ein bereits rechtskräftiges Urteil mit der Nichtig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 22 Wahl

Rz. 1 Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters beginnt mit dem Tag seiner Wahl und endet nach fünf Jahren, jedoch nicht vor der Nachwahl des neuen Richters.[1] Rz. 2 Nachwahlen finden bei Bedarf statt, z. B. nach Ausscheiden eines Richters oder bei Einrichtung eines neuen Senats. Die nachrückenden Richter werden der zu Beginn der Wahlperiode erstellten Vorschlagsliste entno...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 26 Wahlverfahren

Rz. 1 Der Ausschuss entscheidet mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn von den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern[1] wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.[2] Rz. 2 Die ehrenamtlichen Richter müssen gewählt werden.[3] Die Wahl jedes einzelnen ehrenamtlichen Richters ist ein Verwal...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 30 Ordnungsstrafen

Rz. 1 Die Festsetzung des Ordnungsgelds gem. § 30 Abs. 1 S. 1 FGO richtet sich nach Art. 6ff. EGStB v. 2.3.1974.[1] Es kann zwischen 5 und 1.000 EUR betragen.[2] Die Höhe ist in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt.[3] Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGStB können Zahlungserleichterungen (Zahlungsfristen oder Teilzahlung) gewährt werden. Rz. 2 Nach § 30 Abs. 1 S. 2 FGO können einem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 15 Richter auf Probe

Rz. 1 Die Ernennung auf Lebenszeit sichert einem Richter die persönliche Unabhängigkeit.[1] Richter auf Lebenszeit können nur aus den in Art. 97 Abs. 2 GG genannten Gründen entlassen, ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden.[2] Das trifft auf den Richter auf Probe und den Richter kraft Auftrags nur eingeschränkt zu, weil sie nicht i. S. d. Art. 97 Abs. 2 S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 19 Unvereinbarkeit

Rz. 1 Die in § 19 FGO genannten Personen können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, da die Mitwirkung der dort genannten Funktionsträger der Legislative und Exekutive[1] mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltentrennung[2] kollidieren würde bzw. der Gesetzgeber die Gefahr einer Interessenkollision sieht:[3] § 19 Nr. 1 FGO: Die Aufzählung ist abschließen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 25 Vorschlagsliste

Rz. 1 Das Anhörungsgebot besteht für die allgemeinen, fachübergreifenden Berufsvertretungen des Finanzgerichtsbezirks, z. B. Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerkschaften. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist die Bevölkerung des gesamten Gerichtsbezirks zu berücksichtigen. Wird ein großer Teil der Bevölkerung von der Teilnahme an der Rspr. ausgenommen,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 16 Stellung

Rz. 1 Die ehrenamtlichen Richter bilden das Laienelement in der Justiz, so auch in der Finanzgerichtsbarkeit. Dem Einwand, diese könnten vor allem in komplizierten steuerrechtlichen Fragen überfordert sein[1], stehen positive Erfahrungen gegenüber. Die ehrenamtlichen Richter könnten als häufig – u. U. auch als qualifizierte Kenner des Wirtschaftslebens – richterliche Sachken...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 24 Bestimmung der Anzahl

Rz. 1 Die Mindestzahl der ehrenamtlichen Richter beträgt zwölf pro Senat. Das folgt aus § 27 Abs. 1 S. 2 FGO, dem zufolge die Liste der ehrenamtlichen Richter mindestens zwölf Namen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Präsident des FG eine Prognoseentscheidung dahin zu treffen, wie der tatsächliche Bedarf an ehrenamtlichen Richtern im folgenden Geschäftsjahr sein wird, da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 14 Richter auf Lebenszeit

Rz. 1 Art. 92 GG weist die rechtsprechende Gewalt den Richtern zu. Dies gilt für Berufsrichter wie für ehrenamtliche Richter gleichermaßen. Ihre Stellung ist geprägt durch die verfassungsmäßig garantierte persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Im Einzelnen wird ihr Rechtsverhältnis durch das DRiG geregelt. § 8 DRiG kennt verschiedene Rechtsformen des Richterdienstes: den R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 20 Recht zur Ablehnung der Berufung

Rz. 1 Die Übernahme des Amts eines ehrenamtlichen Richters gehört zu den staatsbürgerlichen Pflichten, denen man sich grundsätzlich nicht entziehen kann. Die in § 20 Abs. 1 FGO genannten Personen können ohne Begründung die Berufung ablehnen. Nr. 1: Das Recht zur Ablehnung steht nicht nur Amtsträgern der großen christlichen Kirchen, sondern Vertretern aller Religionsgemeinscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 27 Liste und Hilfsliste

Rz. 1 Die vom Präsidium des Finanzgerichts aufgestellte Liste hat nicht nur eine bloße Ordnungsfunktion. Ebenso wie der Geschäftsverteilungsplan[1] dient sie der Bestimmung des gesetzlichen Richters [2], indem sie die Möglichkeit einer Manipulation weitgehend verhindert. Von der Liste darf deshalb nicht willkürlich abgewichen werden. Vielmehr muss die Reihenfolge der Zuweisun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 29 Entschädigung

Rz. 1 Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bzw. für Vertrauensleute beim Wahlausschuss[1] wird ab 1.7.2004 für Zeitversäumnis, Wegegeld und sonstigen Aufwand nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[2] gewährt.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 23 Wahlausschuss

Rz. 1 § 23 FGO regelt das Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter. Der hierzu bestimmte Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des FG. Ferner gehören ihm ein von der OFD zu bestimmender Beamter der Landesfinanzverwaltung sowie sieben Vertrauensleute an. Die Vertrauensleute werden durch den Landtag des jeweiligen Bundeslands oder einen Landtagsausschuss gewäh...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Rechtsweg im Datenschutzrecht

Leitsatz 1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Normenkette Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO, § 32i, § 208 AO, § 33 FGO, § 13, § 17a GVG, § 20, § 45, § 57 BDSG Sachverhalt Der Kläger wird beim FA A umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete d...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Akteneinsicht

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Die AO enthält (anders als andere Verfahrensordnungen) keine Regelung, die dem Stpfl Anspruch auf Einsicht in die Akten des FA gibt. Ein solches Einsichtsrecht ist aus §§ 91, 364 AO nicht abzuleiten (BFH 228, 139 = BStBl 2010 II, 729). Hierbei handelt es sich nicht um eine unbewusste Regelungslücke; der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 2.2 Haftung

Rz. 12 Die Haftung erstreckt sich auf diejenigen Steuerarten, für die die jeweiligen Organschaftsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Haftung für die Steuern, für die die Organgesellschaft im konkreten Fall von Bedeutung ist, geht weiter als die Haftung nach der Vorgängervorschrift § 114 RAO, die eine Beschränkung auf Steuern vorsah, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Haftungsinanspruchnahme geschieht nach vorheriger Anhörung der betroffenen Organgesellschaft[1] durch Haftungsbescheid.[2] Dieser ist zu begründen.[3] Die Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn zur Zeit des Erlasses des Haftungsbescheids das Organschaftsverhältnis nicht mehr besteht, zur Zeit der Entstehung des Steueranspruchs aber bestanden hat.[4] D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 3.2 Ermessensausübung

Rz. 21 Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft kann dann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Steuern eindeutig aus anderen Bereichen des Organkreises stammen (vom Organträger, seinen Gesellschaftern, anderen Organgesellschaften) und die Organgesellschaft keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Gestaltung (z. B. Vermögensübertragungen auf sie, Steuervorteile) gezogen hat. Da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 6 Haftungsschuldner ist die Organgesellschaft. Eine Voraussetzung der Haftung ist das Bestehen, die steuerliche Anerkennung eines Organverhältnisses.[1] Die Vorschrift enthält keine Begriffsbestimmung für die Organschaft. Vielmehr ging bereits der historische Gesetzgeber davon aus, dass die jeweiligen Steuergesetze entsprechende Begriffsbestimmungen enthalten, soweit die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 73... / 1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Seinem Inhalt nach betrifft § 73 AO die haftungsrechtliche Inanspruchnahme von abhängigen Organgesellschaften. Diese haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Organträger kann eine Kapitalgesellschaft, eine sonstige Körperschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sein. Organges...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorwort

Die letzte große Änderung des Bewertungsrechts liegt fast 55 Jahre zurück. Mit Inkrafttreten des Bewertungsänderungsgesetz 1965 wurden die zu diesem Zeitpunkt völlig überholten Einheitswerte des Grundbesitzes aus den 1930er Jahren auf den 1.1.1964 neu festgestellt. Wenige Jahre später, in den 1970er Jahren, wurde erkannt, dass die Hauptfeststellung 1964 weder in der Durchfüh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 176 [Autor/Stand] Im Rahmen der Erläuterungen der bewertungsrechtlichen Vorschriften über das Erbbaurecht können die Fragen einer Beiladung des Erbbauberechtigten bzw. des Erbbauverpflichteten im Rechtsbehelfsverfahren gemäß den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur am Rande angesprochen werden. § 60 FGO unterscheidet zwischen der einfachen Beiladung (Absätze ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Versteuerung ... / 2 Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert die Gewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsbehelfe über die Einheitsbewertung der wirtschaftlichen Einheiten

Rz. 181 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ist von einem "Gesamtwert" auszugehen, der für den Grund und Boden einschl. des Gebäudes und der Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Rz. 16–40). Diese Regelung, die sowohl d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 105 [Autor/Stand] Hat sich der Erbbauberechtigte vertraglich verpflichtet, das Erbbaugebäude bei Beendigung des Erbbaurechts abzubrechen, ist dies bei der Bewertung des Gebäudes durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Der Abschlag unterbleibt, wenn das Gebäude trotz der formellen Verpflichtung voraussichtlich nicht abgebrochen werden wird (§ 92 Abs. 4 Bew...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Erbbauzins (Abs. 5)

Rz. 130 [Autor/Stand] § 92 Abs. 5 BewG bestimmt ebenso wie der frühere § 46 Abs. 4 BewDV, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks und dementsprechend die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Last bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen sind. Durch diese Regelung wird erreicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Erb...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Befreiung einer Bäckereifiliale von der Belegausgabepflicht

Leitsatz Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) zu erlangen. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen des Finanzamts und setzt die Unzumutbarkeit der Verpflichtung beim Unternehmer voraus. Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt auf dem Haup...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.2 Zeitliche Beschränkung

Rz. 46 Für die zeitliche Beschränkung der Haftung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens (Teilbetriebs) maßgebend. Geschieht der Übergang in mehreren Teilakten (vgl. Rz. 4), so ist der Zeitpunkt des letzten Teilakts entscheidend. Nach diesem Zeitpunkt richten sich die zeitlichen Beschränkungen.[1] Rz. 46a Die Haftung erstreckt sich nur auf die o. g. Ansprüche, sowei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.3 Ausschluss bei Taten anderer Personen nach §§ 34, 35 (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 Für alle anderen Personen nach §§ 34, 35, AO die nicht gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind, ist die Haftung nach Abs. 1 nur dann ausgeschlossen, wenn kein Vermögensvorteil des Vertretenen vorliegt und der Vertretene die Person, die die Tat begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat. Abs. 2 S. 2 enthält nämlich keine einfache Rechtsfolgenverw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile sind der Haftungsgegenstand. Anders als nach § 69 AO wird also nicht für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehaftet. Insbesondere erfasst sie nicht die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. die Hinterziehungszinsen.[1] Als Steuervorteile sind Steuererstattungen und Steuerverkürzungen anzusehen, die durch die T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.4 Anwendungsbeispiele

Rz. 28 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Le...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.3 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 10 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung sowie der Täterschaft oder Beteiligung der unter §§ 34, 35 AO fallenden Person entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da die Haftungsvorschrift steuerlicher Art ist, muss das Delikt nicht geahndet ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.5 Übereignung eines lebenden Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 32 Die Haftung nach § 75 AO greift nur ein, wenn ein — im Augenblick des Übergangs — ­lebendes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen übereignet wird.[1] Das gilt für die Übertragung sowohl des Gesamtunternehmens als auch eines Teilbetriebs. Diese beiden Alternativen des § 75 AO stehen selbstständig nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Die Vorschrift ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.3 Rechtscharakter der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 3 Der Rechtscharakter der Duldungspflicht wird deutlich am Inhalt der aus dem Steuerpflichtverhältnis resultierenden Pflichten. Dies sind außer der Duldungspflicht die Schuld und die Haftung. Der Rechtscharakter der Duldungspflicht muss sich also aus der inhaltlichen Gegenüberstellung mit den beiden anderen Pflichtverhältnissen ergeben. Schuld ist die Verpflichtung zur Er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 4 Ausnahmen von der Haftung (Abs. 2)

Rz. 36 Haftungsbegründend ist die rechtsgeschäftliche Übereignung (s. Rz. 18), wenn dadurch der Fortbestand des Geschäfts möglich ist. Unterliegt die wesentliche Grundlage des Betriebs jedoch der Beschlagnahme oder der Pfandverstrickung, so wäre die geschlossene Verwertung der wirtschaftlichen Einheit infrage gestellt, wenn der Erwerber noch mit unbekannten Steuerforderungen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt also das Bestehen einer Steuerschuld oder einer Haftungsschuld voraus. Da § 77 AO die Duldung für eine Steuer fordert, scheidet eine Duldung für steuerliche Nebenleistungen[2] aus. Aus der Akzessorietät folgt auch, dass gegen die Duldungspflicht alle Einwendungen geltend gemacht werden können, die dem Steuerschuldner geg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 4 Haftungsumfang

Rz. 8 Eine Haftung tritt für die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, beide gem. § 370 Abs. 4 AO, sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 und ab 1.1.2017 auch für die Zinsen nach § 233a AO ein, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] ein. Für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2.1 Unternehmen

Rz. 5 Ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.[1] Als Unternehmen kann also nicht ohne Weiteres jedes Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG genommen werden.[2] Das verwendete Tatbestandsmerkmal "Unternehmen" ist nämlich...mehr