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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Akteneinsicht

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Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die AO enthält (anders als andere Verfahrensordnungen) keine Regelung, die dem Stpfl Anspruch auf Einsicht in die Akten des FA gibt. Ein solches Einsichtsrecht ist aus §§ 91, 364 AO nicht abzuleiten (BFH 228, 139 = BStBl 2010 II, 729). Hierbei handelt es sich nicht um eine unbewusste Regelungslücke; der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich und bewusst darauf verzichtet, dem Stpfl ein Recht auf Akteneinsicht zu gewähren (EFG 2011, 1582 mwN); EFG 2016, 1045 (NZB unbegründet, BFH/NV 2017, 599) leitet daraus ab, dass Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der Stpfl hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem > Ermessen (§ 5 AO) entscheidet (BFH 202, 231 = BStBl 2003 II, 790; EFG 2015, 1886). Die Verwaltung richtet sich dabei nach den Regelungen zum > Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren (> Rz 4/1). Die Einsicht umfasst dann das Recht zur Anfertigung von Ablichtungen (EFG 2004, 852) im FA, die Kosten sind zu erstatten. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Anfertigung einer Zweitakte (BFH/NV 2007, 1919 mwN).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Das Recht zur Akteneinsicht besteht aber im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 78 FGO), jedoch nur für die dem Gericht vorliegenden Akten (BFH/NV 2008, 1334 mwN). Die Einsichtnahme der Akten bei Gericht ist die Regel (BFH/NV 2008, 1167), eine Übersendung der Akten in die Kanzlei oder Wohnung des Bevollmächtigten dagegen die Ausnahme (BFH/NV 2011, 1885). Ein solcher Sonderfall kann gegeben sein, wenn der mit der Streitsache betraute Prozessbevollmächtigte auf einen Rollstuhl angewiesen ist (BFH/NV 2009, 192). Die Entscheidung, ob die Akten an einem anderen Ort (zB Amts...

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