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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 1

Auch der nach Liste[1] bestimmte ehrenamtliche Richter ist der gesetzliche Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[2] Er kann vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen aufgrund § 44 Abs. 2 DRiG nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung des Gerichts abberufen werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 21 FGO. Ergänzend heranzuziehen sind ferner §§ 44a und 44b DRiG. Unerheblich ist, ob die Gründe bereits bei der Berufung bestanden haben oder erst nachträglich eingetreten sind. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 FGO wird die Entscheidung durch den Präsidenten getroffen. In den Fällen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Abs. 2 FGO ergeht die Entscheidung des Ehrenamtlichen Richters.

 

Rz. 2

Die Entscheidung ergeht durch den Präsidenten[3] in den Fällen des

  • Nr. 1: In den Fällen der §§ 17–19 FGO, wenn er nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Eine Entbindung erfolgt auch dann, wenn diese Hinderungsgründe bis zur Entscheidung des Senats entfallen waren.[4] Eine Ausnahme gilt nach § 21 Abs. 5 FGO nur dann, wenn eine Person nach der Anklageerhebung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 FGO rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
  • Nr. 3: Die gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann sich aus dem richterlichen Verhalten (z. B. Beachtung der weltanschaulich-religiösen Neutralität, was das Tragen eines islamischen Kopftuchs ausschließt)[5] oder aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Das kann der Fall sein, wenn eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines ehrenamtlichen Richters vorliegt oder trotz vorhergehender Maßnahmen nach § 30 FGO ein fortgesetzter Verstoß vorliegt.[6]

    Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann etwa vorliegen,...

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    80
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