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Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20).

2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.

 

Normenkette

§ 193, § 195 Satz 1, § 202 Abs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 1, § 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 126a, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 10 BpO, § 2, § 3 Abs. 1, § 20, § 23 FA-ZVO NRW

 

Sachverhalt

Der Kläger ist angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Anfang 2002 übernahm er einen landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb. 2008 ersuchte das FA X, das beklagte FA, bei dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung durchzuführen. Das Ersuchen gründete auf einen Vermerk der Steuerfahndung aus dem Jahr 2003. Danach habe eine dritte – dem Kläger nicht bekannte – Person darauf hingewiesen, dass der Kläger Kosten der privaten Lebensführung und Betriebsausgaben des Zuchtbetriebs in der Gewinnermittlung der Steuerberatungsgesellschaft erfasst habe.

2009 ordnete das FA auf Grundlage des § 193 Abs. 1 AO eine steuerliche Außenprüfung beim Kläger an. Geprüft werden sollten die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft für die Wirtschaftsjahre vom 1.7.2003 bis 30.6.2007.

Der Kläger legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein. Die Außenprüfung wurde dessen ungeachtet fortgesetzt.

2012 nahm die Steuerfahndung unter Bezugnahme auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO Vorermittlungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit dessen Pferdezuchtbetrieb auf. Im Rahmen der Vorermittlungen wurden u.a. Buchführungs- und Belegordner ausgewertet, die in einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren sichergestellt worden waren. In diesem Verfahren wurde dem Kläger zur Last gelegt, als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Über das Ergebnis der Vorermittlungen fertigte die Steuerfahndung 2012 einen Vermerk.

Erst im November 2013 gab die Steuerfahndung dem Kläger die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Zusammenhang mit seinem Pferdezuchtbetrieb bekannt und durchsuchte seine Wohnung sowie das Gestüt. Zeitgleich gab das FA dem Kläger die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011 wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre vom 1.7.2002 bis 30.6.2003 und 1.7.2007 bis 30.6.2012 bekannt. Zur Begründung führte es aus, es bestehe der Verdacht einer Steuerstraftat.

Gegen die Erweiterung der Prüfungsanordnung legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein. Das FA wies die Einsprüche gegen die Prüfungsanordnung und die Prüfungserweiterung als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung begehrte.

Aufgrund der Aktivitäten der Steuerfahndung stellte das FA seine Prüfungstätigkeit während des laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens ein. Einen Bericht über das Ergebnis der (erweiterten) Außenprüfung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 1 AO erstellte es nicht.

Die Steuerfahndung fertigte hingegen einen Bericht. Darin vertrat sie die Auffassung, der Kläger habe den Pferdezuchtbetrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern als "verdeckten Liebhabereibetrieb" geführt. Die bei den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft seien daher nicht anzuerkennen. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers folgte dem Steuerfahndungsbericht und änderte die Einkommensteuerbescheide des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 2002 bis 2011. Der Kläger hat gegen die geänderten Bescheide Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bereits zuvor hatte das FA dem Kläger mitgeteilt, die Außenprüfung sowie deren Erweiterung würden im Hinblick auf den inzwischen ergangenen steuerlichen Bericht der Steuerfahndung für beendet erklärt.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung begehrte, ab (FG Köln, Urteil vom 22.3.2017, 3 K 123/14, Haufe-Index 11295163, EFG 2017, 1705).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers wies der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO u.a. zulässig bei Steuerpflichtigen, die – wie der Kläger – einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthält die Norm nicht; es handelt sich um eine tatbestandlich ­voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1...

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