Rz. 1
Die vom Präsidium des Finanzgerichts aufgestellte Liste hat nicht nur eine bloße Ordnungsfunktion. Ebenso wie der Geschäftsverteilungsplan dient sie der Bestimmung des gesetzlichen Richters, indem sie die Möglichkeit einer Manipulation weitgehend verhindert. Von der Liste darf deshalb nicht willkürlich abgewichen werden. Vielmehr muss die Reihenfolge der Zuweisung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen des Senats festliegen.
Eine gesetzlich festgelegte Regel über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter besteht hingegen nicht. Sie kann und wird aber regelmäßig vom Präsidium vorgegeben werden. Andererseits wird aber auch keine kleinliche Handhabung gefordert. So kann, wo die Regeln der Geschäftsverteilung nicht eindeutig schriftlich festgelegt sind, auch die "gewachsene Übung" des Senats oder FG herangezogen werden.
Unzulässig ist es dagegen, die ehrenamtlichen Richter jeweils nach ihrer besonderen Sachkenntnis für den zur Entscheidung anstehenden Fall zu bestimmen, da dies gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verstieße. Jedoch kann die Sachkenntnis eines ehrenamtlichen Richters bei der Aufstellung der Liste durchaus berücksichtigt werden.
Rz. 2
Wird eine mündliche Verhandlung unterbrochen, kann sie mit denselben ehrenamtlichen Richtern fortgesetzt werden.
Eine gesetzliche Höchstgrenze für den Abstand zwischen den Sitzungstagen besteht nicht. Die Regelung des § 229 StPO, wonach eine unterbrochene Hauptverhandlung spätestens drei Wochen nach der Unterbrechung fortgesetzt werden muss, ist auf das finanzgerichtliche Verfahren nicht entsprechend anzuwenden. Liegt jedoch ein Zeitraum von mehr als 9 Wochen zwischen den Sitzungstagen, findet eine neue mündliche Verhandlung statt. Es ist unzulässig, diese mit den "alten" ...