Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Wirtschaftlich Tätige (Abs. 3)

Rz. 6 § 139a Abs. 3 AO zählt auf, wer unter den Begriff "wirtschaftlich Tätige" i. S. d. 3. Unterabschnitts fällt. Während natürliche Personen nur hierunter fallen, wenn sie auch tatsächlich wirtschaftlich tätig sind, werden juristische Personen und Personenvereinigungen ausnahmslos und unabhängig von der konkreten Betätigung mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Stand der Dinge

Rz. 28 Das Identifikationsmerkmal nach § 139b AO konnte erst zugeteilt werden, nachdem der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt gewährleistet war. Außerdem musste das BZSt technisch und organisatorisch in der Lage sein, die Mitteilungen zu bearbeiten und das Identifikationsmerkmal jedem Stpfl. zuzuteilen. Da zunächst nicht abzusehen war, wann diese technisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Steuerpflichtiger (Abs. 2)

Rz. 4 § 139a Abs. 2 AO regelt, dass als Stpfl. i. S. d. Vorschriften über das Identifikationsmerkmal über den in § 33 Abs. 1 AO genannten Personenkreis hinaus auch solche Personen erfasst werden, die nach den Steuergesetzen zwar steuerpflichtig sind, aber noch keine Steuer schulden. Typisches Beispiel ist die minderjährige – kein oder nur ein geringes Einkommen erzielende – ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Identifikationsmerkmal stellt ein eindeutiges Identifikations- und einheitliches und beständiges Zuordnungsmerkmal dar, das die Bundesland- und Steuerarten übergreifende Zuordnung auch außersteuerlicher Besteuerungsmerkmale zulässt. Der Verifikationsgrundsatz[1] setzt einerseits die Verfügbarkeit von Kontrollinstrumenten, anderseits aber auch den zweifelsfreien Abg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Ordnungsmerkmale in der EU

Rz. 21 Die Vergabe eines einheitlichen und unveränderlichen Identifikationsmerkmals entspricht internationalem Standard.[1] In den Mitgliedstaaten der EU hat sich mittlerweile – wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung – die Verwendung eines einheitlichen Ordnungsmerkmals durchgesetzt. Einzel- und Besonderheiten können einer Aufstellung der EU-Kommission im Rahmen des eu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Überblick über den Regelungsbereich

Rz. 2 § 139a AO legt u. a. fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern[1] jedem Stpfl. zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilt. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer [2], wirtschaftlich Tätige, zu denen auch natürliche Personen zählen, eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.[3] Aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2.2 Bürokratieabbau

Rz. 6 Darüber hinaus wird durch die Einführung des Identifikationsmerkmals ein Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau geleistet. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen[1] wird die herkömmliche Steuernummer ersetzen und verhindern, dass für verschiedene Steuerarten weitere Steuernummern vergeben werden müssen. Außerdem wird die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Heutige Steuernummersystematik

Rz. 9 Die derzeit noch verwendete Steuernummernsystematik ist auf die Einf. des Integrierten Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahrens (INFES) im Jahr 1972 zurückzuführen. Nach § 8 Abs. 1 der Buchungsordnung für die FA[1] v. 10.4.1996, BStBl I 1996, 386, 395 erhält jeder Bearbeitungsfall eine Steuernummer, die aus einer bis zu vierstelligen bundeseinheitlichen Finanzamtsn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2.1 Eindeutige Identifizierung

Rz. 4 Nach der Rspr. des BVerfG[1] verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Stpfl. durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.3 Rechtscharakter der Abgabe

Rz. 32 Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist eine strafprozessuale Verfahrenshandlung der Finanzbehörde. Gegen die Abgabe ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Da es sich um eine Maßnahme des Strafverfahrens handelt, scheiden nach § 347 Abs. 3 AO das finanzbehördliche Einspruchsverfahren[1] und nach § 33 Abs. 3 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten aus.[2] Im Hinblick au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Begriff der Finanzbehörde

Rz. 11 Für das Steuerstrafverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen[1] nicht, sodass für den 3. Abschnitt des 8. Teils der AO der Begriff der Finanzbehörde neu zu definieren war. Finanzbehörde i. d. S. sind nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO nur: das Hauptzollamt[2], das FA[3], das BZSt[4], die Familienkasse.[5] Die Steuerfahndungsdienststellen bzw. die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Rechtsstellung der Finanzbehörde

Rz. 6 § 386 AO regelt die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Vorschrift betrifft hier aber nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bis zu dessen Abschluss.[2] Die Rechtsstellung im gerichtlichen Teil des Strafverfahrens, also im Zwischen- und Hauptverfahren des Strafgerichts, wird in §§ 406, 407 AO spezifiziert. Rz. 7 Ausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Allgemeines

Rz. 18a Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 AO setzt grundsätzlich die allgemeine Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO voraus. Sie erweitert die allgemeine Ermittlungskompetenz, wenn ausschließlich eine Steuerstraftat vorliegt, ein Abgabenbetrug vorliegt. Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz besteht nicht bei V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Doppelfunktion der Finanzverwaltung

Rz. 1 § 386 AO begründet die funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde für die selbständige Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Damit erhält die Finanzbehörde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft für die in dieser Vorschrift genannten Grenzen. Mit dieser Regelung wird von den allgemeinen Strafvorschriften abgewichen und eine eigene Kompetenz der Finanzbehörde im Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Haft- oder Unterbringungsbefehl (Abs. 3)

Rz. 23a Die selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde besteht nur unter Vorbehalt des § 386 Abs. 3 und 4 AO. Bei einem Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz verbleibt der Finanzbehörde die allgemeine Ermittlungskompetenz als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft nach § 402 AO i. V. m. § 399 Abs. 2 AO. Sie ist also auch dann nach dem Legalitätsprinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Steuerstraftat

Rz. 14 Die finanzbehördliche funktionelle Zuständigkeit wird nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO nur begründet, soweit der Verdacht besteht, dass die Tat den Straftatbestand einer Steuerstraftat erfüllt. Dies sind nach § 369 Abs. 1 AO Straftaten, die nach Steuergesetzen strafbar sind, vornehmlich also die Straftatbestände der AO.[1] Die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungszuständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.2 Wirkung der Abgabe des Strafverfahrens

Rz. 30 Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO bewirkt für die Finanzbehörde den Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz. Die Finanzbehörde kann die Strafsache von sich aus nicht wieder zurückholen und ihre selbstständige Rechtsstellung begründen.[1] Die rechtsgestaltende Wirkung der Abgabeerklärung tritt mit dem Zugang der Erklärung bei der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.1 Voraussetzungen der Evokation

Rz. 38 Nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Wie die Abgabe durch die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat die Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn die selbstständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2, 3 AO besteht. Hat die Finanzbehörde kein selbstständiges Ermittlungsrecht, so ist die Staatsanwaltschaft oh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4 Tatverdacht

Rz. 18 Die staatsanwaltschaftliche und damit auch die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungskompetenz beruht auf dem Verdacht einer verfolgbaren Straftat.[1] Dieser Verdacht begründet die Verfolgungspflicht.[2] Sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen Tatverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO hinsichtlich einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit[3] nicht vorh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6.2 Rechtsschutz bei Kompetenzüberschreitungen

Rz. 47 Im Hinblick auf das grundsätzliche Ermittlungs- und Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft kommt eine Kompetenzüberschreitung durch diese nicht in Betracht.[1] Beginnt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen derselben Steuerstraftat in Unkenntnis eines schon von der Finanzbehörde eingeleiteten Verfahrens, so hat diese Doppelermittlung keine verfahrensrechtlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verdacht eines Abgabenbetrugs (Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 20 Die besondere Rechtsstellung mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde in Abweichung von § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch dann begründet, wenn durch den die Tat bildenden Lebenssachverhalt sowohl eine Steuerstraftat als auch zugleich eine allgemeine Straftat gegeben sind, sofern diese Verletzung des allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.5 Form und Inhalt der Abgabe

Rz. 37 Für die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie wird allerdings aus Beweisgründen in der Praxis schriftlich erfolgen.[1] Die Finanzbehörde braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen, da der Staatsanwaltschaft durch die Übernahmepflicht insoweit ohnehin kein Prüfungsrecht zusteht. Entsprechend § 163 Abs. 2 S. 1 StPO hat die abgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.3 Form der Evokation

Rz. 42 Wie für die Abgabe durch die Finanzbehörde ist für die Evokation durch die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint die Schriftform geboten.[1] Gleichwohl kann die Evokation auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[2], z. B. dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren der Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Zweck der finanzbehördlichen Sonderstellung

Rz. 4 Die Aufgabenerweiterung für die Finanzverwaltung beruht letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen.[1] Da sich der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit i. d. R. aus dem Besteuerungsverfahren ergibt, da ferner eine effektive Strafverfolgung besondere steuerliche Rechtskenntnisse voraussetzt und steuerliche sowie strafrechtliche Ermittlungen zumeist v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.2 Ermessen

Rz. 41 Die Staatsanwaltschaft kann die Steuerstrafsache jederzeit evozieren. Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft besteht solange, wie auch die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht[1], also auch noch nach Stellung des Strafbefehlsantrags ggf. bis zur Terminierung der gerichtlichen Hauptverhandlung. Die Evokatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.1 Voraussetzung der Abgabe

Rz. 29 Nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, die Strafsache, d. h. das Strafverfahren wegen der Steuerstraftat, jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[1] Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO setzt die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2, 3 AO voraus. Fehlt diese selbstständige Ermittlungskompetenz, so ist die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 43 Die Ausübung des Evokationsrechts ist in der Praxis nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde bzw. umgekehrt ist in der Praxis häufig unzulänglich. Die AO selbst begründet keine allgemeine Informationspflicht durch die Finanzbehörde.[1] Aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.3 Neubegründung der selbstständigen Ermittlungskompetenz (Abs. 4 S. 3)

Rz. 45 Nach Erlass des Haftbefehls ist der Verlust der selbstständigen finanzbehördlichen Ermittlungsbefugnis endgültig. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls verbleibt die Finanzbehörde unveränderbar in der Eigenschaft als "Ermittlungsorgan". Die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde lebt nicht wieder auf.[1] Auch eine Rückübertragung der Ermittlungskompetenz d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Verdacht einer ausschließlichen Steuerstraftat § 386 (Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 19 Die selbstständige Ermittlungskompetenz mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nur dann begründet, wenn sich aufgrund des Lebenssachverhalts der Verdacht einer Straftat ergibt, die ausschließlich eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO bzw. eine rechtlich gleichgestellte Straftat ist. Durch den die Tat bil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.4 Ermessen der Finanzbehörde

Rz. 34 Die Finanzbehörde kann nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO das Steuerstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Abgabe steht im pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Entscheidung haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte rechtlichen Einfluss. Der Beschuldigte kann die Abgabe zwar anregen, hat aber, anders als nach § 421 Abs. 4 S. 4 RAO, kein eigenes Antrags...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

Leitsatz 1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. 2. Die Öffnungsklausel für eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 1 Das Wirtschaftsjahr und seine Bedeutung

Rz. 1 § 4a EStG regelt die Bestimmung des Wirtschaftsjahrs für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende. Die Vorschrift gilt nicht nur für unbeschränkt, sondern auch für beschr. Stpfl., da § 50 Abs. 1 EStG insoweit keine Einschränkungen enthält. Die Vorschrift gilt auch für Mitunternehmerschaften, die als Gewinnermitltungssubjekt einen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4a... / 3.3 Zustimmung, Einvernehmen des Finanzamts

Rz. 37 Bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein nicht dem Kj. entsprechendes Wirtschaftsjahr ist die Mitwirkung des FA erforderlich. Das Gesetz verwendet hierfür, ohne dass ein sachlicher Grund ersichtlich ist, zwei verschiedene Begriffe. Will ein Stpfl. das Wirtschaftsjahr seines nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebs an das seines buchführenden land- ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

Leitsatz Eine unmittelbare Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Normenkette § 43b, § 50d Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Entbehrliche Feststellungen (§ 94 FGO i. V. m. § 161 ZPO)

Rz. 57 § 161 ZPO sieht in bestimmten Ausnahmefällen vor, dass Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien oder das Ergebnis eines Augenscheins nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen. Rz. 58 Zitat § 161 ZPO Entbehrliche Feststellungen (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 7 Unterschreiben des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO)

Rz. 71 Eine Regelung zum Unterschreiben des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO. Rz. 72 Zitat § 163 ZPO Unterschreiben des Protokolls (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 6 Genehmigung des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 162 ZPO)

Rz. 64 Eine Regelung zur Genehmigung des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 162 ZPO. Rz. 65 Zitat § 162 ZPO Genehmigung des Protokolls (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Vorläufige Protokollaufzeichnung (§ 94 FGO i. V. m. § 160a ZPO)

Rz. 44 Eine Regelung zur vorläufigen Protokollaufzeichnung findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 160a ZPO. Rz. 45 Zitat § 160a ZPO Vorläufige Protokollaufzeichnung (1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden. (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzügli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 94 FGO gilt sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren als auch über § 121 S. 1 FGO in Verfahren vor dem BFH. Ein Protokoll ist – über die in § 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO genannten Fälle hinaus – auch bei Erörterungsterminen und in den Fällen des § 91a FGO ("Videokonferenz") zu führen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Protokollaufnahme (§ 94 FGO i. V. m. § 159 ZPO)

Rz. 7 Zitat § 159 ZPO Protokollaufnahme (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies aufgrund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 9 Beweiskraft des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO)

Rz. 92 Eine Regelung zur Beweiskraft des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO. Rz. 93 Zitat § 165 ZPO Beweiskraft des Protokolls Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Rz. 94 Die Beweiskra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 94 FGO verweist für das Protokoll auf §§ 159 bis 165 ZPO. Die Norm ist wegen der allgemeinen Verweisung des § 155 Satz 1 FGO überflüssig.[1] § 94 FGO ist historisch zu erklären, weil seine ursprüngliche Fassung eigene, aber nicht abschließende Regelungen zum Protokoll enthielt und deshalb über § 155 FGO eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO erforderlich war.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Notwendigkeit eines Protokolls

Rz. 8 Gemäß § 94 FGO i. V. m. § 159 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Dies gilt für Verfahren vor dem FG oder dem BFH, für Verhandlungen vor dem Senat, dem Einzelrichter oder dem Berichterstatter und unabhängig von dem Ort der Verhandlung.[1] Ebenso ist entsprechend für jede Beweisaufnahme ein Protokoll aufzunehmen.[2] Findet die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.4 Antrag auf Protokollergänzung (§ 160 Abs. 4 ZPO)

Rz. 40 Alle Beteiligten können gem. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Der Antrag ist formlos möglich und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sein.[1] Auf der Protokollierung ihnen wesentlich erscheinender Ausführungen und Anträge, insbesondere Beweisanträge, sollten die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Protokollführer

Rz. 10 § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Protokollführung ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden kann. Das Gesetz sieht die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz[1] als Ausnahme von dem Regelfall an, dass der Richter selbst das Protokoll führt.[2] Wie sich aus §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8 Protokollberichtigung (§ 94 FGO i. V. m. § 164 ZPO)

Rz. 79 Eine Regelung zur Berichtigung des Protokolls findet sich in § 94 i. V. m. § 164 ZPO. Rz. 80 Zitat § 164 ZPO Protokollberichtigung (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Bericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Inhalt des Protokolls (§ 94 FGO i. V. m. § 160 ZPO)

Rz. 13 Zitat § 160 ZPO Inhalt des Protokolls (1) Das Protokoll enthältmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 8.1 Jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten (§ 164 Abs. 1 ZPO)

Rz. 81 Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Allerdings ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO zu beantragen. Erst nach diesem Zeitpunkt ist Protokollberichtigung nach § 164 ZPO möglich. Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, auch nachdem die Revision anhängig i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4.4 Endgültige elektronische Form des Protokolls (§ 160a Abs. 4 ZPO)

Rz. 54 § 160a Abs. 4 ZPO ermöglicht es, das Protokoll endgültig als elektronisches Dokument zu erstellen. Im finanzgerichtlichen Prozess erfolgt dies in der Form des § 52a Abs. 7 FGO, der § 130b ZPO entspricht. So kann eine vorläufige Aufzeichnung des gesamten Protokolls als endgültiges Protokoll hergestellt werden, wenn gem. § 52a Abs. 7 S. 1 FGO die verantwortenden Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Bedeutung und Zweck

Rz. 2 Die vom FG vorzunehmende Protokollierung über die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, den vom FG ermittelten Tatsachenstoff zu sichern und dadurch die Überprüfung des darauf beruhenden Urteils durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen.[1] Demgemäß kann das Protokoll auch Tatsachenstoff enthalten, der sich aus der bisherigen Aktenlage nicht ergibt, z. B. durch neu...mehr