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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbeh ... / 1.1 Doppelfunktion der Finanzverwaltung

Martin Klaproth
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Rz. 1

§ 386 AO begründet die funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde für die selbständige Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Damit erhält die Finanzbehörde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft für die in dieser Vorschrift genannten Grenzen. Mit dieser Regelung wird von den allgemeinen Strafvorschriften abgewichen und eine eigene Kompetenz der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren begründet.[1] Gleichzeitig grenzt § 386 AO die finanzbehördliche Rechtsstellung von derjenigen der Staatsanwaltschaft ab.[2]§ 386 Abs. 1 AO legt zugleich die für die Finanzverwaltung zur Erfüllung ihrer strafprozessualen Aufgabe vorgesehene Organisationsstruktur fest, die sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich orientiert. Die Strafverfolgung und Ermittlungen im Strafverfahren obliegen primär der Staatsanwaltschaft. Diese kann die Ermittlungen gem. § 161 S. 1 StPO selbst durchführen oder durch die Behörden oder Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Hierzu sind in der Polizeiorganisation nach § 152 GVG besondere Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Der Schwerpunkt der eigentlichen Ermittlungsarbeit liegt im polizeilichen Bereich. Die Behörden oder Beamten des Polizeidienstes haben nach § 163 Abs. 1 StPO die eigene Pflicht, Straftaten zu erforschen. Ihnen obliegt der sog. erste Zugriff, nicht aber die Lenkung und der Abschluss des Verfahrens. Diese Grundverantwortung verbleibt bei der Staatsanwaltschaft. Soweit § 386 AO der Finanzbehörde eine selbstständige Ermittlungskompetenz für Steuerstraftaten einräumt, nimmt diese nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Die strafprozessualen polizeilichen Aufgaben werden gem. § 404 AO den Fahndungsstellen zugewiesen, d. h. den Behörden des Zollfahndungsdienstes oder den mit der ...

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