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Rechtsweg im Datenschutzrecht

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.

2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

Normenkette

Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO, § 32i, § 208 AO, § 33 FGO, § 13, § 17a GVG, § 20, § 45, § 57 BDSG

 

Sachverhalt

Der Kläger wird beim FA A umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das FA A, das beklagte FA, dort die Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des FA vom 10.8.2018 abgeschlossen. Dieser enthielt den Vorwurf, der Kläger scheue sich nicht, in seinen Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten.

Am 9.11.2018 beantragte der Kläger beim FA nach Art. 15 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 DS-GVO Auskunft über die beim FA gesammelten Daten. Er wolle wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend die "Reichsbürgerszene" stünden. Diese sei diskreditierend.

Das FA lehnte den Antrag ab. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d nicht eröffnet.

Mit der am 11.6.2019 eingegangenen Klage beantragte der Kläger, das FA zu verpflichten, Auskunft über die Dokumente zu erteilen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich … Argumenten der sogenannten "Reichsbürger" bediene, und das FA weiterhin zu verpflichten, die Dokumente, aus denen sich die Argumentation "Reichsbürger" ergeben soll, zu löschen.

Das FG hat das Verfahren auf Antrag des FA nach § 17a Abs. 3, 4 GVG an das zuständige VG verwiesen und die Beschwerde zugelassen (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.9.2019, 10 K 1493/19).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers als unb...

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