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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 30.09.2019 - 10 K 1493/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen hinsichtlich von der Steuerfahndung im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherter personenbezogener Daten. Verwaltungsrechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden.

2. Für die Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen im Hinblick auf von einer Steuerfahndungsstelle im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogene Daten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.

3. Auskunfts- und Löschungsansprüche, die nicht auf Vorschriften der AO, sondern auf datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem BDSG beruhen, stehen nicht mit der Verwaltung von Abgaben in Zusammenhang. Sie sind bereichsübergreifend und folglich als außersteuerliche Ansprüche ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nrn. 1, 4, Abs. 2; AO § 32i Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; EUVO 679/2016 Art. 15, 2 Abs. 2 Buchst. d; BDSG § 57

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2020; Aktenzeichen II B 82/19)

 

Tenor

1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.

2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.

3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Der Kläger wird steuerlich beim Finanzamt G. geführt.

Dem beklagten Finanzamt H. (Beklagter) ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V. mit § 1 Nr. 25 der Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeit...

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    Finanzgerichtsordnung / § 33 [Zulässigkeit des Finanzrechtswegs]
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      (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben   1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet ...

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