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Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren: Be ... / 2.2.5 Typische Behördenabläufe als gemeinsame Ursachen

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Mit einer Steuerstrafsache sind im Laufe der Zeit – meist etliche Jahre lang – i. d. R. viele Abteilungen und Personen befasst. Auf der strafrechtlichen Schiene sind dies Steufa, BuStra-Stelle, Staatsanwaltschaft, Gericht (u. U. noch Berufung- oder Revisionsinstanz); auf der steuerlichen Schiene Bp, Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle, FG (u. U. Nichtzulassungsbeschwerde, Revision). Auf jeder dieser Ebenen wirken die typischen, alltäglichen behördlichen Vorkommnisse wie z. B. Wechsel des Sachbearbeiters oder Dezernenten, Arbeitsüberlastung (zu hoher Fallbestand) der Bearbeiter, Krankheitstage, Umzüge von Dienststellen oder Behördenteilen etc. Diese in den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens auftretenden Mechanismen wirken sich für die einzelnen Straffälle naturgemäß wenig förderlich aus. Nimmt man die Kompliziertheit steuerlicher Sachverhalte und den mit der Zeit immer mehr anwachsenden Umfang der Ermittlungsakten hinzu, so verwundert es nicht, dass viele Verfahren mit den Jahren in Richtung Verjährung trudeln und schließlich mit einer Einstellung enden.[1]

Auch lässt das Interesse jedes Steuerfahndungsbeamten und Staatsanwalts an dem einzelnen Fall im Lauf der Zeit nach. Am Anfang wird mancher Fall interessiert, zuweilen regelrecht verbissen verfolgt. Spätestens aber nach 2 bis 3 Jahren – in Steuerstrafsachen kein außergewöhnlicher, sondern ein durchaus normaler Zeitraum – ist das Interesse erlahmt. Nun ist der Fall nur noch eine Alt-Akte, die erledigt werden muss.

 
Hinweis

Strafverfolgung in Steuerstrafsachen

ie Ausgangslage für eine Verteidigung in Steuerstrafsachen ist gut. Ein abwartendes Agieren führt dazu, dass sich die oben dargestellten Ursachen für die Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO) von Steuerstrafverfahren entfalten können. Demgegenüber wirkt sich die in le...

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