Eine Betriebsstätte ist

  • jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage,
  • die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO).

Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein.[1] Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Einrichtung haben. Sie liegt vor, wenn der Unternehmer

  • eine Rechtsposition innehat,
  • die ihm ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen werden kann.[2]

Die Rechtsposition muss sich nicht auf einen bestimmten Raum beziehen, sondern kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer irgendeinen Raum in dem Gebäude nutzen kann.[3] Eine feste Geschäftseinrichtung ist auf gewisse Dauer angelegt. Sie ist immer dann auf Dauer angelegt, wenn sie länger als sechs Monate besteht.[4]

Verfügungsmacht? Die Verfügungsmacht erscheint bei Selbständigen ungewiss, wenn sie einen Coworking-Space nur bei Bedarf für kurze Zeit anmieten. Außerdem mieten die Selbständigen ausschließlich einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro. Ein eigener Raum ist meist nur gegen ein gesondertes Entgelt zu reservieren. Sofern Selbständige einen abgetrennten Raum für längere Zeit anmieten, kann eine Betriebsstätte vorliegen.

Fazit: Eine Betriebsstätte nach § 12 S. 1 AO liegt im Allgemeinen nicht vor.

[1] Vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 AO Rz. 8 (11/2023).
[4] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, B/3-1-391/99 S-1300, S 1300-85-33 21, BStBl. I 1999, 1076.

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