Rz. 15

Damit hat das Gericht jetzt die Möglichkeit, einen entscheidungserheblichen streitigen Punkt vorab zu entscheiden, ohne im Zwischenurteil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs abhandeln und vorher ggf. noch durch Ermittlungen im Detail aufklären zu müssen. Gesetzliche Voraussetzung sind die Entscheidungserheblichkeit der Sach- oder Rechtsfrage und die Sachdienlichkeit einer Entscheidung durch Zwischenurteil. Weil Abs. 2 nicht dazu führen darf, dass das Gericht bloße Rechtsgutachten fertigt, muss sicher sein, dass die betreffende Sach- oder Rechtsfrage auch für ein Endurteil entscheidungserheblich wäre (vgl. BFHE 187 S. 418, wo die Entscheidungserheblichkeit und die Zulässigkeit eines Zwischenurteils verneint und die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen worden ist). Das erfordert eine sorgfältige gedankliche Prüfung der gesamten Anspruchsvoraussetzungen. Letztere ist insbesondere dann geboten, wenn man entgegen der ganz h. M. das Zwischenurteil nach Abs. 2 als rechtsmittelfähig ansieht (siehe dazu unten Rn. 17). Denn das Rechtsmittelgericht wird es nicht für seine Aufgabe halten wollen, Rechtsfragen zu entscheiden, die für das Endurteil ersichtlich irrelevant sind, weil der Anspruch aus anderen Gründen nicht bestehen kann. Wenn man mit der h. M. davon ausgeht, dass das Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2 nicht selbständig anfechtbar ist, findet eine Überprüfung der Ausübung des Ermessens bei der Fällung des Zwischenurteils auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung nicht statt (a. A. Behrend, in: Hennig, § 130 Rn. 94). Denn auch ein unzulässiges Zwischenurteil wäre nur mit dem Endurteil anfechtbar (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, § 303 Rn. 11), und dieses dürfte kaum aufgehoben werden, weil ein Zwischenurteil nicht hätte ergehen dürfen. Wegen der Notwendigkeit, die Entscheidungserheblichkeit zu prüfen, rückt das Zwischenurteil nach Abs. 2 in einigen Anwendungsbereichen auch hinsichtlich des Aufwands für das Gericht in die Nähe eines Grundurteils nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (zur Abgrenzung siehe auch die ähnliche Problematik bei §§ 99 Abs. 1 und 2 FGO, vgl. dazu BFHE 195 S. 159; vgl. auch bei Behrend, in: Hennig, § 130 Rn. 84), so dass die Frage nach der Sachdienlichkeit im Einzelfall in den Vordergrund rückt.

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