Rz. 9

Das Ergebnis der Augenscheinseinnahme ist nach § 98 Abs. 1 AO aktenkundig zu machen. Dies wird regelmäßig durch ein Protokoll geschehen. Zu den formellen Anforderungen an dieses Protokoll trifft das Gesetz keine Aussage.[1] Durch die obligatorische Anfertigung eines Protokolls sollen spätere Beweisschwierigkeiten verhindert werden.[2] Um die bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Wahrnehmungen zuverlässig dokumentieren zu können, sollte die Protokollierung möglichst zeitnah erfolgen.[3] Das Protokoll sollte Angaben zum Beweisthema, zum Ort und der Zeit des Augenscheins, zu den besichtigten Gegenständen sowie eine Beschreibung des Wahrgenommenen enthalten. Eine Unterschrift des Amtsträgers ist zweckmäßig, aber nicht erforderlich.[4] Zweckmäßig dürfte es regelmäßig sein, das Protokoll den Betroffenen zur Kenntnis zu geben, damit diese ihre Rechte wahrnehmen können.

Von dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme ist deren Würdigung zu unterscheiden.[5] Gegenstand der Feststellungen sind nur die getroffenen Wahrnehmungen, nicht hingegen die hieraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen.[6]

 

Rz. 9a

Die zulässige Anordnung der Augenscheinseinnahme kann mit Zwangsmitteln[7] durchgesetzt werden.[8] Bei einer ungerechtfertigten Weigerung, die Einnahme des Augenscheins zu dulden, kann die Finanzbehörde vom Beteiligten zu beweisende – regelmäßig steuerbefreiende bzw. -mindernde – Tatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht erwiesen ansehen und entsprechende Konsequenzen ziehen.

[1] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 98 AO Rz. 6; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 AO Rz. 7; Wenzig, StBp 1991, 149 sprechen in diesem Zusammenhang von einer Niederschrift.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 98 AO Rz. 9.
[3] Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 98 AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 AO Rz. 7; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 98 AO Rz. 7 hält eine sofortige Protokollierung für geboten.
[4] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 98 AO Rz. 7; a. A. Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 98 AO Rz. 9; Wenzig, StBp, 1991, 149.
[5] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 88 AO Rz. 25ff.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 AO Rz. 8; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 98 AO Rz. 13.

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