Rz. 13

Die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.[1] Das formfreie Vorlageersuchen muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss bezeichnen, wer welche Urkunde an welchem Ort vorlegen soll. Darüber hinaus ist nach § 97 Abs. 1 S. 2 AO die Angabe erforderlich, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder aber für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 97 Abs. 1 S. 2 AO entspricht der Regelung des § 93 Abs. 2 S. 1 AO. Die Information darüber, ob in eigener oder fremder Steuersache vorgelegt werden soll, kann für den Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte bedeutsam sein.[2] Das schriftliche Vorlageersuchen ist regelmäßig mit einer Begründung zu versehen.[3] Sofern die Finanzbehörde einen Dritten um die Vorlage von Urkunden ersucht, soll dem Beteiligten nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO Gelegenheit gegeben werden, sich zu den daraus gewonnenen Erkenntnissen zu äußern.

 

Rz. 14

Für die Inanspruchnahme anderer Personen gilt § 93 Abs. 1 S. 3 AO aufgrund der durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[4] in § 97 Abs. 1 S. 3 AO aufgenommenen Verweisung nunmehr ausdrücklich entsprechend. Dritte sollen erst dann zur Vorlage von Urkunden angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Zwischen Beteiligten und Dritten besteht demnach auch im Rahmen des § 97 AO ein Vor- und Nachrangigkeitsverhältnis..[5] Im Vorlageersuchen muss deshalb zusätzlich dargelegt werden, warum der Sachverhalt nicht durch den Beteiligten aufgeklärt werden kann.[6]

 

Rz. 15

§ 97 AO betrifft nur "reine" Vorlageersuchen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlagepflichtigen auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Überlässt es die Finanzbehörde dem Betroffenen, zunächst zu ermitteln, ob und ggf. welche der angeforderten Unterlagen existieren, und gibt es dem Ersuchten auf, die erbetenen Unterlagen nach abstrakten Vorgaben zusammenzustellen, so liegt materiell ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen vor. In diesen Fällen verlangt die Finanzbehörde nicht mehr nur eine mechanische Hilfstätigkeit, sondern – was typisch für eine Auskunftserteilung ist – eine eigene intellektuelle Leistung.[7] Da zwischenzeitlich auch für den vorlagepflichtigen Dritten ein Entschädigungsanspruch unabhängig davon, ob er neben der Urkundenvorlage auch eine Auskunft erteilt, in § 107 AO zuerkannt erhalten haben, ist die Unterscheidung nach dem Grad der Konkretheit der Vorlageaufforderung ohne praktische Folgen.

[1] BFH v. 12.9.1985, VIII R 371/83, BStBl II 1986, 537; FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 12.4.2005, 4 K 773/04, EFG 2005, 1159; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 97 Rz. 26; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 97 Rz. 21; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 97 AO Rz. 9; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 97 AO Rz. 11; a. A. Schmidt-Liebig, DStR 1987, 571.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 6.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 97 AO Rz. 25; FG Berlin v. 6.12.1985, III 405/82, EFG 1986, 426.
[7] BFH v. 8.8.2006, VII R 29/05, BStBl II 2007, 80; BFH v. 24.2.2010, II R 57/08, BStBl II 2011, 5; BFH v. 30.3.2011, I R 75/10, BFH/NV 2011, 1287; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 7; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 97 Rz. 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 97 Rz. 3.

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