Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorlage von Urkunden muss verlangt werden. In dem Vorlageverlangen muss nicht nur deutlich gemacht werden, ob die Urkunden für die Besteuerung desjenigen benötigt werden, der zur Vorlage aufgefordert ist, oder für die Besteuerung eines Dritten, sondern es ist auch auf die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen einzugehen. Wird ein Dritter zur Vorlage aufgefordert, ist u. E. dem Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren, denn das Vorlageverlangen ist Verwaltungsakt. Gegen das Verlangen der Behörde nach Vorlage von Urkunden usw. ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) gegeben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) zu gewähren.

Das Vorlageverlangen ist grundsätzlich nach §§ 328ff. AO erzwingbar. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung aller Umstände, insbes. auch der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, ob die Behörde das Verlangen in dieser Weise durchsetzt oder ob sie das Verhalten würdigt. Schätzung ist jedenfalls zulässig, wenn der Beteiligte dem Vorlageverlangen nicht nachkommt (§ 162 Abs. 2 AO).

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