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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 302 Wertpapiere / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 3

Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall sein dürfte. Der Tageskurs ist dabei die amtliche Notierung für abgeschlossene Geschäfte. Der Börsenpreis ist eine besondere Art des Marktpreises.[2] Unter dem Marktpreis i. S. d. § 302 AO ist der Preis zu verstehen, der für eine Ware einer bestimmten Gattung und Art und von durchschnittlicher Güte an einem Handelsplatz, an dem sie einen Markt hat, zu einer bestimmten Zeit im Durchschnitt gezahlt wird.[3] Ob ein Börsen- oder Marktpreis für ein Wertpapier besteht, hat die Vollstreckungsstelle zu ermitteln.

 

Rz. 4

Die Wochenfrist des § 298 Abs. 1 AO gilt im Fall einer Verwertung zum Börsen- oder Marktpreis nicht, da der Verkauf umgehend zum Tageskurs zu erfolgen hat. Ob im Einzelfall jedoch dem Schuldner vor dem Verkauf Gelegenheit zur Zahlung gegeben wird, liegt im sachgemäßen Ermessen der Vollstreckungsstelle. Die Veräußerung durch die Bank ist zivilrechtlicher Natur, der Eigentumsübergang erfolgt nach § 929 BGB.

[1] Abschn. 37 Abs. 1 S. 1 VollstrA.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 18; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 302 AO Rz. 3.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 17; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 302 AO Rz. 2.

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