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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 288 Zuziehung von Zeugen / 2.3 Taugliche Zeugen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 7

Ist einer der Fälle des § 288 AO gegeben, sollen Zeugen hinzugezogen werden. Hierbei müssen die Zeugen erwachsen sein.[1] Dies bedeutet nicht, dass sie volljährig sein müssen. Sie müssen aber in der Lage sein, das Geschehen zutreffend zu beobachten. Es gelten insofern die Ausführungen zu den tauglichen Ersatzpersonen entsprechend. Als Zeugen können dabei auch durchaus Hilfspersonen, z. B. der Handwerker, der die Wohnungstür öffnet, ein Nachbar oder ein Passant, eingesetzt werden.[2] Der Vollziehungsbeamte kann dabei zwei private Zeugen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten hinzuziehen. Die Tatsache, dass somit anscheinend für den Gesetzgeber das Zeugnis einer Amtsperson doppelt so viel wiegt wie das einer Privatperson, ist als nicht mehr zeitgemäß und unsinnig anzusehen. In der Praxis werden indes regelmäßig Polizeibeamte oder öffentliche Bedienstete aus den Ordnungsämtern als Zeugen herangezogen. Hierbei kann im Fall der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Widerstandsleistung der Vollziehungsbeamte sich unmittelbar an die Polizei wenden, um Unterstützung anzufordern.[3]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 288 AO Rz. 17; Klein/Werth, AO, 19. Aufl. 2025, § 288 Rz. 3.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 288 AO Rz. 17.
[3] Abschn. 30 Abs. 3 S. 2 VollzA.

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