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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von ... / 3.1.1 Tatbestand

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 18

Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zugunsten des Stpfl. kann auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren erfolgen. Damit besteht die Möglichkeit, der Beschwer des Stpfl. auf einem verfahrensrechtlich einfachen Weg (Abhilfebescheid – keine Einspruchsentscheidung, kein Urteil) abzuhelfen. Dies ist durch Gesetz v. 22.12.1999[2] für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 offenen Fälle ausdrücklich ausgesprochen worden. Allerdings ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus § 132 AO[3]; wenn dort bestimmt ist, dass die Vorschriften über Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens anwendbar sind, ist damit auch § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO in Bezug genommen. Die ausdrückliche Regelung durch Gesetz v. 22.12.1999 ist daher überflüssig.[4]

 

Rz. 19

Zu der Frage, ob § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO auch auf Einspruchsentscheidungen anwendbar ist, Rz. 101ff.

 

Rz. 20

Zustimmen bzw. den Antrag stellen muss der Stpfl. als der am Verfahren Beteiligte. Sind von dem Steuerbescheid mehrere betroffen (zusammengefasste Steuerbescheide, z. B. bei Ehegatten), müssen alle Betroffenen ihre Zustimmung erklären.[5] Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen müssen diejenigen Personen zustimmen, die nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt sind (Geschäftsführer). Sind solche Personen nicht vorhanden, müssen alle nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO ein...

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