Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 239
Die verstärkte Bestandskraft greift unabhängig davon ein, ob die durch sie verhinderte Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. oder zu seinen Lasten wirken würde. Abs. 2 soll also nicht nur den Stpfl. vor Steuernachforderungen nach Abschluss einer Außenprüfung schützen, sondern soll Rechtsfrieden nach allen Seiten herstellen. Der Rechtsfrieden würde auch gestört, wenn der Stpfl. eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten nach Abschluss einer Außenprüfung verlangen würde. Auch für ihn ist die Außenprüfung die umfassende und abschließende Prüfung des Steuerfalls. Er muss daher, will er eine Änderung zu seinen Gunsten erreichen, die entsprechenden Tatsachen spätestens während der Außenprüfung vorbringen bzw. Änderungsanträge spätestens im Rechtsbehelfsverfahren über die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide bzw. nach Ergehen der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO stellen.
Rz. 240
Die Wirkung der Änderungssperre bei Änderungen auch zugunsten des Stpfl. ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 173 Abs. 2 AO, der insoweit keine Einschränkung nur auf Änderungen zulasten des Stpfl. erlaubt. Der Ausschluss auch von Änderungen zugunsten des Stpfl. entspricht dem Zweck der Vorschrift, Rechtsfrieden herzustellen. Nach der Durchführung einer Außenprüfung gibt das Gesetz dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einen höheren Rang als dem Grundsatz der Richtigkeit der Steuerfestsetzung.
Rz. 241
Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO gilt, wie sich aus der systematischen Stellung des Abs. 2 ergibt, nur für Änderungen nach § 173 AO. Berichtigungen und Änderungen nach anderen Vorschriften bleiben also auch nach einer Außenprüfung noch möglich. Die Ausdehnung der Änderungssperre auf andere Änderungsvorschriften würde eine Ver...