Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 3
Nach seinem Wortlaut ist § 173 AO anwendbar auf Steuerbescheide. Damit sind alle Steuerbescheide sowie Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, erfasst. Zum Begriff der Steuerbescheide und der gleichbehandelten Bescheide vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 13ff. Daher können auch Freistellungsbescheide nach § 173 AO geändert werden. Steuerbescheide i. d. S. sind auch Änderungsbescheide; § 173 AO ist also sowohl auf erstmalige als auch auf geänderte Steuerbescheide anwendbar. Auch die Ablehnung des Erlasses eines Steuerbescheids hat nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO die Wirkung eines Steuerbescheids und kann daher nur im Rahmen des § 173 AO geändert werden. Zur Anwendung des § 173 AO auf zusammengefasste Steuerbescheide vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 73.
Zur Einschränkung für Verbrauchsteuerbescheide vgl. Rz. 7, für Zollbescheide vgl. Rz. 8.
Rz. 3a
Die USt wird, obwohl sie nach ihrer Wirkungsweise eine Verbrauchsteuer ist, im Verfahrensrecht der AO als Verkehrsteuer behandelt. Ausnahme ist die EUSt, die nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer ist. Die Änderung der USt-Bescheide richtet sich daher nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sowie §§ 173 ff. AO. Allerdings unterliegt die USt der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU und damit den Grundsätzen des EU-Rechts. Die Einschränkungen in der Änderbarkeit der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie § 173 Abs. 2 AO widersprechen aber nicht den europarechtlichen Grundsätzen. Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist nicht gegeben, da diese Einschränkungen auch für Steuerbescheide gelten, die nicht unionsrechtlich vorgeprägt sind. Gleiches gilt für den Effektivitätsgrundsatz, da diese Einschränkungen einen effektiven Rechtsschutz nicht unmöglich m...