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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 1.4 Verhältnis zur Rechtskraft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 17

§ 174 AO lässt in weitem Umfang die Durchbrechung der Bestandskraft zu, teilweise sogar die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Dagegen ermöglicht die Vorschrift keine Durchbrechung der Rechtskraft, d. h. der Durchbrechung eines rechtskräftigen Urteils. Nach § 110 Abs. 2 FGO bleiben die Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten[1] nur insoweit anwendbar, als dadurch die Rechtskraft des Urteils nicht beeinträchtigt wird. Die Rechtskraft hat also Vorrang vor den Änderungsvorschriften.

 

Rz. 18

Das bedeutet, dass bei einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten oder erfolgten Steuerfestsetzung eine Änderung nur insoweit möglich ist, als das Urteil nicht gerade über den Sachverhalt, der die widerstreitende Steuerfestsetzung bildet, entschieden hat.[2] Soweit das Urteil entschieden hat, kann die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht mehr beseitigt werden, muss also hingenommen werden. Ergehen zwei Urteile zu dem gleichen Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ist § 174 AO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich dann nicht um "denselben Sachverhalt" handelt, sondern die Urteile jeweils unterschiedliche Besteuerungszeiträume betreffen, also in ihrem Regelungsgehalt nicht kollidieren.[3]

 

Beispiel[4]:

In einem Rechtsstreit über die Erfassung eines Umsatzes im Jahr 02 ergeht ein rechtskräftiges Urteil, dass dieser Umsatz nicht im Jahr 02 zu erfassen sei, weil er dem Jahr 01 zuzuordnen sei.

Bei der Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres 01 stellt sich aufgrund einer neuen BFH-Rspr. heraus, dass der Umsatz doch in das Jahr 02 gehörte.[5] Die Steuerfestsetzung des Jahres 02 kann nun nicht mehr geändert werden, obwohl der Tatbestand des § 174 Abs. 3 sowie 4 AO vorliegt, da die Rechtskraft des Urteils, das gerade über die Frage der Zuordnung d...

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