Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 24
Der Tatbestand des Abs. 1 setzt voraus, dass ein "bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.
Grundlegend für die Anwendung des Tatbestands des Abs. 1 ist daher der Begriff des "bestimmten Sachverhalts". Das Gesetz gibt mit diesem Ausdruck einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach dem Zweck der Vorschrift zu konkretisieren ist.
Rz. 25
Ein Sachverhalt ist ein Lebensvorgang, d. h. ein oder mehrere Ereignisse in der Außenwelt, die aufgrund ihres inneren Zusammenhangs als zusammengehörig anzusehen sind und somit Teile eines einheitlichen Ganzen bilden, und der steuerlich relevant ist. Dabei ist nicht auf die einzelne steuererhebliche Tatsache abzustellen, sondern auf den einheitlichen, für die Besteuerung maßgebenden Sachverhaltskomplex. Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" ist bei allen Tatbeständen des § 174 AO der Gleiche.
Rz. 25a
Maßgebend sind nicht die steuerlichen Wirkungen. Es kommt also nicht darauf an, dass das Gesetz bei der einen Steuerart bestimmte Voraussetzungen für die Steuerbarkeit voraussetzt, bei der anderen Steuerart aber andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen vorsieht. Der Lebenssachverhalt, auf den diese unterschiedlichen Vorschriften angewandt werden, ist also unabhängig von der einschlägigen gesetzlichen Regelung jeweils derselbe. So ist eine Zuschussgewährung ein einheitlicher Sachverhalt, und zwar auch dann, wenn der Zuschuss in dem einen Steuerbescheid als Minderung der Herstellungskosten, in dem anderen Steuerbescheid als steuerpflichtige Einnahme behandelt worden ist. Das hat zur Folge, dass sich der Sachverhalt in dem einen Bescheid durch die Erfassung des Zuschusses als Einnahme einmalig, dagegen in anderen Bescheiden durc...