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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 2.1.3 Berücksichtigung in mehreren Steuerbescheiden

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 37

Der bestimmte Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden sein, um § 174 AO anwenden zu können. § 174 AO setzt also zwei (oder mehr) Steuerbescheide voraus.[1] Ist eine Besteuerungsgrundlage in einem Bescheid mehrfach erfasst worden, ist Abs. 1 nicht anwendbar.

Der Sachverhalt kann in zwei Steuerbescheiden gegenüber demselben Stpfl., aber auch in zwei Steuerbescheiden gegen verschiedene Stpfl. berücksichtigt sein.[2] Maßgebend für die Anwendung des § 174 Abs. 1 AO ist nur, dass diese mehrfache Berücksichtigung "unvereinbar" ist.

 

Rz. 37a

Die Vorschrift setzt das Vorliegen von Steuerbescheiden voraus. Steuerbescheid in diesem Sinn sind alle Verwaltungsakte, denen das Gesetz die Qualifikation eines Steuerbescheids zuerkennt. Daher sind auch Steueranmeldungen nach § 168 AO Steuerbescheide. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dagegen auf Haftungsbescheide. Erfolgt dagegen eine Steuerfestsetzung, weil der Haftungsschuldner keine Steueranmeldung abgegeben hat, oder erkennt er seine Zahlungspflicht schriftlich an, handelt es sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, 3 AO um Steuerbescheide, auf die § 174 AO wendbar ist, auch wenn es sich materiell um eine Haftungsschuld handelt.[3]

 

Rz. 38

Da nur auf das Vorliegen mehrerer Steuerbescheide[4] abgestellt wird, kann sich eine widerstreitende Steuerfestsetzung auch im Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid ergeben.[5] Die Besteuerungsgrundlage gehört nicht zum Regelungsbereich des Folgebescheids in dem Sinn, dass dort eine eigenständige Regelung erfolgen kann. Die Regelungsbereiche von Grundlagen- und Folgebescheid können also durchaus in unvereinbarer Weise kollidieren.

 

Rz. 39

A. A. ist jedoch BFH v. 28.9.2009, IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167, wonach im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid eine widerstre...

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