Rz. 19

Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben. Die ehrenamtlichen Richter wirken gem. § 5 Abs. 3 S. 2 FGO nur mit, wenn der Beschluss zur Tatbestandsberichtigung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.[1] Sind einzelne Richter verhindert, so ist die Entscheidung von den verbleibenden Richtern allein zu fällen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Berichtigungsantrag.[2] Eine Vertretung findet nicht statt, denn für die Berichtigung ist allein die Erinnerung der am Verfahren mitwirkenden Richter, unterstützt durch das Protokoll und privaten Aufzeichnungen, maßgebend.[3] Ein Antrag auf Ablehnung aller Richter wegen Befangenheit ist im Berichtigungsverfahren daher nicht zulässig.[4] Für den Fall der längeren Verhinderung eines Richters (z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Versetzung in den Ruhestand) entscheidet über den Berichtigungsantrag bei Stimmengleichheit gem. § 108 Abs. 2 S. 4 FGO die Stimme der Vorsitzenden bzw. des dienstältestes Berufsrichters. Der Senatswechsel ist allerdings keine Verhinderung.[5] Der Verhinderungsgrund sollte durch das Gericht im Beschluss angegeben werden.[6]

 

Rz. 20

Der (ablehnende) Berichtigungsbeschluss muss gem. § 113 Abs. 2 S 1 FGO nicht begründet werden, weil er nach § 108 Abs. 2 S. 2 nicht angefochten werden kann. Gleichwohl wird der (ablehnende) Berichtigungsbeschluss üblicherweise kurz begründet.[7] Der (teilweise) stattgebende Berichtigungsbeschluss ist gem. § 108 Abs. 2 S. 5 FGO auf der Originalentscheidung und den Ausfertigungen zu vermerken. Für elektronisch abgefasste Urteile gilt § 108 Abs. 2 S. 6 FGO.[8] Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, weil er noch zum Hauptsacheverfahren gehört.[9]

 

Rz. 21

Der Beschluss, auch der ablehnende, ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 108 Abs. 2 S. 2 FGO unanfechtbar. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 19 GG.[10] Etwa dennoch vorhandene Unrichtigkeiten können nicht mehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.[11]

 

Rz. 22

Dennoch will die Rspr. ausnahmsweise[12] eine Beschwerdemöglichkeit an den BFH eröffnen, wenn der Berichtigungsantrag durch Beschluss ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen worden ist[13] oder das Berichtigungsverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet.[14] Im Fall der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs dürfte die Beschwerde wegen des insoweit schwerwiegenden Verfahrensverstoßes aufgrund der Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht mehr statthaft sein.[15]

 

Rz. 23

Das Beschwerdeverfahren ist im Unterschied zum Berichtigungsverfahren (vgl. Rz. 20) kostenpflichtig.[16]

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