Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde wegen Berichtigung eines Kostenbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem das FG den Tenor seines Urteils hinsichtlich des Kostenausspruchs geändert hat, ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO §§ 107-108; AO 1977 § 193 Abs. 1

 

Tatbestand

Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) berichtigte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 11. März 1993 den Tenor seines Urteils vom 3. Dezember 1992 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise, daß die Kosten des Verfahrens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) 6/7 und das FA zu 1/7 trägt.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, bei der fehlerhaften Kostenentscheidung handele es sich weder um einen Schreib- oder Rechenfehler, noch um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler sei nicht für alle Beteiligten durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig. Dies ergebe sich schon daraus, daß das FG in seinem Beschluß zu einer anderen Kostenaufteilung gekommen sei, als das FA. Offenbar bedeute jedoch, daß bei einer Fehlerberichtigung jeder Verfahrensbeteiligte zum gleichen Ergebnis kommen müsse. Deshalb könnten Denkfehler nicht ausgeschlossen werden. Es sei aber auch möglich, daß das FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen deshalb nicht bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt habe, weil es selbst von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzestatbestands ausgegangen sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist die Beschwerde in Kostensachen ausgeschlossen. Da das FG nur die Kostenverteilung berichtigt hat, ist die Möglichkeit der Beschwerde nicht gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46 und vom 5. April 1988 V B 32/88, BFH/NV 1988, 656).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO. Im Unterschied zu dem zur Instanz gehörenden Berichtigungsverfahren ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 29. April 1992 XI B 78/91, NV).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 730

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