Weitere Sonderfälle stellen die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts dar.

Einer Partei kann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein Prozessvertreter beigeordnet werden, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[1] Für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 FGO angeordnete Vertretungszwang nicht.[2] Dem Antrag auf PKH sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.[3]

Auf Antrag ist einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BFH eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft auch dann beizuordnen, wenn er die Prozesskosten aufbringen kann, aber einen zu seiner Vertretung bereiten Prozessvertreter (sog. Notanwalt) nicht findet.[4]

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ebenso wie die Gewährung von PKH voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Außerdem muss der Beteiligte darlegen und glaubhaft machen, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat.[5]

Wenn es dem Kläger mangels Rechtsvertreter nicht möglich war, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung (nur) dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind und ein Zulassungsgrund vorliegt.

Wiedereinsetzung kann in diesen Fällen aber nur gewährt werden, wenn der Rechtsuchende (Kläger oder Beschwerdeführer) innerhalb der Beschwerdefrist alles Erforderliche veranlasst hat, damit PKH gewährt bzw. ein Notanwalt beigeordnet werden kann. Er muss daher innerhalb der Beschwerdefrist zumindest den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen[6] bzw. darlegen, welche zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Personen er vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat[7], d. h. also ggf. auch z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater namentlich benennen, die das Mandat abgelehnt haben.[8]

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