Rz. 11

Eine Aussetzung kommt auch dann in Betracht, wenn das andere Verfahren kein anhängiger Rechtsstreit ist, sondern wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses von einer Verwaltungsbehörde[1] festzustellen ist. Nach dem Wortlaut des § 74 FGO ist eine Aussetzung des Verfahrens insoweit bereits möglich, bevor das Verwaltungsverfahren anhängig ist. Insoweit ist es ausreichend, wenn entweder die begründete Aussicht besteht, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird oder zumindest die begründete Aussicht besteht, dass ein in einem solchen Verwaltungsverfahren ergangener Verwaltungsakt mit einem – nicht offensichtlich unzulässigen – Einspruch angefochten wird.[2] Das angerufene FG kann daher auch in diesen Fällen den Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, das Verwaltungsverfahren anhängig zu machen. Sofern der Beteiligte indes nach der Verfahrensaussetzung das Verwaltungsverfahren nicht eingeleitet hat, ist die Aussetzung des Verfahrens wieder aufzuheben.[3] Eine Aussetzung des Verfahrens kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn das vorgreifliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.[4] Das ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass die Aussetzung längstens bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde anzuordnen ist.[5]

[1] Auch EU-Kommission: BFH v. 22.5.2000, VII R 84/98, HI508742.
[2] FG Sachsen-Anhalt v. 21.5.2014, 3 K 1707/09, EFG 2014, 1803-1805; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 19.
[3] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 19; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 50; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 74 Rz. 6.

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