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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / 3.2 Antragsfrist

Josef Heß
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats[1] nach Wegfall des Hindernisses bzw. innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO (2 Wochen) zu stellen.

Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden.[2]

Der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes muss innerhalb der Auftragsfrist schlüssig vorgetragen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist ist das spätere Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen hingegen nicht zulässig.[3]

Die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, ist auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zulässig[4] und kann noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.[5]

Unter Wegfall des Hindernisses ist dabei der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können.[6]

Auch die Wiedereinsetzungsgründe i. S. v. § 110 AO bzw. § 56 FGO müssen innerhalb der Antragsfrist im Einzelnen vorgetragen werden[7], wenn sie nicht offenkundig oder gerichtsbekannt sind.[8]

Wiedereinsetzung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn auch die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens, aus denen sich die unverschuldete Fristversäumnis ergibt, innerhalb dieser Antragsfrist vorgetragen werden.[9] Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist dabei ausschließlich Sache des Antragstellers. Wenn dieser fachkundig vertreten ist, hat das FG den Antragsteller nicht über d...

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