Rz. 1

Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen.

Durch die verschiedenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU[1] wurde eine umfangreiche Erweiterung des Katalogs der Begriffsbestimmungen erforderlich. Dementsprechend erfolgte die Ergänzung des § 2 EUAHiG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[2] dahingehend, dass nach Abs. 1 die Abs. 2 bis 10 neu eingeführt wurden, während die alten Abs. 2 und 3 an das Ende der Vorschrift in die neu geschaffenen Abs. 11 und 12 verschoben worden sind. Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[3] wurde Abs. 2 neu gefasst.

[2] BGBl I 2016, 3000.
[3] BGBl I 2019, 2875.

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