Rz. 1

§ 1 EUAHiG ist die Grundvorschrift, mit der die Richtlinie 2011/16/EU in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Art Präambel für den sachlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes mit der Grundsatzaussage, dass dieses für jede Art von Steuern gilt, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten erhoben werden. Abs. 2 der Vorschrift sieht Ausnahmen von der Grundsatzregelung vor. Abs. 3 behält die Anwendbarkeit von Rechtshilfe in Strafsachen und Regelungen einer umfassenderen Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten vor. Abs. 4 bestimmt schließlich, dass für die Amtshilfe nach dem EUAHiG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, soweit das EUAHiG keine abweichenden Vorschriften enthält.[1]

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