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Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. d. § 1 Abs. 1 EUAHiG voraussichtlich erheblich i. S. des § 6a EUAHiG sind. Das Ersuchen muss auf einem Standardformblatt gem. § 17 EUAHiG gestellt sein, um zulässig zu sein. Nach der Zulässigkeitsprüfung und Weiterleitung des bei ihm eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates durch das zentrale Verbindungsbüro erstellt die zuständige Finanzbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Antworten, die voraussichtlich für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sind. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt dem ersuchenden Staat.[1] Die inländische Finanzbehörde prüft lediglich, ob dem mit dem Prüfungsersuchen verfolgten Zweck die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig fehlt.[2] Dafür stellt sie anhand des eingehenden Ersuchens eine Prognoseentscheidung an. Zudem darf das Ersuchen lediglich von der Amtshilferichtlinie geregelte Informationen für Zwecke des Besteuerungsverfahren abfragen, was z. B. bei einem Ersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht der Fall ist. Ein weitergehendes Prüfungsrecht steht der inländischen Behörde nicht zu.[3] Dabei berücksichtigt sie § 117 Abs. 4 AO, und zwar auch dessen S. 3 über die vorherigen Anhörungen von Beteiligten. Besitzt die Finanzbehörde nicht die für die Beantwortung der gestellten Fragen erforderlichen Informationen, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen, in der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen Ermittlungen durchzuführen. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich hinsichtlich der Erforderlichkeit sowohl nach der sachlichen Beziehung als auch nach der gebotenen Art der durchzuführenden Ermittlungen. Beweisausforschungen[4] sind hierbei unzulässig. Dies entspricht den Regelungen in Art. 26 Abs. 1 OECD-Musterabkommen und in Art. 5 Abs. 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch.[5]

Betrifft ein von einem anderen Mitgliedstaat gestelltes Auskunftsersuchen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband[6], so wird dieses vom zentralen Verbindungsbüro der für die Gemeinde, für den Gemeindeverband oder für den betroffenen Teil von ihnen zuständigen Finanzbehörde zugeleitet. Dieses kann im Wege der allgemeinen Amtshilfe von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband Informationen erbitten.

Die tätig gewordene Finanzbehörde leitet ihre Antworten dem BZSt als deutschem zentralen Verbindungsbüro zu. Dieses gibt die Antworten nach einer Zulässigkeitsprüfung an den anderen Mitgliedstaat weiter.

Die ersuchte Behörde hat kein Ermessen, ob sie dem Ersuchen nachkommen will. Auch kommt eine Ablehnung nicht deshalb in Betracht, weil die ersuchte Information für das nationale Besteuerungsverfahren nicht von Bedeutung ist.[7]

[1] EuGH v. 15.5.2017, C-682/15, IStR 2017, 785.
[4] "Fishing expeditions".
[5] Tax Information Exchange Agreements – TIEA.

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