1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Erteilung von Amtshilfe für die Fälle, in denen ein anderer Mitgliedstaat um die Übermittlung von Informationen oder die Durchführung behördlicher Ermittlungen ersucht hat. Die Ersuchen und die Antworten laufen jeweils über die zentralen Verbindungsbüros Deutschlands und des ersuchenden Mitgliedstaates. Die Vorschrift enthält weiter in Abs. 3 und 4 Ausnahmen von den Pflichten zur Amtshilfeleistung aufgrund des Amtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates, und zwar entweder in der Form der zwingenden Nichtübermittlung von Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro[1] oder in der Form der Ablehnungsmöglichkeit für das zentrale Verbindungsbüro in den Fällen der nicht gegebenen Gegenseitigkeit.[2] Auch die Abs. 5 und 6 der Vorschrift befassen sich mit den Möglichkeiten der Ablehnung der Auskunftserteilung in bestimmten Fallgruppen.

2 Erteilung von Informationen bei eingehenden Ersuchen (Abs. 1)

 

Rz. 2

Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. d. § 1 Abs. 1 EUAHiG voraussichtlich erheblich i. S. des § 6a EUAHiG sind. Das Ersuchen muss auf einem Standardformblatt gem. § 17 EUAHiG gestellt sein, um zulässig zu sein. Nach der Zulässigkeitsprüfung und Weiterleitung des bei ihm eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates durch das zentrale Verbindungsbüro erstellt die zuständige Finanzbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Antworten, die voraussichtlich für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sind. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt dem ersuchenden Staat.[1] Die inländische Finanzbehörde prüft lediglich, ob dem mit dem Prüfungsersuchen verfolgten Zweck die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig fehlt.[2] Dafür stellt sie anhand des eingehenden Ersuchens eine Prognoseentscheidung an. Zudem darf das Ersuchen lediglich von der Amtshilferichtlinie geregelte Informationen für Zwecke des Besteuerungsverfahren abfragen, was z. B. bei einem Ersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht der Fall ist. Ein weitergehendes Prüfungsrecht steht der inländischen Behörde nicht zu.[3] Dabei berücksichtigt sie § 117 Abs. 4 AO, und zwar auch dessen S. 3 über die vorherigen Anhörungen von Beteiligten. Besitzt die Finanzbehörde nicht die für die Beantwortung der gestellten Fragen erforderlichen Informationen, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen, in der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen Ermittlungen durchzuführen. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich hinsichtlich der Erforderlichkeit sowohl nach der sachlichen Beziehung als auch nach der gebotenen Art der durchzuführenden Ermittlungen. Beweisausforschungen[4] sind hierbei unzulässig. Dies entspricht den Regelungen in Art. 26 Abs. 1 OECD-Musterabkommen und in Art. 5 Abs. 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch.[5]

Betrifft ein von einem anderen Mitgliedstaat gestelltes Auskunftsersuchen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband[6], so wird dieses vom zentralen Verbindungsbüro der für die Gemeinde, für den Gemeindeverband oder für den betroffenen Teil von ihnen zuständigen Finanzbehörde zugeleitet. Dieses kann im Wege der allgemeinen Amtshilfe von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband Informationen erbitten.

Die tätig gewordene Finanzbehörde leitet ihre Antworten dem BZSt als deutschem zentralen Verbindungsbüro zu. Dieses gibt die Antworten nach einer Zulässigkeitsprüfung an den anderen Mitgliedstaat weiter.

Die ersuchte Behörde hat kein Ermessen, ob sie dem Ersuchen nachkommen will. Auch kommt eine Ablehnung nicht deshalb in Betracht, weil die ersuchte Information für das nationale Besteuerungsverfahren nicht von Bedeutung ist.[7]

[1] EuGH v. 15.5.2017, C-682/15, IStR 2017, 785.
[4] "Fishing expeditions".
[5] Tax Information Exchange Agreements – TIEA.

3 Zuständigkeit für behördliche Ermittlungen (Abs. 2)

 

Rz. 3

§ 4 Abs. 2 EUAHiG setzt Art. 6 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift sieht für die Durchführung behördlicher Ermittlungen eine erweiterte Zuständigkeit vor. Entsprechend dem Verfahren für die Behandlung eingehender Auskunftsersuchen gem. § 4 Abs. 1 EUAHiG sieht Abs. 2 dieser Vorschrift ein entsprechendes Verfahren vor, wenn der andere Mitgliedstaat um die Durchführung behördlicher Ermittlungen ersucht. Auch diese Ersuchen haben auf einem Standardformblatt[1] zu geschehen. Ist die Finanzbehörde, an die das zentrale Verbindungsbüro das ausländische Ersuchen weitergeleitet hat, der Auffassung, dass die Durchführung der Ermittlungen i. S. d. Abs. 1 nicht erforderlich ist, hat es dieses dem zentralen Verbindungsbüro unverzüglich mitzuteilen. Dieses ...

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